TE Bvwg Beschluss 2018/6/27 W218 2186989-1

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

BBG §46
B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b

Spruch

W218 2185902-1/4E

W218 2186989-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX ,geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 27.11.2017 betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und vom 30.11.2017 wegen Abweisung der Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin am 21.08.2017 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.09.2017 erstatteten Gutachten vom 20.11.2017 wurden die Leiden "Zustand nach Entfernung des linken Lungenunterlappens wegen bösartiger Neubildung 2012 und Entfernung eines bösartigen Tumors im Bereich des rechten Lungenoberlappens Juni 2017, COPD Gold Stadium I, Zustand nach postoperativem Erfordernis einer Sauerstofftherapie, inkludiert postoperative Komplikationen wie Pneumonie und Zustand nach Pulmonalembolie unter oraler Antikoagulation", "degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Halswirbelsäulensegment mit Cageimplantation im Segment C6/7 1989, Cervicalsyndrom, Dorsolumbalgie, Spondylosis deformans thoracalis, inkludiert Beinverkürzung links mit konsekutivem Beckenschiefstand", "leichter Bluthochdruck", "Polyneuropathie", "Depression", "Sicca-Syndrom", "Zustand nach laparoskopischer Gallenblasenentfernung" und "Zustand nach Hammerzehenoperation rechts" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH festgestellt. Weiters stellte die Gutachterin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorlägen.

3. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 23.11.2017 einen unbefristeten Behindertenpass aus.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt. Dieser Bescheid wurde am 28.11.2017 von der belangten Behörde abgefertigt.

5. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ab. Dieser Bescheid wurde am 01.12.2017 von der belangten Behörde abgefertigt.

6. Mit Schreiben vom 27.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde an die belangte Behörde. Vorgebracht wurde, dass es zu einer Infektion durch einen Spitalskeim nach einer gelungenen Operation in einem Wiener Städtischen Spital gekommen ist, der in weiterer Folge zu wochenlangen Krankenhausaufenthalten, monatelanger schwerer Krankheit und einer Behinderung geführt hat. Des Weiteren werden Korrekturen in Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten vom 20.11.2017 seitens der Beschwerdeführerin angemerkt. Der Beschwerde wurden keine medizinische Befunden beigelegt.

7. Mit Schreiben vom 11.05.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da die angefochtenen Bescheide 1. wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

in den Behindertenpass am 28.11.2017 abgefertigt und 2. wegen Abweisung der Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte am 01.12.2017 abgefertigt wurden und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt (demnach 1. am 01.12.2017, 2. am 06.12.2017)

die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 1. 12.01.2018 und 2. 03.01.2018 geendet habe. Demnach wäre die am 31.01.2018 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, bis längstens 11.06.2018 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

8. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin als RSa-Brief nachweislich am 28.05.2018 zugestellt.

9. Die Beschwerdeführerin reagierte auf dieses Schreiben nicht und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusatzeintragung Vornahme der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 28.11.2017 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin übermittelt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 01.12.2017 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin übermittelt.

Mit Schreiben vom 27.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 11.05.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt,

die Einbringung einer Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Bescheide jeweils am 28.11.2017 und 01.12.2017 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 03.01.2018 und 12.01.2018.

Demzufolge erweist sich die am 31.01.2018 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.

Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 28.05.2018 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, worin diese die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten

(vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2186989.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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