Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
AlVG §10Spruch
W209 2175559-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 05.05.2017 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 14.04.2017 bis 25.05.2017 wegen Vereitelung einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2017, GZ: 2017-0566-9-001190, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.05.2017 sprach die belangte Behörde (im Folgenden AMS) den Verlust des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum von 14.04.2017 bis 25.05.2017 wegen Vereitelung einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aus. Nachsicht wurde nicht erteilt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die Angaben des Kursinstituts, die zur Verhängung der Ausschlussfrist geführt hätten, nicht stimmen würden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2017 wies das AMS die Beschwerde ab und begründet dies zusammengefasst damit, dass ergänzend durchgeführte Ermittlungen die Angaben des Kursinstitutes bestätigt hätten, denen zufolge der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den vorzeitigen Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme bewirkt habe. Die vorgesehene Maßnahme hätte es dem Beschwerdeführer ermöglicht, seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben voranzutreiben. Nachsichtgründe bestünden keine. Es sei daher der Verlust der Notstandhilfe im oben angeführten Zeitraum zu bestätigen.
4. Aufgrund eines rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 07.11.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Am 23.05.2018 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 27.06.2018 eine mündliche Verhandlung an.
6. Am 25.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, den Vorlageantrag zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Am 25.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, seinen Vorlageantrag zurückzuziehen.
Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.
Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2175559.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018