TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 W178 2187548-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §41

Spruch

W178 2187548-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin Riedl gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Pensionsservice vom 22.01.2018, Zl. 4185- XXXX, betreffend § 41 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs.3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.01.2018 wurde auf Antrag vom 12.01.2018 festgestellt, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer-Bf) ab 01.01.2018 ein Ruhebezug von € 4.690,46 gebührt.

Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Pensionsanpassung bezweifle, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes an sich. Die Inflation betreffe nach seiner Auffassung die Pensionsbezieher weitgehend unabhängig von der Pensionshöhe mit dem gleichen Prozentsatz. Daher sei es unter dem Gesichtspunkt der Inflationsabgeltung sachlich falsch, die prozentuelle Erhöhung nur bis zu einem bestimmten Pensionsbezug anzurechnen.

Unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Pensionsgesetzes 1965 sei die Erhöhung seines Ruhebezuges ab 1. Jänner 2018 gemäß § 711 Abs. 1 Z. 4 ASVG um einen Prozentsatz vorzunehmen, der von 1,6 % auf 0 % linear absinke. Dieser Prozentsatz betrage bei ihm rund 0,3 %. Der Ruhebezug ab Jänner 2018 betrage daher brutto € 4690,46.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs-und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe; der VfGH habe bereits anlässlich von Beschwerden zur früheren Pensionsanpassungen die Behandlung von Beschwerden, wonach höhere Pensionen nur um einen Fixbetrag und nicht um einen Anpassungsfaktor erhöht wurden, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

2. Dagegen hat Herr XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht und Folgendes ausgeführt.:

Die richtige Umsetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung werde nicht bezweifelt. Es werde vorgebracht, dass er diese Gesetzesbestimmungen in ihren Auswirkungen auf den Falltypus wie er beim Beschwerdeführer gegeben sei, als verfassungswidrig und unionswidrig ansehe. § 41 Abs. 4 Pensionsgesetz 1965 enthalte einen Verweis auf § 711 ASVG. In Ansehung der bei ihm gegebenen Pensionshöhe sei Abs. 1 Z. 4 dieses Paragrafen maßgeblich, sodass schon die erste Frage laute, welcher Prozentsatz zwischen 1,6 % und 0 % anzuwenden sei. Die Behörde stelle zwar ihre Berechnungsmethode nicht dar, er akzeptiere jedoch das Endergebnis der Berechnung.

Im Kalenderjahr 2017 habe die Inflation Österreich nach VPI 2,08 % betragen. Dieser genannte Prozentsatz sei daher als ein absolutes Minimum des Geldwertverlustes in Bezug auf seine Pension anzusehen. Es hätte daher eine Anhebung um € 97,27 auf € 4773,75 geben müssen, damit der Realwert der Pension gewahrt bleibe. Infolge der Minimalerhöhung von nur Euro 13,98 sei eine reale Wertminderung um 1,745 % eingetreten. Angesichts seiner Lebenserwartung ergebe sich damit ein Verlust von gesamt ca. € 17.000. Die nach Einkommensniveau unterschiedlichen Inflationsraten könnten nur ganz geringe Unterschiede rechtfertigen. Es mag unter diesem Aspekt richtig sein, dass den untersten Einkommensebenen mit Erhöhungen von 2,2 % etwas mehr Inflationsausgleich zugebilligt werde, weil bei ihnen der statistische Warenkorb mit einem Schwergewicht auf Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs durch eine höhere Teuerung gekennzeichnet sei bzw. im Jahr 2017 war. Statistisch und im Sinne der Geldwerterhaltung absolut nicht rechtfertigbar sei hingegen, dass bei höherem Pensionsniveau hinter der Inflationsrate von 2,08% zurückgeblieben werde. Die Argumentation der Behörde, dass dem Gesetzgeber im Bereich des Pensionsrechts durch die Judikatur ein weiter Gestaltungsspielraum offengelassen sei, sei richtig, beruhe aber auf einer freien Erfindung des Verfassungsgerichtshofes und habe im positiven Recht keine Grundlagen. Der EuGH habe wiederholt in Fällen auf unzulässige Diskriminierung entschieden, in denen der österreichische Verfassungsgerichtshof seinen vorangeführten Grundsatz entsprechend keine Gleichheitswidrigkeit angenommen hatte. Die Beamtenpensionsgestaltung sei der Gesamtbeamtenbesoldung zurechnen, die unter dem Aspekt zu sehen sei, dass der Aktivbezug und der Ruhebezug zusammen die Entlohnung für jene Arbeitsleistung darstellten, die der Beamte während seiner Aktivzeit erbracht habe und der entrichtete Pensionsbeitrag sei nicht einer Pensionsversicherungsanstalt abgeführt worden und daher nichts anderes als eine aufgeschobene Lohnzahlung.

Im Rahmen einer derartigen privatrechtlichen Konstruktion wäre es eine Selbstverständlichkeit, dass dabei ein Amortisationsfaktor zum Tragen komme.

§ 711 ASVG enthalte auch die Regelung für jene Pensionshöhen, die gemäß der Höchstbeitragsbegrenzung des ASVG für Pensionsansprüche aus diesem Gesetz überhaupt nicht in Betracht kämen. Zugrunde liege ein einheitlicher politisch- gesetzgeberischer Wille, der auf wahltaktischem Kalkül basiere. Weder der hier anzuwendende § 108 noch § 108h ASVG enthalten einen Ansatz für eine Differenzierung der jährlichen Pensionsanpassung je nach Pensionshöhe. Sie sei selbst nach dem Maßstab der von der belangten Behörde ins Treffen geführten VfGH-Judikatur gleichheitswidrig, weil sie exzessiven Charakter habe und grob gegen den Vertrauensgrundsatz verstoße, indem sie im Nachhinein eine Gegenleistung für eine Leistung kürze, die im Vertrauen auf den späteren vollen Erhalt der Gegenleistung erbracht worden sei.

Sie sei insbesondere für die Beamten auch unter dem Gesichtspunkt der Lebenseinkommenscharakteristik altersdiskriminierend. Schon von der Gesetzesregelung her sei das Beamtendienstverhältnis auf Lebenszeit ausgelegt. Die Vorgangsweise sei auch deshalb besonders unethisch, weil die Abwehrmöglichkeit für die Dienstnehmer im Ruhestand entscheidend reduziert sei. Die genannte Vorgangsweise bedeutete einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere in Ansehung des Lebensalters (RL 2000/78/EG); es wird bezüglich der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Judikatur des VwGH (Ro 2104/12/0045 u.a. hingewiesen. Diese Konsequenzen hätten in concreto darin zu bestehen, dass die unionsrechtswidrige Einschränkung als inexistent behandelt werde. § 711 Abs. 1 ASVG sei in seinem Fall so zu lesen, als ob es die Z. 4 überhaupt nicht geben würde und es in der Z.1 keine Beschränkung auf monatliche Pensionen von Euro 1500,-- geben würde. Dies gelte jedenfalls in Bezug auf die Beamten, weil für sie die Pension (der Ruhebezug) gemäß der Lebenseinkommenscharakteristik einen (nachentrichteten) Teil des Arbeitslohnes darstelle. Im Rahmen der Umsetzung des Unionsrechts sei diese Differenzierung möglich und es erübrige sich die Erörterung, inwieweit sie in Bezug auf ASVG-Pensionisten gleich zu gelten habe.

Es gelte das Prinzip, dass das Unionsrecht das innerstaatliche Recht nur insoweit verdränge, als ihm dieses direkt widerspreche, was den obigen Ausführungen gemäß nur im Ausmaß einer Nichtgewährung einer vollen Inflationsabgeltung gelte, was für eine Erhöhung der gegenständlichen Pension um 2,08 % spreche.

Die inkriminierte Regelung verstoße außerdem mittelbar gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß RL 79/7 EWG, wonach ein solcher mittelbarer Verstoß dann vorliege, wenn eine in Relation seiner Hauptregel umso ungünstigere Regel zwar expliziert an die monatliche Betragshöhe anknüpft, aber implizit vor allem Personen eines der beiden gleichen Geschlechter betreffe; dies habe der EuGH bereits im Urteil Brachner, C-123/10 und im Zusammenhang damit auch der OGH im Erkenntnis vom 6. Dezember 2011,10 ObS 125/11 X dargelegt. Es habe dort die unterste Pensionsschicht betroffen, in welcher eine deutliche Überrepräsentation der Frauen konstatiert worden sei, Gleiches müsse nach der Natur der Sache entsprechend bei gleichartigen Voraussetzungen auch zugunsten der Männer gelten. Von den ihm bekannten statistischen Zahlen ausgehend seien es 20 % der Männer, die eine Pension von mehr als Euro 2200 bezögen, aber nur 5 % der Frauen. Die Regelung sei weit überwiegend zulasten der Männer, sodass diese mittelbar diskriminiert werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass eine frühere Benachteiligung der Frauen beim Berufseinkommen hier reziprok zur Auswirkung lange.

Dies sei auch nicht das legistische Ziel gewesen, ein solches sei in sachbezogener Weise nicht erkennbar.

Die inkriminierte Vorgangsweise stelle im Übrigen eine Enteignung dar. Es werde jener Teil der Entlohnung für die schon erbrachte Leistung vorenthalten, dessen Auszahlung für die Zeit des Ruhestandes zugesichert worden sei. An der Zusicherung könne kein Zweifel bestehen, sie ergebe sich einerseits aus den während der Aktivzeit gültigen Regelungen, insbesondere aus § 41 Abs. 2 PG 1995 und § 108 ASVG. Andererseits ergibt sie sich daraus, dass in Zeiten einer besonders günstigen Konjunkturentwicklung das Versprechen der späteren vollen Entgeltnachzahlung nicht gebrochen werden könne.

Weder gleichheitsrechtlich noch in Ansehung des Eigentumsschutzes sei aus der demoskopische Entwicklung und dem Solidaritätsgedanken eine Rechtfertigung für die inkriminierte Regelung zu finden. Es sei die Solidarität in diesem Gefüge primär zugunsten jener Menschen gefordert, die den gesellschaftlichen und rechtlichen Standards entsprechend ihren Beitrag schon geleistet hätten und nun davon abhängig sind, dass eine nachfolgende Generation das anerkennt und sich dazu bekennt, ihnen im Alter in der Phase des Ruhestandes das zu gewähren, was in der Phase ihrer Leistungserbringung zugesagt worden sei und was sie nach den in der Gesellschaft gültigen Wertevorstellungen erwarten könnten. Das sei zu mindestens die Realwertwahrung ihrer Pensionen, soweit objektiv keine nachvollziehbaren und tragfähigen Gründe, wie z.B. eine Krise, dagegensprechen würden.

Das gesetzliche Motiv sei ein populistisches und weder in der demoskopischen Entwicklung noch im Solidaritätsgedanken könne eine Rechtfertigung für die gleichheitswidrige Diskriminierung und den Eigentumsentzug gefunden werden.

Es werde daher der Antrag gestellt, ihm eine wesentlich höhere Pension, zumindest aber eine solche von Euro 4773,75 zu gewähren.

3. Das BVWG hat die belangte Behörde aufgefordert, zu dem Vorbringen umfassend Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 30.4.2018 wurde Folgendes vorgebracht:

Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass bezüglich seiner monatlichen Pensionsleistung die Erhaltung des inneren Geldwertes (Inflationsabgeltung) und eine darüberhinausgehende reale Werterhöhung als vereinbart gelte und er einen Rechtsanspruch darauf habe, finde im positiven Recht keine Deckung. Es bestünde zwar eine politische Forderung in diese Richtung, diese Regelung gehöre aber bis heute nicht dem Rechtsbestand an. Es bestehe keinerlei Anspruch auf ein bestimmtes Anpassungsregime bei den Ruhebezügen. Vielmehr habe die Anpassung zur Sicherung des Wertes der Pensionen und zur Sicherung des Lebensstandards der Bezieher zu erfolgen und es sei evident, dass bei sehr hohen Pensionen nach diesen Gesichtspunkten eine geringere Anpassung als bei kleinen und mittleren Pensionen Platz greifen könne, ohne dass damit der Wert der immer noch weit überdurchschnittlichen Pension bzw. der einmal erreichte Lebensstandard gefährdet wäre. Der Spielraum für die Geltendmachung sozialer Gesichtspunkte sei in diesen Fällen umso größer als hohe Pensionen in noch viel geringerem Ausmaß beitragsmäßig gedeckt seien als niedrige Pensionen, sodass in diesen fälligen Fällen weniger dem Adäquanzprinzip als dem Versorgungsprinzip Beachtung zu schenken sei. Bei hohen Pensionen sei eine geringere Anpassung zur Finanzierung des gesamten, dem Staat zur Verfügung stehen Anpassungsvolumen nicht unzumutbar, sondern als solidarischer Ausgleich für das Lukrieren einer besonders hohen Versorgungsleistung geradezu geboten. Im Abstellen auf den VPI (im Dauerrecht) komme zum Ausdruck, dass die Kaufkraft der Pensionen erhalten bleiben solle und zwar zur Absicherung des erzielten Lebensstandards. Bei höheren Pensionen habe der Gesetzgeber dabei naturgemäß einen größeren Spielraum als bei niedrigen Pensionen. Es gebe keinen Grundsatz der gleichmäßigen Anpassung aller Pensionen, dieser würde allenfalls infolge von Einzelmeinungen durch die Lehre entwickelt. Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz nur dann verletze, wenn er bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreife, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte und auch nicht besondere Umstände vorliegen, die den Eingriff rechtfertigten. Hinsichtlich der Intensität des Eingriffes wird auf das Erkenntnis VfSlg 15.269/1998 hingewiesen, wonach -ohne Übergangszeiteingeführte-Abschlagszahlungen bei Beamten und die damit verbundene durchschnittliche Kürzung des Brutto- Ruhegenusses von rund 12 % bei Beamten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es müsse im sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen, sozialen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, dies umso mehr, als bei der Höhe der von der nicht vollen Anpassung betroffenen Personen Pensionen von einer Verminderung des Lebensstandards wohl nicht ernsthaft gesprochen werden könne. Warum es kein legitimes Ziel sein sollte, durch die angefochtenen Regelungen den Bundeshaushalt zu entlasten, könne nicht nachvollzogen werden, vor allem um so Spielraum für die Förderung niedrigerer Pensionen zu erhalten (maßvolles Solidaritätsopfer). Der Antragsteller hat nicht dargetan, warum gerade im Beamten-Versorgungssystem, in dem das Versicherungsprinzip in viel geringerem Maße gelte, d. h. die Leistung noch viel weniger durch eigene Beiträge gedeckt sei als im Bereich der Sozialversicherung, eine derartige Pensionsanpassung, die auf soziale Aspekte Rücksicht nehme, sachlich nicht gerechtfertigt wäre. (Deckungsgrad ASVG Pensionen: 88 %, Beamte 40-50 %).

Bei den pensionierten Bundesbeamtinnen und Beamten mit Pensionen von über € 3400 brutto betrage der Männeranteil derzeit 71 %, da früher die leitenden Positionen mit den höheren Gehältern überwiegend von Männern besetzt waren. Aus der früheren Benachteiligung von Frauen nun eine mittelbare Diskriminierung der Männer abzuleiten, sei - gelinde gesagt- als "frivol" zu bezeichnen; mittlerweile wird auch hier das Geschlechterverhältnis langfristig ausgeglichen sein.

Auf das Erkenntnis des VfGH B 525/06 vom 29. 11. 2006 betreffend die Solidaritätsbeiträge der höheren Beamtenpensionen Wien wird hingewiesen.

Der Pensionsanspruch sei zwar ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der grundsätzlich im Schutzbereich des Eigentumsrechtes stehe. Regelung über eine Pensionserhöhung würden aber im Allgemeinen nicht in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreifen. Eine Verletzung des Eigentumsrechts liege gemäß Art. 5 StGG i.V.m. Art. 1 erstes Zusatzprotokoll EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes daher nicht vor.

Diskriminierungsverbote würden ein anderes Konzept der Gleichheit verfolgen als das der sozialen Gleichheit. Die diversen Diskriminierungsverbote würden verteilungspolitische Fragen zu Rechtsfragen umwandeln und zwar noch mehr und schärfer als der Gleichheitsgrundsatz. Durch diese Verrechtlichung träten die Gerichte an die Stelle des Parlaments und der Rechtsdiskurs ersetze den politischen Diskurs. Interessenskonflikte erschienen nur mehr als Rechtsfragen, die - angeblich- objektiv lösbar seien. Letztlich würde dies wohl nur dazu führen, dass Gerichte zunehmend als politische Akteure wahrgenommen würden, was ihrem Ansehen und ihrer Legitimität schaden könnte; unter Hinweis auf den Artikel von Universitätsprofessor Dr. Robert Rebhahn, Soziale Sicherheit, Heft 11/2013, Seite 526). Weiters wird auf die Entscheidung des OGH vom 19. Januar 2010,10 ObS 213/09 k hingewiesen.

4. Darauf hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 repliziert:

Es sei einzuräumen, dass es zwar keinen expliziten verfassungsrechtlichen Schutz der Wertehaltung der Pensionen wohl aber den Gleichheitsschutz.

Das Vorbringen zur sozialen Komponente sowie der besonders hohen Inflationsrate bei Nahrung könne eine sachliche Rechtfertigung dafür sein, dass bei niedrigeren Pensionen eine prozentuell höhere Wertanpassung vorgenommen werde, nicht hingegen als Rechtfertigung dafür, höheren Pensionen keinen Inflationsausgleich zu gewähren. Bei Beamten stelle der Ruhebezug einen Teil des Entgeltes dar, das für ihre während der Aktivzeit geleistete Arbeit gebühre. Ein Eingehen auf dieses Argument unterlasse die belangte Behörde geflissentlich. Die Behauptung bezüglich besonders niedriger Beitragsdeckung bei den Beamten und die angebliche Unterlassung der Begründung für das Erfordernis des Inflationsausgleich verstünden sich daraus, dass sie die Essenz des Beschwerdevorbringens nicht zur Kenntnis nehmen wollen.

Ebenso geflissentlich unterlasse es die belangte Behörde darauf einzugehen, dass nach den §§ 108 f und 108h ASVG auf einfachgesetzlicher Ebene eine Garantie für den Werterhalt der Pensionen gegeben sei. Diese Normen sähen keinerlei Differenzierung nach sozialen Kriterien vor. Die vorbezeichneten Normen bestätigten in Ansehung der Bundesbeamten nur, was schon gemäß dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz gelte, nämlich, dass das Vertrauen darauf gestützt werde, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer nicht jene Gegenleistung für seine Arbeit vorenthalte, welche ihm während der aktiven Dienstzeit implizit durch seine Gesetze zur Auszahlung während des Ruhestandes versprochen worden ist.

Weiters habe die belangte Behörde auch kein Argument dafür gefunden, dass die verfahrensgegenständliche Verweigerung der vollen Inflationsabgeltung ohne budgetäre Not, ja geradezu im Gegensatz zu positiven wirtschaftlichen und budgetären Entwicklung stattgefunden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX war Beamter und hat im Jahre 2017 einen Brutto-Ruhebezug von € 4676,48 bezogen. Seine Leistung wurde für 2018 zum 01.01. mit 0, 2989 % auf € 4.690,46 erhöht.

Der Anpassungsfaktor nach § 108h ASVG wurde für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt (BGBl. II Nr. 327/2017).

Bei einer Erhöhung um den Anpassungsfaktor würde der Ruhegenuss 2018 brutto € 4.751,30 betragen (Differenz € monatlich 60,84)

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BVA-Pensionsservice und dem Vorbringen des Bf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gesetzliche Bestimmungen

§ 41 PG 1965 lautet wie folgt:

(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

....

(4) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

§ 711 ASVG bestimmt Folgendes:

(1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;

2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;

3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;

4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.

Gemäß § 108h Abs 1 ASVG sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

Nach Abs. 2 ist der Anpassung nach Abs. 1 die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

3.2 Zu den Beschwerdeausführungen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich ausschließlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pensionsanpassung 2018 bzw. ob diese Bestimmungen mit dem EU-Recht konform sind. Die konkrete Anwendung der genannten Normen wird ausdrücklich nicht bestritten ebenso wenig wie der Rechenvorgang.

Grundlage der Beschwerde ist, dass durch § 711 Abs. 1 Z. 4 ASVG, welcher gemäß § 41 PG 1965 auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden ist, Leistungen über € 3355 bis zu € 4980 monatlich um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt.

3.2.1 Der Bf macht u.a. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechts auf Eigentum geltend.

Das Gericht verweist auf die Ausführungen im Erk des VfGH B 525/06 vom 29.11.2006 :

"Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 17.254/2004 S 1201 mwN) die Auffassung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können aber nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Bei der Änderung von Regelungen, die Pensionen betreffen, ist nämlich zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahme des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf geänderte Umstände einzustellen.

3.2.2. Zur sachlichen Begründung:

Hinsichtlich der Motive des Gesetzgebers (1767 der Beilagen XXV.GP-Regierungsvorlage, Seite 1f.) zum Pensionsanpassungsgesetz 2018 - PAG 2018, BGBl. I 151/2017 ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien Folgendes:

"Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern gestaffelt vorzunehmen. Bei Menschen mit niedrigem Einkommen und Pensionen stehen die alltäglichen Kosten im Vordergrund. Das betrifft beispielsweise Lebensmittel oder wohnen. Diese Kosten sind in den letzten Monaten stärker gestiegen. Gerecht ist es, hier anzusetzen und diese Entwicklung mit einer gestaffelten Anpassung der Pensionen entgegenzuwirken. Unter der Überschrift finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte wird folgendes angefertigt:

Durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus werden die zusätzlichen Kosten für Pensionist/inn/en abgefedert. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen in der UG 22 belasten aufgrund der Ausfallshaftung des Bundes diesen in gleicher Höhe. Zitatende

Im Kapitel "Wirkungsorientierte Folgenabschätzung" wird als Problemanalyse angeführt, dass die Teuerung im für die Pensionsanpassung maßgeblichen Beobachtungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 voraussichtlich 1,6 % betragen werde; als Ziel der Maßnahme und als anzustrebender Erfolg wird die Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen durch gestaffelte Pensionsanpassung im Jahr 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus genannt.

Als Alternative zur vorgeschlagenen Maßnahme wird angeführt: Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen, einheitliche Erhöhung aller Pensionen um den Anpassungsfaktor.

Nach Auffassung des Gerichts sind diese, im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen geeignet, Regelungen über die verminderte Leistungsanpassung, wie die hier in Rede stehenden, sachlich zu rechtfertigen.

Auch wenn der Ruhebezug einen Teil des Entgeltes darstellt, das für während der Aktivzeit geleistete Arbeit steht, ist dieses vor einer Kürzung nicht gefeit, wenn diese im Rahmen bleibt (vgl. unten).

In vergleichbaren Fällen hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. Erk vom 12.10.2016, G478/2015 mwH) bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in laufende Pensionsansprüche gegen den gebotenen Vertrauensschutz verstößt, als Grenze für eine ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Rechtfertigungsgründe anzunehmende Unbedenklichkeit des Eingriffes rd. 10% des Nettobezuges als maßgeblich angesehen (vgl. einerseits VfSlg 18.010/2006 - Wr. Dienst- und Pensionsordnung und andererseits VfSlg 17.254/2004 - Kürzungen der Notarpensionen um 20-28%).

Mitunter wurde auch berücksichtigt, ob es sich um den Teil eines auch viele andere Personengruppen treffenden und so die Lasten gleichmäßig verteilenden Maßnahmenpaketes gehandelt hat (VfSlg 14.867/1997 - Kürzung von Dienstzulagen von Richtern sowie VfSlg 18.010/2006 - Wr. Dienst- und Pensionsordnung). Die Nettokürzungen durch die Besteuerung von Unfallrenten, die für einen Großteil der Rentenbezieher zwischen 10% und 24% des Renten- und Pensionseinkommens betragen hat, wurde wegen Fehlens von Übergangsfristen für zwei Kalenderjahre als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg 16.754/2002; vgl. auch den Überblick bei Siess-Scherz, Vertrauensschutz im Sozialrecht, DRdA 2015, 433 ff).

Damit hat der VfGH den Spielraum des Gesetzgebers in der Richtung definiert, dass ein Eingriff bis zu 10% einer Kürzung (hier der nach Auffassung des Bf zustehenden Ruhebezug-Erhöhung, wenn nach §§ 108 und 108h ASVG angepasst worden wäre, definiert; die verfassungsmäßige Prüfung- sowohl im Hinblick auf den Eigentumsschutz als auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz - der einfachgesetzlichen Regelungen hat nach diesen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Da die gegenständliche Regelung der Pensions- (Ruhegenuss)- Anpassung für 2018 nach § 41 PG 1965 iVm § 711 ASVG im gegenständlichen Fall weit unter diesem Wert liegt und auch keine Leistungskürzung, sondern nominell eine geringere Erhöhung vorliegt, hat das Gericht keine Bedenken in Richtung Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Ebenso ist aus diesen Argumenten heraus ein Eingriff in das Eigentumsrecht in dieser Höhe gerechtfertigt.

Wenn allerdings die Anpassung von höheren Leistungen in den kommenden Jahren weiterhin unter dem Anpassungsfaktor/ der Inflationsrate liegen sollte, könnte nach einigen Jahren die oben genannte Grenze erreicht werden. Dabei ist auch zu bedenken, dass die geringere Erhöhung Berechnungsgrundlagen-relevant ist, d.h. dass bei der nächsten jährlichen Pensionsanpassung (und den folgenden) die Basis für die prozentuelle Erhöhung geringer ist.

Diese Frage steht aber im konkreten Fall nicht zur Entscheidung.

Die Ausführungen betreffend den Gesichtspunkt der Lebenseinkommenscharakteristik, dass das Beamtendienstverhältnis auf Lebenszeit ausgelegt sei, ist zuzustimmen; es ändert aber nichts an der Bewertung, weil die Wahrung des angemessenen Lebensstandards des Beamten/der Beamtin durch die gegenständliche Pensionsanpassung ab einer Höhe von 3.355,- € nicht gefährdet ist.

Ob die Pensionserhöhung in Zeiten guter Konjunktur für alle oder bestimmte Personengruppen eine andere zu sein hat als in Zeiten der Krise ist nach Meinung des Gerichts primär eine Frage der politischen Entscheidung, wenn der Gesetzgeber den oben dargelegten - eher weiten - rechtspolitischen Spielraum nicht verletzt.

Zusammengefasst hat der Gesetzgeber mit den §§ 41 idF der Novelle BGBl. iVm § 711 ASVG seinen Gestaltungsspielraum, den ihm die Verfassung zugesteht, nicht überschritten.

3.2.3 Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit

Der Bf bezieht sich auch auf die Richtlinie 2000/87 EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) und auf die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit):

Die Argumentation hinsichtlich der Diskriminierung von Männern, weil sie in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen überrepräsentiert sind und daher sie die niedrigere Anpassung besonders trifft, ist nicht nachvollziehbar, zumal die bessere Position einer Gruppe, die auch eine Andersbehandlung/Benachteiligung auf anderem Gebiet mit sich bringt, nicht diskriminierend wirken kann. Unter diesem Aspekt wäre das gesamte System der Lohnsteuerklassen nach dem EStG jedenfalls diskriminierend.

3.2.4 Eine Verletzung unmittelbar anwendbaren EU-Rechts ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Beschwerde ist somit nicht stattzugeben.

4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 VwGVG abzusehen, weil lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Es wurde auch keine beantragt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anpassung, Gleichheitsgrundsatz, Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2187548.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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