TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 W157 2174447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs2
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W157 2174447-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.09.2017, XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 17.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Mit Schreiben vom 26.07.2017 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb der oa. Frist keine ergänzenden Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Ein Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sei nicht nachgereicht worden.

5. Am 18.09.2017 brachte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein und führte begründend aus, er habe die geforderten Unterlagen aufgrund seines Auslandsaufenthaltes nicht fristgemäß nachreichen können. Er werde die geforderten Unterlagen in den nächsten Tagen per E-Mail übermitteln.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die GIS Gebühren Info Service GmbH darauf hin, dass bis dato keine weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers eingegangen seien.

7. Mit hg. Schreiben vom 27.02.2018 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Zustellnachweis des o.a. Mängelbehebungsauftrages oder einen anderen Nachweis, wann die Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages bewirkt wurde, binnen einer Frist von zwei Wochen an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

8. Der Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom selben Tag unter Hinweis auf sein Beschwerdevorbringen, demzufolge er aufgrund eines Auslandsaufenthaltes die geforderten Unterlagen nicht habe fristgerecht nachreichen können, aufgefordert bekanntzugeben, wann er aus dem Ausland zurückgekehrt sei bzw. wann er von der Zustellung des Schreibens der GIS Gebühren Info Service GmbH vom "26.08.2017" (richtig: 26.07.2017) Kenntnis erlangt habe.

9. Mit Schreiben vom 08.03.2018 gab der Beschwerdeführer hiezu an, er habe sich von 05.08. bis 29.08.2017 im Ausland aufgehalten und übermittelte als Nachweis eine Buchungsbestätigung eines Flugtickets.

10. Mit Stellungnahme vom 08.03.2018 führte die GIS Gebühren Info Service GmbH zu oa. Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass das Aufforderungsschreiben vom 26.07.2017 als Brief ohne Zustellnachweis bei der Post aufgegeben worden sei. Die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens des Briefes beim Beschwerdeführer könnten daher nicht nachgewiesen werden.

11. Bei telefonischer Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.05.2018 gab die GIS Gebühren Info Service GmbH zur Versendung des Schreibens vom 26.07.2017 an, dass Schriftstücke grundsätzlich an dem Werktag, der auf den Tag der Erstellung des Schriftstückes folgt, an die Druckerei übermittelt und am darauffolgenden Werktag von dieser versendet würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 17.07.2017 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Dem Antrag wurden ein Gehaltszettel des Beschwerdeführers für Juni 2017 und eine Rezeptgebührenbefreiung vom 11.04.2017 beigeschlossen. Hinsichtlich der übrigen fünf im Antrag angegebenen Haushaltsmitglieder - es handelt sich bei diesen um zwei Erwachsene, einen Jugendlichen und zwei Kinder - wurden keinerlei Nachweise vorgelegt und kein Vorbringen erstattet.

2. Mit Schreiben vom 26.07.2017 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Antrag vom 17.07.2017 auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hin und forderte ihn in diesem Zusammenhang konkret auf, Nachweise betreffend "Einkommen bzw.Tätigkeit von XXXX " nachzureichen.

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. In dem Schreiben wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn "bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen".

3. Das Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.07.2017 wurde am 28.07.2017 versendet und ohne Zustellnachweis zugestellt. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung kann nicht festgestellt werden, das Schriftstück gilt daher gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am 02.08.2017 zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer reiste am 05.08.2017 ins Ausland und kehrte am 29.08.2017 an seine Abgabestelle zurück.

5. Innerhalb der gesetzten Frist bzw. auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 05.09.2017 brachte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen zur Vorlage und erstattete auch kein mündliches oder schriftliches Vorbringen. Auch mit der Beschwerde bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden keine weiteren Einkommensnachweise vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Parteien.

Aufgrund der Datierung des Schriftsatzes und der Angaben der belangten Behörde im Rahmen der telefonischen Nachfrage vom 25.05.2018 ist - mangels jedweder Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zustellvorgang - davon auszugehen, dass das Schreiben vom 26.07.2017 am 28.07.2017 zur Post gegeben wurde. Zu dem Zeitpunkt der Zustellung konnte die belangte Behörde keinerlei Angaben machen und auch der Beschwerdeführer erstattete weder im Rahmen seiner Beschwerde noch über konkrete Aufforderung mit hg. Schreiben vom 27.02.2018 dahingehendes Vorbringen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Rechtsmittelschrift in Verbindung mit der Stellungnahme vom 08.03.2018 lediglich an, er habe aufgrund seines Auslandsaufenthaltes von 05.08. bis 29.08.2017 die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht übermitteln können, zum Zeitpunkt der - nicht bestrittenen - Zustellung des Schreibens der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.07.2017 wurde kein Vorbringen erstattet.

Die Feststellungen zu dem Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben in dem Schreiben vom 08.03.2018.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.07.2017 mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen dem Beschwerdeführer am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (§ 26 Abs. 2 ZustG) - somit am 02.08.2017 bzw. jedenfalls vor der Abreise des Beschwerdeführers am 05.08.2017 - zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist (vgl. unten Pkt. 3.3.).

3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:

Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

Die relevanten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

3.3. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Bescheidbeschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid:

Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - in seinem das Rundfunkgebührengesetz und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.

In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und konnte auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2013, Zl. 2012/09/0120). Was ein Mangel ist, musste hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Wörtlich heißt es dort: "Im Lichte des § 3 FeZG, der den Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an den Bezug bestimmter, in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 FeZG genannter Leistungen knüpft, sowie des § 4 Abs. 2 FeZG, der den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen verlangt, und vor dem Hintergrund, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2004 zwar eine Bestätigung des AMS über die Bemessung von Notstandshilfe für den Beschwerdeführer angeschlossen war, diese - mit 30. April 2004 datierte - Bestätigung aber das ‚voraussichtliche Leistungsende' mit 17. Dezember 2004 nannte, erwies sich der Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 02. Februar 2005 als erforderlich, zumal (ausgehend von einem durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Erstbehörde vom 27. Oktober 2004) eine Zuerkennung von Zuschussleistungen nach den FeZG (erst) mit 31. Jänner 2005 endete."

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen.

3.4. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054, und vom 29.10.1992, 92/10/0410).

3.5. Mit Schriftsatz vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer betreffend seinen Befreiungsantrag darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Nachweise über Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nicht vorgelegt wurden. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wurde in dem Schreiben hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere konkret aufgefordert, Nachweise betreffend das Einkommen bzw. die Tätigkeiten von XXXX nachzureichen.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer noch vor seiner Abreise am 05.08.2017 gültig zugestellt. Wenngleich sich der Beschwerdeführer ab dem 05.08.2017 den Großteil der zweiwöchigen Frist im Ausland aufhalten hat, hatte er dennoch bis zu seiner Abreise hinreichend Gelegenheit, mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen und um Fristerstreckung anzusuchen bzw. einen Vertreter mit der Übermittlung der Unterlagen zu beauftragen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Übrigen nicht gestellt.

Da vom Beschwerdeführer innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen die geforderten Nachweise über die Einkommen bzw. Tätigkeiten der genannten Haushaltsmitglieder nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Im Ergebnis steht also fest, dass der Beschwerdeführer trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung die geforderten Nachweise nicht bzw. nicht vollständig erbracht hat. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

3.6. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, Zl. 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt.

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom 26.07.2017 dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und der Beschwerdeführer hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Nachweise betreffend die Tätigkeiten bzw. Einkommen der genannten Haushaltsmitglieder wurden auch im Rahmen der Beschwerde nicht erbracht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der in Folge Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorgelegen ist oder ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, da der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

3.7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist, Berechnung, Einkommensnachweis, Flugticket,
Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit,
Mitwirkungsrecht, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Unvollständigkeit, Verbesserungsauftrag,
Vorlagepflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W157.2174447.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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