Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W217 2188617-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. und die Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.02.2018, OB:
XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 19.12.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) unter Anschluss eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte nach § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO).
2. Zur Überprüfung des Antragsvorbringens wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei.
3. Mit Bescheid vom 06.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer würde aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die begehrte Ausstellung nicht erfüllen. Das Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid als Teil der Begründung angeschlossen und in der rechtlichen Beurteilung die wesentlichen Bestimmungen des BBG zitiert.
4. Mit Bescheid vom 07.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idgF mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer würde aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenausweise mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht erfüllen.
5. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
6. Mit Vorlageantrag vom 08.03.2018 legte die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte bei diesem am 09.03.2018 ein.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2018, Zl. W217 2188617-1/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2017, OB: 831908438700013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2018, Zl. W217 2188617-1/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2017, OB: 831908438700013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).
Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines Behindertenpasses. Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b jedenfalls nicht vor.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Parkausweis, Voraussetzungen, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2188617.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018