RS Vfgh 2018/6/14 G416/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2018
beobachten
merken

Index

L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Tir GVG 1996 §2 Abs7 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Aufhebung einer Regelung des Tiroler GrundverkehrsG betreffend die Definition von juristischen Personen als "Ausländer" im Sinne dieses Gesetzes als zu eng gefasst

Rechtssatz

Bei der angefochtenen Vorschrift des §2 Abs7 litb Tir GVG 1996 handelt es sich um eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung (arg: §2 Tir GVG 1996 trägt die Überschrift "Begriffsbestimmungen"). Isoliert betrachtet legt sie lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person als "Ausländer" iSd Tir GVG 1996 zu gelten hat. Normativen Gehalt erhält der Begriff "Ausländer" erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen des Tir GVG 1996. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ficht die Begriffsbestimmung allerdings allein an und nicht etwa gemeinsam mit Regelungen, in denen der in Rede stehende Begriff verwendet wird (vgl in diesem Zusammenhang §§12, 25 und 32 Abs1 lita Tir GVG 1996).

Entscheidungstexte

  • G416/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2018 G416/2017

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Person juristische, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G416.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten