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L6800 Ausländergrunderwerb, GrundverkehrNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Aufhebung einer Regelung des Tiroler GrundverkehrsG betreffend die Definition von juristischen Personen als "Ausländer" im Sinne dieses Gesetzes als zu eng gefasstRechtssatz
Bei der angefochtenen Vorschrift des §2 Abs7 litb Tir GVG 1996 handelt es sich um eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung (arg: §2 Tir GVG 1996 trägt die Überschrift "Begriffsbestimmungen"). Isoliert betrachtet legt sie lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person als "Ausländer" iSd Tir GVG 1996 zu gelten hat. Normativen Gehalt erhält der Begriff "Ausländer" erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen des Tir GVG 1996. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ficht die Begriffsbestimmung allerdings allein an und nicht etwa gemeinsam mit Regelungen, in denen der in Rede stehende Begriff verwendet wird (vgl in diesem Zusammenhang §§12, 25 und 32 Abs1 lita Tir GVG 1996).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Person juristische, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G416.2017Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018