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L6800 Ausländergrunderwerb, GrundverkehrNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Regelung des Tiroler GrundverkehrsG betreffend die Definition von Vereinen als "Ausländer" im Sinne dieses Gesetzes als zu eng gefasstRechtssatz
Bei der angefochtenen Vorschrift des §2 Abs7 lite Tir GVG 1996 handelt es sich um eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung (arg: §2 Tir GVG 1996 trägt die Überschrift "Begriffsbestimmungen"). Isoliert betrachtet legt sie lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen ein Verein als "Ausländer" im Sinne des Tir GVG 1996 zu gelten hat. Normativen Gehalt entfaltet der Begriff "Ausländer" erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen des Tir GVG 1996. Die antragstellenden Vereine fechten die Begriffsbestimmung allerdings allein an und nicht etwa gemeinsam mit Regelungen, in denen der in Rede stehende Begriff verwendet wird (vgl in diesem Zusammenhang §§12, 25 und 32 Abs1 lita Tir GVG 1996).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G298.2017Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018