Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I413 2188593-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 14.02.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.12.2017 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
2. Der beigezogene amtliche Sachverständige XXXX erstattete am 09.02.2018 ein medizinisches Gutachten. In diesem führte er aus, dass eine Enz. diss. mit beginnender Ataxie (Pos. Nr. 04.08.01), welche einen Grad der Behinderung von 40 % bedinge sowie eine OSG Arthrose rechts (Pos. Nr. 02.05.32), welche einen Grad der Behinderung von 30 % bedinge, beim Beschwerdeführer vorliegen. Aufgrund der negativen wechselseitigen Beeinflussung ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
3. Mit Bescheid vom 14.02.2018, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 12.01.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 von Hundert beträgt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22.02.2018, welche wie folgt lautet: "Hiermit beeinspruche ich obigen Bescheid btr des Grades der Behinderung. Ich leide an einer neurologischen Erkrankung und möchte daher von einem Neurologen untersucht werden. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen".
5. Mit Schriftsatz vom 08.03.2018 legte die belangten Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 09.03.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag und forderte diesen auf, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auszuführen, da es nicht genüge, bloß mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden zu sein. Vielmehr sei aufzuzeigen, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Entscheidung vorgenommen hat, worin der Mangel liege und welche inhaltlichen Gründe für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung sprechen. Ferner trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, ein Begehren zu formulieren und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht wies explizit darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Eine Stellungnahme bzw. Mängelbehebung langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob am 22.02.2018 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet wird und ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig ist.
Der Beschwerdeführer brachte aufgrund der Aufforderung zur Verbesserung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe vor, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt sowie welches Begehren an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet wird und machte er auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG9 entscheidet im Verfahren in Rechtssachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind weder Beschwerdegründe, noch ein Antrag, noch Angaben zur Rechtzeitigkeit zu entnehmen. Es handelt sich bei der Beschwerde um eine "leere Beschwerde", deren einziger Sinn es ist, die - ebenfalls nicht nachgewiesene - Einhaltung der Beschwerdefrist sicherzustellen.
Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Gerichtes über die Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2188593.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018