TE Bvwg Beschluss 2018/6/22 I413 2186755-1

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Veröffentlicht am 22.06.2018
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Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2186755-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und Dr. Harald NEUSCHMID sowie Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 27.11.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG iVm § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.08.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.08.2017, auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Dieser Bescheid wurde am 28.11.2018 im Bundesrechenzentrum produziert und taggleich versandt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, welche am 19.02.2018 bei der belangten Behörde einlangte.

3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.02.2018 vorgelegt.

4. Mit Verspätungsvorbehalt vom 05.03.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass der Bescheid vom 27.11.2017 datiere und nach Rücksprache mit der belangten Behörde dieser am 28.11.2018 im Bundesrechenzentrum produziert und taggleich versendet worden sei. Die gegenständliche Beschwerde sei erst am 19.02.2018 eingebracht worden und erscheine diese, zumal die Beschwerdefrist 4 Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides betrage, als verspätet. Sie sei daher zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde aber die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

5. Die Frist zur Stellungnahme lies der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.08.2017, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 27.11.2017, Zl. 95380975200025, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung ab.

Der Bescheid wurde am 28.11.2017 im Bundesrechenzentrum produziert und taggleich versandt.

Mit dem am 19.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde.

Mit Schreiben vom 05.03.2018 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorbehalt an den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Verspätungsvorbehalt nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, den bei der belangten Behörde eingeholten Informationen betreffend den Versand des Bescheides sowie aus dem Verspätungsvorbehalt vom 05.03.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat und der Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BvWGG) iVm § 45 Abs. 3 und 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Es besteht sohin Senatszuständigkeit.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 12 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind Schriftsätze - hierunter fallen auch Beschwerden - bei der belangten Behörde einzubringen. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Sie beginnt in Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG 6 Wochen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG handelt es sich bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde um eine gesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist. Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Im gegebenen Fall wurde der angefochtene Bescheid am 28.11.2017 an den Beschwerdeführer abgesendet. Die 6-wöchige Beschwerdefrist endete im gegenständlichen Beschwerdefall daher jedenfalls lange bevor die Beschwerde bei der belangten Behörde am 19.02.2018 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Umstand dem Beschwerdeführer entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. zu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehen würde.

Da sich die am 19.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG explizit geregelt ist, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sine des Art 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 27.07.2007, 2006/1070040).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2186755.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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