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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E006 EGV Art6 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 28/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. September 1999, Zl. 514.212/01-I 5/99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. August 1999 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der "Kläranlage und Ableitung zur Isar -BA 05" erteilt. Weder im wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung seien Umstände hervorgekommen, welche einer Bewilligung entgegenstünden. Eine Gefährdung des Trinkwasserbrunnens der Beschwerdeführerin durch das bewilligte Projekt war für die Wasserrechtsbehörde erster Instanz nicht erkennbar. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wurde verneint.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Sowohl nach dem Wortlaut des Wasserrechtsgesetzes als auch nach der Rechtsprechung könne eine im Ausland gelegene Wassernutzung keine Parteistellung im Sinne des AVG in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bewirken. Aus dem Wortlaut des Regensburger Vertrages ergebe sich eine solche Parteistellung ebenso wenig. Nach dem unzweifelhaften Wortlaut des Regensburger Vertrages reiche die bloße Anhörung der ausländischen (deutschen) Behörde. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe sich aber auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinander gesetzt und eine Gefährdung des Trinkwasserbrunnens der Beschwerdeführerin durch das bewilligte Projekt ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung im beschwerdegegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verletzt.
Die Beschwerdeführerin beansprucht Parteistellung in dem der Beschwerde zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Kläranlage der mitbeteiligten Partei, weil ihr Trinkwasserbrunnen dadurch gefährdet sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zlen. 97/07/0152, 97/07/0227, näher begründet ausgeführt hat, enthält weder § 102 WRG 1959 noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes eine von Art. 49 Abs. 1 B-VG abweichende Regelung. Es gilt daher die Regel des Art. 49 Abs. 1 B-VG, wonach sich die erfassten Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des Bundesgebietes verwirklichen können. Dass der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindliche Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführerin durch das beschwerdegegenständliche wasserrechtlich bewilligte Bauvorhaben beeinflusst werden könnte, vermag daher eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem WRG 1959 nicht zu begründen.
Im vorgenannten Erkenntnis vom 2. Juli 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klar gestellt, dass aus dem "Regensburger Vertrag" (Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserrechtliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau, BGBl. Nr. 17/1991) unmittelbare subjektive Rechte Einzelner nicht abgeleitet werden können. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV dann nicht verletzt ist, wenn die Verweigerung der Zuerkennung der Parteistellung ihre Ursache nicht in der Staatszugehörigkeit hat. Aus der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 17. Dezember 1979 (80/68/EWG) über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, geändert durch die Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 1991 (91/692/EWG) ergibt sich auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im hier zu beurteilenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über die Regelung des § 102 WRG 1959 hinaus.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Februar 2000
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070190.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018