Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2198335-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. UGANDA, vertreten durch den Verein Queer Base, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 1146925100-170371049, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 15.03.2017 mithilfe eines von der Deutschen Botschaft Kampala ausgestellten österreichischen Visums lautend auf "XXXX, geb. XXXX" in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Am 25.03.2017 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er wahrheitswidrig angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Bei seiner Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass ein Mann namens "Uncle XXXX" an seine Schule gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er homosexuell werden solle. Der Beschwerdeführer sei daraufhin homosexuell geworden, worauf seine Sippschaft ihn umbringen habe wollen. Der Mann namens "Uncle XXXX" habe ihn befreit und ihn in Sicherheit gebracht.
3. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er in der Schule mit seinem Sporttrainer "Uncle XXXX" eng befreundet gewesen sei. Dieser habe ihm dann erzählt, dass er homosexuell sei und den Beschwerdeführer als seinen Partner wolle. Der Beschwerdeführer habe lange nachgedacht und habe dann Sex mit "Uncle XXXX" gehabt. Er habe sich langsam an das homosexuell sein gewöhnt und dann auf Aufforderung von "Uncle XXXX" weitere Freunde angeworben. Bevor alles herausgekommen sei, habe er dann seinem Vater erzählt, dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn beschützen wollen und habe ihn zu einem "Hexenmeister" gebracht, der ihm diesen "Geist austreiben" sollte. Der Beschwerdeführer sei schließlich von der Polizei festgenommen, verhört und gefoltert worden. Er habe aber versprochen, dass er niemals "unser Geheimnis" verraten werde. Er sei dann von "Uncle XXXX" befreit worden, der ihm dann geholfen habe, nach Europa zu gelangen.
4. Am 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei - soweit hier relevant - an, dass er nicht nach Uganda zurückkehren könne, weil die Familien seiner Freunde sehr böse auf ihn seien, er eine Schande für seine Familie sei und sein Clan ihn töten würde. Er könne auch nicht an einen anderen Ort in Uganda gehen, weil man ihn überall suchen würde. Auch zu "Uncle XXXX" könne er nicht mehr zurück. Er habe sich in Österreich der Gruppe "XXXX" angeschlossen, wo er schon viele Menschen getroffen habe. Er sei in Österreich noch nicht in einem Homosexuellenlokal gewesen. Er habe bis Weihnachten einen Freund aus Uganda gehabt, seit Weihnachten versuche er, über eine dritte Person einen Kontakt zu knüpfen. Auf Nachfrage, wo sein Reisepass sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe nie einen Pass gesehen. Auf Vorhalt, dass sein Visum mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass beantragt worden sei, der am 09.04.2014 ausgestellt worden sei - somit bevor der Beschwerdeführer überhaupt eine Beziehung mit "Uncle XXXX" hatte - konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung abgeben.
5. Am 30.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wiederum von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde ein Foto der XXXX-Mannschaft des "Special Olympics Team Uganda" bei der Vorbereitung für die die Special Olympics World Winter Games 2017 in Österreich vorgehalten, woraufhin der Beschwerdeführer angab, er kenne diese Personen bloß vom Flughafen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass ein Lichtbildabgleich/Personenverifizierung ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf diesem Foto befinde, wobei er seinen Angaben zufolge zu dieser Zeit entweder in Polizeigewahrsam oder versteckt in Uncle XXXX Wohnung hätte gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer bestritt, Teil dieses Teams gewesen zu sein. "Uncle XXXX" habe ihm gesagt, dass er diese Gruppe am Flughafen treffen werde und dann bei diesen bleiben solle, bis "Uncle XXXX" eine Woche später wiedergekommen sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2018, Zl. 1146925100-170371049, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde gewährte "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII).
7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ergänzend zum bisherigen Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Gruppe jugendlicher Sportler und "XXXX" am Flughafen gewesen sei und nach Österreich zu den "Para Olympics" (gemeint wohl: Special Olympics) geflogen sei. Er habe dann an den sportlichen Wettkämpfen von 14.-25.03.2017 teilgenommen und anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Es wurde beanstandet, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer vorgelegte Fotos nicht berücksichtigt habe, die dessen aktives Engagement in der österreichischen LGBTIQ* Community beweisen würden. Auch das Schreiben eines Arztes vom 10.01.2018, wonach "aufgrund der explorativen Gespräche außer Zweifel steht, dass Herr XXXX homosexuell ist" und der Unterstützungsbrief des Vereins "XXXX", welcher den Beschwerdeführer als "aktives Mitglied" bezeichne, wären zu berücksichtigen gewesen. Weiters wurde beanstandet, dass die diese Schreiben ausstellenden Personen nicht zum Beweis der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen worden seien.
Die belangte Behörde habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an psychisch-traumatischen Problemen leide, obwohl dieser über Gelenksschmerzen und aufgrund seiner mehrstündigen detaillierten Einvernahmen über Kopfschmerzen geklagt habe. Der genaue psychische Gesundheitszustand befinde sich derzeit noch in ärztlicher Exploration und entsprechende Befunde würden nach Erhalt umgehend in Vorlage gebracht. Überdies wurde moniert, dass die Länderfeststellungen nicht aktuell und unvollständig seien. Dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen von "XXXX" nicht kenne, sei damit zu erklären, dass er wegen des Autoritätsverhältnisses nie nachfragen habe können.
Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich auf dem XXXX aufgenommenen Foto befinde, welches das Team der "Para Olympics" (gemeint wohl: Special Olympics) beim Training in Uganda zeige. Die Methodik des Lichtbildabgleichs und die Eignung des Gutachters seien unbekannt, es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Überprüfung dieses Fotos beauftragen solle. Die geringen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner homosexuellen Beziehung mit XXXX seien darauf zurückzuführen, dass es in dieser Beziehung hauptsächlich um Spaß gegangen sei. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung komme im vorliegenden Fall bei bloß schlichter Unglaubwürdigkeit nicht in Betracht, weshalb ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werde.
8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 21.06.2018 wurde durch die gewillkürte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch eine ergänzende Beweismittelvorlage und Stellungnahme eingebracht, worin zusammengefasst, ohne nähere Angaben angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2018 einen Termin zur Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht aufgrund der Visadaten fest.
Er ist volljährig, ledig, Angehöriger der Volksgruppe Muganda und hat in Uganda in Kampala, Kawempe gelebt. Er bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 15.03.2017 in Österreich auf. Er reiste mit einem Visum ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er hat keine Verwandten in Österreich.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er hat einen Deutschkurs besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt. Er besucht in Österreich die Schule und steht in Kontakt mit dem Verein "XXXX". Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in der Steiermark.
Der Beschwerdeführer litt an Gelenksschmerzen. Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass somit nicht festgestellt werden kann, dass er an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Uganda für diesen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Uganda entgegenstünden.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland Uganda aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung oder aus einer Furcht vor einer solchen verlassen hat.
Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Uganda wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wird, bzw. dass er inhaftiert gewesen ist.
Der Beschwerdeführer wird somit auch im Falle seiner Rückkehr nach Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, da eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Uganda nicht festgestellt werden kann, weshalb ihm eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar ist.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Uganda:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Der Beschwerdeführer ist selbst dann, wenn ihm in seinem Herkunftsland kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, da er jung und arbeitsfähig ist.
Im Übrigen wird eine nach Uganda zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Uganda allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Vorbringen und seiner Situation im Falle seiner Rückkehr:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Visadaten und den darin enthaltenen Informationen aus seinem Reisepass fest.
Die Feststellungen zu seiner ugandischen Herkunft, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Familienstand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass aufgrund der diesbezüglich gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers kein Grund bestand, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen.
Das vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebene Geburtsdatum XXXX ist angesichts der Daten des Reisepasses, mit dem der Beschwerdeführer das Visum beantragt haben, als auch aufgrund des Ergebnisses des Handwurzelröntgens nicht glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dadurch einen Vorteil in seinem Verfahren auf internationalen Schutz (minderjährig) verschaffen wollte.
Die belangte Behörde führt weiters zutreffend aus, dass es unglaubwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer behauptet, niemals einen Reisepass besessen oder ein Visum beantragt zu haben, zumal auf den Visumsunterlagen sein Lichtbild erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hat zudem wahrheitswidrig bestritten, schon im Jahr 2015 einmal unter seinem Namen einen Visumsantrag für Dänemark gestellt zu haben. Die Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schülerausweis ist - wie auch die belangte Behörde erkannt hat - schon deshalb anzuzweifeln, weil die darin angeführte ID-Nummer "001" lautet, was äußerst unplausibel ist.
Die Feststellungen zu dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich rechtfertigen würden.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist, ergeben sich aus sich aus dem am 18.06.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters vom 18.06.2018.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfern und widersprüchlich erachtet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen und dass dieser lediglich eine konstruierte Geschichte zum Zweck der ungerechtfertigten Erlangung eines Aufenthaltstitels wiedergegeben hat. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.
Die belangte Behörde hat sich umfassend und eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei aufgezeigt, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers mit der Tatsache, dass er zur selben Zeit in Uganda für die Special Olympics trainiert hat, nicht in Einklang zu bringen ist. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht dabei insbesondere, dass er zunächst verschwiegen hat, dass er an den Special Olympics in Österreich teilgenommen hat. Nachdem die belangte Behörde ihm Fotos vorgelegt hat, auf denen er als Mitglied des Special Olympics Team Uganda beim Training zu sehen ist, hat er dies zunächst bestritten. Erst nach und nach hat der Beschwerdeführer zugestanden, die Personen auf den Fotos nicht nur am Flughafen gesehen zu haben, sondern mit dieser Gruppe nach Österreich gereist zu sein und eine Woche mit diesen verbracht zu haben. Erst in der Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer nun ein, dass er mit den anderen jugendlichen Sportlern nach Österreich zu den "Para Olympics" geflogen sei und von 14.-25.03.2017 an den sportlichen Wettkämpfen teilgenommen habe.
In ihrer Beweiswürdigung hat die belangte Behörde zudem gehäufte Ungereimtheiten und Widersprüche in der Schilderung des Beschwerdeführers aufgezeigt. Nicht nachvollziehbar ist etwa, dass der Beschwerdeführer den vollen Namen des "Uncle XXXX" nicht nennen konnte, obwohl er nach seinen eigenen Angaben jahrelang mit diesem befreundet gewesen sei, viel Zeit in dessen Wohnung verbracht habe und mit diesem schlussendlich eine sexuelle Beziehung geführt habe. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen des Autoritätsverhältnisses nie nachfragen habe können, ist angesichts der angeblich geführten Beziehung nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu erhöhen.
Überdies ist es nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer angibt, die Polizei habe ihn festgenommen, weil sie von der Beziehung mit "XXXX" und dem "Anwerben" der anderen Jugendlichen gewusst habe. Es erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, was die Polizei mit ihren Folterungen erreichen hätte wollen, wenn diese ohnehin bereits "alles gewusst" hätten. Hier widersprach sich der Beschwerdeführer erneut, indem er zum einen angab, diese hätten alles gewusst und zum anderen behauptete, er habe das Geheimnis des "XXXX" bewahrt und nichts verraten.
Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer als das minderjährige Opfer und nicht (auch) der Täter "XXXX" von der Polizei festgenommen worden sei. Wenn die Polizei aufgrund ihrer Einstellung zu Homosexuellen tatsächlich so weit gegangen wäre, den Beschwerdeführer zu inhaftieren und zu foltern, ist nicht ersichtlich, warum "Uncle XXXX" unbehelligt blieb und sogar zur Polizeistation gehen und den Beschwerdeführer befreien konnte. Wäre die Polizei tatsächlich in Kenntnis davon gewesen, dass "XXXX" sich an mehreren Minderjährigen vergangen hätte, so hätte dieser wohl nicht weiterhin ungehindert das jugendliche Team für die Special Olympics trainieren und mit diesen sogar nach Österreich reisen können.
Der Beschwerdeführer widersprach sich auch in Bezug auf die aktuelle Verfolgungssituation. Er gab an, dies sei eine Art Haftbefehl und seine Eltern würden überall nach ihm suchen. Auf Nachfrage der belangten Behörde, woher diese überhaupt wissen sollten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Polizeigewahrsam sei, konnte der Beschwerdeführer dies nicht erklären, sondern relativierte sein Vorbringen dahingehend, dass er gar nicht wisse, ob seine Eltern nach ihm suchen würden.
Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Tatsache, dass der Reisepass bereits im Jahr 2014 ausgestellt wurde, gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers spricht. Dies zeigt, dass der Reisepass nicht erst für die Reise des Beschwerdeführers nach Österreich besorgt wurde, sondern schon ausgestellt wurde, lange bevor der Beschwerdeführer überhaupt einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen war. Der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand nicht nachvollziehbar erklären.
Auch im zeitlichen Ablauf der Ereignisse ergaben sich Widersprüche. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im November oder Dezember 2015 für einen längeren Zeitraum inhaftiert worden sei. Zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt sei er von "Uncle XXXX" befreit und in dessen Wohnung gebracht worden. Bis zu seiner Ausreise habe er diese Wohnung nicht verlassen. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer daraufhin ein im Internet gefundener Artikel mit Foto gezeigt, welcher den Beschwerdeführer am XXXX als Mitglied der Floorhockey-Mannschaft von Uganda bei der Vorbereitung auf die Special Olympics in Schladming zeigt (AS 279ff). Dass es sich bei der betreffenden Person um den Beschwerdeführer handelt, wurde von diesem zwar bestritten; das Foto wurde jedoch einer Personenverifizierung unterzogen (AS 251), aus welcher sich ergab, dass es sich bei der Person auf dem Foto mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Monat vor den Special Olympics beim Training zu sehen ist, ist mit seiner Schilderung, er habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt in "XXXX" Wohnung befunden, nicht in Einklang zu bringen.
Wenn in der Beschwerde die Methodik des Lichtbildabgleichs und die Eignung des Gutachters infrage gestellt und die Überprüfung des Fotos durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei aufgrund des als erwiesen anzusehenden Beweisthemas um einen unbeachtlichen Beweisantrag handelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Person auf diesem Bild handle es sich entgegen den Ergebnissen der Personenverifizierung nicht um ihn, ist aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Der Beschwerdeführer hat die Special Olympics World Winter Games 2017 in Österreich in seiner Schilderung zunächst gänzlich verschwiegen. Erst nach Vorhalt der Fotos hat er zugestanden, mit der Floorhockey-Mannschaft Ugandas nach Österreich gereist zu sein, hat jedoch weiterhin bestritten, ein Mitglied des Teams gewesen zu sein. In der Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer nun zu, an den sportlichen Wettkämpfen von 14.03.2017 bis 25.03.2017 teilgenommen zu haben. In Verbindung mit der unübersehbaren Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person auf dem betreffenden Mannschaftsfoto ergibt sich aus Sicht des Richters in unbedenklicher Weise, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Uganda auf die Special Olympics in Österreich vorbereitet hat und sich nicht - wie von ihm vorgebracht - stattdessen in der Wohnung von "Uncle XXXX" versteckt gehalten hat.
Der Beschwerdeführer hat zu einer vorgebrachten homosexuellen Orientierung zudem angegeben, er habe in Österreich mehrere Monate lang eine Beziehung mit XXXX geführt. Die belangte Behörde hat sich auch mit diesem Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt und ist im Ergebnis in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass diese Beziehung wahrheitswidrig zum Zweck der Untermauerung der homosexuellen Orientierung behauptet wurde. In der Beschwerde wird dies bestritten und vorgebracht, die geringen Angaben des Beschwerdeführers zur Beziehung mit XXXX seien darauf zurückzuführen, dass es in dieser Beziehung hauptsächlich um Spaß gegangen sei. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, der Beweiswürdigung der belangten Behörde erfolgreich entgegenzutreten. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer in seiner Charakterisierung seines Freundes insbesondere an, dass dieser sehr gesprächig sei. Es ist daher nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer kaum konkrete Angaben zu XXXX machen konnte. Er konnte weder seinen Geburtstag, seine Schule, noch seinen Beruf nennen. Zudem gab er zunächst an, den Fluchtgrund seines Freundes zu kennen, widerrief diese Aussage aber, als er dazu konkret befragt wurde. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, sein Freund habe Geschwister, was dieser in seiner Einvernahme 12.04.2016 aber verneint hatte (siehe Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Beschwerdeverfahren I4162 126466-2). Der Beschwerdeführer war offenbar auch nicht in Kenntnis darüber, dass die Eltern seines Freundes - nach dessen Angaben (siehe eben zitierten Bescheid) - verstorben sind. Angesichts der allgemein gehaltenen, den Angaben des XXXX widersprechenden und im Übrigen dürftigen Angaben des Beschwerdeführers war die vom Beschwerdeführer behauptete mehrmonatige Beziehung nicht glaubwürdig.
Gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht zudem auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme über keine Kenntnisse der gesetzlichen Lage in Uganda hinsichtlich homosexueller Handlungen verfügte, obwohl er nach eigenen Angaben lange darüber nachgedacht habe, ob er mit "XXXX" eine homosexuelle Beziehung eingehen solle; dass er keine Organisationen nennen konnte, die sich in Uganda für Homosexuelle einsetzen; sowie dass er keine Lokale für homosexuelle Menschen in Österreich angeben konnte.
Anzumerken ist, dass das Schreiben eines Arztes vom 10.01.2018, wonach "aufgrund der explorativen Gespräche außer Zweifel steht, dass Herr XXXX homosexuell ist" und der Unterstützungsbrief des Vereins "XXXX", welcher den Beschwerdeführer als "aktives Mitglied" bezeichnet, nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu stärken, zumal die diese Schreiben ausstellenden Personen sich ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen konnten. Nachdem von den ausstellenden Personen im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers keine eigenen Wahrnehmungen getätigt wurden, sondern diese nur die ihnen vom Beschwerdeführer gegenüber getätigten Angaben wiedergeben könnten, konnte die in der Beschwerde beantragte Einvernahme dieser Zeugen unterbleiben.
Letztlich führt die belangte Behörde zutreffend aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Identität - insbesondere sein tatsächliches Geburtsdatum - zu verschleiern versuchte, ein weiteres gewichtiges Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit darstellt (vgl VwGH 21.11.2002, 99/20/0549, RS 1).
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer, wie aus den obigen Ausführungen und den Einvernahmen zu entnehmen ist, in wesentlichen Punkten realitätsferne, widersprüchliche und unplausible Angaben zu den Geschehnissen machte, welche ihn letztlich dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig, sondern lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner sexuellen Orientierung fehlt, weshalb - wie oben bereits erläutert - davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde - wie oben im Einzelnen bereits ausgeführt wurde - nicht substantiiert entgegen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.
Wenn der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung nunmehr im Rahmen eines ergänzenden Beschwerdevorbringens angibt, dass ein Termin zur Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes mit 27.06.2018 stattfinden würde, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer damit keine - wie auch aus seinen bisherigen Einvernahmen und Fragen zu seinem Gesundheitszustand hervorgeht - entscheidungsmaßgebliche Sachverhaltsänderung aufzeigen konnte, die eine weitere Beweisaufnahme erforderlich macht.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen entgegen dem Beschwerdevorbringen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Uganda samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung und das Gesetz gewährleisten uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Auch Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda sind möglich.
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz, allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis. Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption, eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem.
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten.
Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen. Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit.
Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People's Defense Forces - UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen.
Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte "crime preventers", mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Verhaftungsbefugnis ausgestattet sind.
Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung, schlechte Bezahlung und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt. Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes.
Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten.
Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind überlange Untersuchungshaftzeiten, eine unzureichende Infrastruktur, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen.
Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen. Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft. Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern.
In Uganda gibt es keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert. Die am meiste verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85% dar.
Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal. In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft. Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität. Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war. Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu. Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet. Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt.
Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte. Sechzehn Personen - vorwiegend Aktivisten - wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen. In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären.
Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage. Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56% (1992) auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7%.
Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis).
Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft. Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle.
Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen.
Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja.
Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein. Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard. In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen.
Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen.
Quellen:
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