TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 I403 2199008-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I403 2199008-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX, StA Kamerun vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1068769810/150522999 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz auf 8 Jahre befristet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Kameruns, stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zwei Tage später wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Schweiz für zuständig und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist wurde das Verfahren schließlich in Österreich zugelassen.

Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 29.01.2018 einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer ergänzenden Einvernahme am 17.04.2018 geladen, erschien aber nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AslyG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2018 zugestellt.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 20.06.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilen; feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung und die Abschiebung unzulässig sind; das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot beheben bzw. reduzieren; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kameruns. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er stammt aus Kumba und gehört zur Volksgruppe Bassa. In Kamerun besuchte er 12 Jahre lang die Schule. Seine Mutter und seine Schwester leben in Kamerun.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2011 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich dem Verfahren aber am 03.12.2012. Am 14.10.2013 kehrte er in die Schweiz zurück, wo sein Antrag auf internationalen Schutz am 26.11.2013 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer entzog sich ab dem 03.02.2014 dem Zugriff der Schweizer Behörden und stellte in weiterer Folge unter Angabe einer anderen Identität am 31.03.2015 auch in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Zustimmung der Schweiz zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers und einer zurückweisenden Entscheidung in Norwegen am 27.04.2015 entzog sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der norwegischen Behörden und reiste nach Österreich, wo er am 18.05.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Europa stellte.

Der Beschwerdeführer hält sich somit seit rund drei Jahren im Bundesgebiet auf, verbrachte aber etwa die Hälfte der Zeit in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2015 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG § 15 StGB; § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG; §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Cannabis verkauft und sich mit einem falschen italienischen Fremdenpass und Aufenthaltstitel ausgewiesen hatte.

Am 10.12.2015 wurde er neuerlich in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.12.2015 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in einer Dauer von zehn Monaten verurteilt. Es erfolgte zudem ein Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil vom 30.10.2015 bedingt verhängten Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, Kokain gewinnbringend verkauft zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2016 aus der Strafhaft entlassen. Am 26.05.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Aktuell befindet er sich in Haft. Er ist in Österreich nicht nachhaltig integriert. In der Beschwerde wurde behauptet, dass seine Schwester im Bundesgebiet lebt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kamerun verfolgt wird bzw. dass er im Falle einer Rückkehr in Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zur allgemeinen Situation in Kamerun:

Im angefochtenen Bescheid wurden umfassende Länderfeststellungen zu Kamerun getroffen, die auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basieren. Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass sich die Situation in den englischsprachigen Regionen um die Städte Bamenda und Buea nach Streiks von Teilen der anglophonen Bevölkerung und gewalttätigen Demonstrationen verschärft hat. So wurden etwa am 25.5.2018 zweiundzwanzig Menschen bei einem Zusammenstoß mit der Armee im englischsprachigen Nordwesten Kameruns, konkret im Dorf Menka, getötet. Die Armee bestätigte den Vorfall und bezeichnete die Getöteten als "Terroristen". Die Armee erklärte, sie habe in dem Ort "mehrere Terroristen neutralisiert" (DS 27.5.2018; vgl. DW 27.5.2018; JA 26.5.2018). Die Sicherheitskräfte gehen in der Region seit Ende 2016 gegen Separatisten vor, die eine Abspaltung des englischsprachigen Westen Kameruns vom französischsprachigen Rest des Landes fordern. Die Separatisten setzen sich für die Unabhängigkeit zweier Regionen im Westen Kameruns ein, in denen der überwiegende Teil der englischsprachigen Bevölkerung lebt. Etwa ein Fünftel der Kameruner gehört der anglophonen Minderheit an, die übrigen Bewohner des zentralafrikanischen Landes bilden die französischsprachige Mehrheit. Die sprachliche Aufteilung des Landes ist eine Folge der Kolonialzeit. Die Unabhängigkeitsbewegung beklagt eine Diskriminierung der Anglophonen durch die Frankophonen. Sie erklärte im Oktober 2017 symbolisch die Unabhängigkeit der "Republik Ambazonia", nachdem Kameruns Präsident Paul Biya ihre Forderung nach mehr Autonomie zurückgewiesen hatte (DW 27.5.2018). Seit Ende 2017 hat sich die Sicherheitslage in den englischsprachigen Regionen des Nordwestens und Südwestens erheblich verschlechtert, da bewaffneten Separatistengruppen vermehrt Gewaltaktionen gegen Staatssymbole (Gendarmerieangriffe, Entführungen von Beamte, Auseinandersetzungen mit der Armee) unternahmen (JA 7.4.2018). In den englischsprachigen Regionen des Nordwestens und Südwestens kam es seit 2016 fast täglich zu Kämpfen zwischen den kamerunischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, die die "Wiederherstellungskräfte" eines englischsprachigen Staates forderten (JA 7.4.2018; vgl. JA 26.5.2018). Nach Angaben der International Crisis Group (ICG) wurden seit Ende 2016 "mindestens 120" Zivilisten und "mindestens 43" Mitglieder der Sicherheitskräfte getötet (JA 7.4.2018; vgl. JA 26.5.2018). Yaoundé reagierte mit Gewalt und setzte einen starken Sicherheitsapparat ein. Die Armee wurde mehrfach des Missbrauchs durch Zeugenaussagen in der Presse und in sozialen Netzwerken beschuldigt (JA 7.4.2018).

Das österreichische Außenministerium warnt ausdrücklich vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind. Die Lage ist gespannt und unsicher und kann sich innerhalb kürzester Zeit verschlechtern. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. In den letzten Jahren wurden mehr als 20 ausländische Staatsangehörige im Norden des Landes entführt (BMEIA 17.3.2017). Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat (AA 9.12.2016).

Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Manchmal werden Polizisten wegen Korruption bestraft (USDOS 3.3.2017).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 9.12.2017).

Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 % der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 11.2016c).

Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (6,0), die Lebenserwartung (55,5) oder die Müttersterblichkeit (590 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionalen Unterschiede nicht vergessen werden. Nichtsdestotrotz setzte sich der Aufwärtstrend laut dem UNDP-Bericht zur humanitären Entwicklung im Jahr 2015 fort. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 11.2016c).

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 9.12.2016).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer legte keinen amtlichen Lichtbildausweis vor, sondern gab an, diesen auf seiner Flucht in Marokko verloren zu haben. Allerdings ist festzustellen, dass er in Norwegen einen anderen Namen angegeben hatte und behauptet hatte, Staatsbürger Nigerias zu sein. Die Feststellung seiner Identität ist daher nicht möglich.

Die Feststellungen zu seiner Asylantragstellung in der Schweiz beruhen auf der Antwort der Schweizer Behörden auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch. Jene zu seiner Antragstellung in Norwegen beruhen auf der im Akt einliegenden Bestätigung der norwegischen Behörden. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Erstbefragung an, von der Schweiz aus nach Kamerun abgeschoben worden zu sein, dies widerspricht aber sowohl den behördlichen Unterlagen wie auch seinen eigenen späteren Aussagen.

Die Feststellung zur fehlenden Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem Umstand, dass er insgesamt zwanzig Monate seines dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft verbrachte, dass er nie über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte (was sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt), dass keinerlei Dokumente zur Integration vorgelegt wurden und dass eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung auch nicht behauptet wurde. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem BFA in der Einvernahme (ebenso wie in der Erstbefragung) an, keine Familie in Österreich zu haben. In der Beschwerde wurde allerdings kritisiert, dass seine Aussage, dass seine Schwester im Bundesgebiet leben würde, nicht ausreichend beachtet worden sei. Unabhängig davon, dass diese Aussage den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen ist, ändert dies aber nichts am Ausgang des Verfahrens, da eine besonders enge Bindung oder irgendwelche gegenseitigen Abhängigkeiten nicht vorgebracht wurde.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Volksgruppe, seiner Familie und seinem Wohnort in Kamerun ergeben sich aus seinen entsprechenden Aussagen bei der Erstbefragung und vor dem BFA bzw. aus der Beschwerde.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Strafurteile.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer brachte keine schweren gesundheitlichen Einschränkungen vor. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Kamerun nicht verfolgt wird, ergibt sich daraus, dass er dies nicht glaubhaft machen konnte. Er blieb stets bei einer vagen und unzusammenhängenden Schilderung; so meinte er in der Erstbefragung am 20.05.2015 nur vage, dass er um sein Leben fürchte, nachdem sein Vater in seinem "Dorf" Kumba getötet worden sei. In der Befragung durch das BFA erklärte er, dass "Menschen" seine Familie umbringen wollten und seinen Vater und ihn attackiert hätten. Man hätte seinen Vater umgebracht und ihn am Rücken verletzt. Obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe konkreter zu schildern, blieb er bei diesen vagen Angaben. Dazu ist zunächst festzustellen, dass diese oberflächliche Schilderung und der Umstand, dass er auch auf Nachfrage keine Details nannte, annehmen lässt, dass er kein reales Geschehen schildert. Er gab auch keinerlei Grund für die angebliche Bedrohung an, benannte auch den oder die Verfolger nicht, sondern verneinte nur etwaige Probleme mit den Behörden. Eine staatliche Verfolgung liegt daher jedenfalls nicht vor. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass es nicht plausibel erscheint, wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, 2009 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, dann aber meint, sein Vater sei erst 2010 ermordet worden. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person wurde daher im Verwaltungsverfahren nie glaubhaft vorgebracht. Zu Recht stellte daher das BFA fest, dass keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt.

In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer Kamerun aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und aufgrund des mangelnden Schutzes des Staates verlassen habe; es wurde allerdings unterlassen, dies substantiiert darzulegen. Auch in der Beschwerde wurde weder eine konkrete Verfolgungshandlung genannt, noch erklärt, wer den Beschwerdeführer verfolge und aus welchem Grund.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt: "Unglaubwürdig ist, dass Sie in Ihrem Heimatland familiäre Schwierigkeiten hatten und deshalb verfolgt oder bedroht worden sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Kamerun konkret und gezielt gegen Ihre Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt waren oder es im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wären." In der Beschwerde wird zum Fluchtgrund inhaltlich vorgebracht (Fehler im Original): "Der BF hat in seinem Heimatland familiäre Schwierigkeiten und deshalb verfolgt oder bedroht worden war. In Kamerun wurden gegen seine Person konkret und gezielt gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt." Dadurch, dass die Feststellung der belangten Behörde einfach in ihr Gegenteil verkehrt wird, kann ihr aber nicht substantiiert entgegengetreten werden. Wenn weiter in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer "sein Vorbringen aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert" geschildert habe, so entspricht dies nicht der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde auch der Beschwerdeschriftsatz nicht genützt, um entsprechende Details vorzubringen. Wenn vorgebracht wird, dass er an allen Verfahrensschritten mitgewirkt habe, wird verkannt, dass er unentschuldigt einem Einvernahmetermin beim BFA ferngeblieben war. Aus diesen vagen Angaben in der Beschwerde kann daher ebenfalls nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

Es wird dabei vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es in den letzten eineinhalb Jahren im englischsprachigen Teil Kameruns, aus dem der Beschwerdeführer stammt, vermehrt zu Spannungen und Unruhen gekommen war. Der Beschwerdeführer hatte aber nie vorgebracht, politisch tätig zu sein und sich in der Unabhängigkeitsbewegung zu engagieren. Eine besondere Gefährdung seiner Person ergibt sich daher auch nicht aus der aktuell politisch angespannten Situation.

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an keiner besonderen Erkrankung leide und nichts dagegenspreche, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass sich die derzeitige Situation in Kamerun dahingehend auswirke, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr "einem Klima ständiger Bedrohung, Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen" ausgesetzt wäre, wurde es unterlassen, dies zu begründen. Auch der allgemeine Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage auf keinem stabilen Fundament stehe und dass die Lage unsicher und angespannt sei, reicht nicht aus, um konkret darzulegen, warum der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten sollte oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA zu den (letztlich fehlenden) Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass er Kamerun bereits vor sieben Jahren verlassen hat, doch verfügt er in seiner Heimat über Familie. Es sollte ihm möglich sein, sich eine grundlegende Existenz zu sichern. Da der Beschwerdeführer ein politisches Engagement oder Probleme mit den Behörden nie behauptet hatte, besteht auch keine reale Gefahr, dass er in die Auseinandersetzungen zwischen der Zentralregierung und den Anhängern einer Unabhängigkeit des anglophonen Teil Kameruns hineingezogen wird. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Kamerun wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation getroffen. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein umfassendes, seriöses Bild über die aktuelle Lage in Kamerun geben können:

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AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 17.3.2017

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (17.3.2017): Reiseinformation Kamerun, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 17.3.2017

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DS - der Standard (27.5.2018): Mindestens 22 Tote bei Gewalt im Westen Kameruns,

https://derstandard.at/2000080493197/Mindestens-22-Tote-bei-Gewalt-im-Westen-Kameruns, Zugriff 28.5.2018, Zugriff 4.6.2018

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DW- Deutsche Welle (27.5.2018): Kameruns Armee tötet im anglophonen Westen 22 Menschen, http://www.dw.com/de/kameruns-armee-t%C3%B6tet-im-anglophonen-westen-22-menschen/a-43945919, Zugriff 4.6.2018

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FD - France Diplomatie (17.3.2017b): Cameroun - Conseils aux voyageurs - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/cameroun/#securite, Zugriff 17.3.2017

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JA - Jeune Afrique (26.5.2018): Cameroun: 22 morts vendredi lors d'un affrontement en zone anglophone, http://www.jeuneafrique.com/562827/politique/cameroun-22-morts-vendredi-lors-dun-affrontement-en-zone-anglophone/ Zugriff 4.6.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2017a): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 17.8.2015

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/337135/479899_de.html, Zugriff 9.3.2017

Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde auch in der Beschwerde nicht widersprochen und werden diese daher auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es wurden keinerlei konkrete Verfolgungsgründe vorgebracht.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Kamerun keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Kamerun nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Soweit in der Beschwerde auf die instabile Lage in Kamerun hingewiesen wird, wird nicht verkannt, dass es in den englischsprachigen Regionen um die Städte Bamenda und Buea nach Streiks von Teilen der anglophonen Bevölkerung zu gewalttätigen Demonstrationen und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen war und diese bereits mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Der Beschwerdeführer gab allerdings nie an, sich für die Unabhängigkeit engagiert zu haben und gegen die Zentralregierung kämpfen zu wollen, so dass nicht die reale Gefahr besteht, dass er von diesen Auseinandersetzungen und Spannungen konkret betroffen sein sollte.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.

Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Der Beschwerdeführer hatte zwar behauptet, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, doch blieb er detaillierte Ausführungen dazu schuldig. Eine besondere Verletzlichkeit in der Person des Beschwerdeführers ist nicht gegeben; er leidet weder an einer schweren Erkrankung noch ist seine Erwerbsfähigkeit eingeschränkt.

Eine besondere Vulnerabilität ist beim Beschwerdeführer daher nicht vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es besteht durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie es gegenständlich der Fall ist. Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG verweist darauf, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine Familie in Österreich; selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Behauptung in der Beschwerde (welche aber im Gegensatz zu seiner eigenen Angabe in der Einvernahme durch das BFA steht), dass er eine Schwester im Bundesgebiet habe, der Realität entspricht, wäre dies, da keine besonderen Abhängigkeiten behauptet wurden, nur im Rahmen des in Österreich geführten Privatlebens zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit drei Jahren in Österreich auf und wurde in dieser Zeit bereits zweimal rechtskräftig verurteilt. Aktuell befindet er sich wieder in Untersuchungshaft. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von ihm nicht vorgebracht. Er verfügte nie über einen ordentlichen Wohnsitz und ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Der Umstand alleine, dass er begonnen hat, Deutsch zu lernen, vermag keine nachhaltige Integration darzulegen.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK -auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind diesbezüglich aber nicht zu erwarten, der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und hat Anknüpfungspunkte familiärer Natur in Kamerun. Wenn in der Beschwerde erklärt wird, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer "sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Kamerun zurechtfinden würde", vermag dies auch keine derart schwerwiegenden Probleme aufzuzeigen, dass diese angesichts des fehlenden Familienlebens, der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und dem strafrechtlichen Verhalten zu einem besonderen Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich führen würden.

Auch wenn man dem Beschwerdevorbringen dahingehend folgt, dass die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich lebt, zeigt dies kein derart schwerwiegendes Interesse des Beschwerdeführers auf, dass es etwas an der Interessensabwägung ändern würde.

Angesichts der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers erscheint der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt und notwendig. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften Österreichs einzuhalten. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732).

Kürzlich entschied auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (25. 4. 2017, 41.697/12, Krasniqi), dass die Ausweisung eines Fremden aus Österreich in den Kosovo zwar angesichts enger familiärer Bindungen des Betroffenen in Österreich in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreift, dass dies aber aufgrund der wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen gerechtfertigt sei.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. abzuweisen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG begründet und somit damit, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies steht in Einklang mit den untenstehenden Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes und wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Aufgrund des Umstandes, dass - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Abschiebehindernis und somit keine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK durch eine Rückkehr nach Kamerun erkennbar ist, ist die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen, zumal die gegenständliche Entscheidung innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage ergeht.

3.7. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids):

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[...]"

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt und befindet sich aktuell in Untersuchungshaft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2015 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG § 15 StGB; § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG; §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Cannabis verkauft und sich mit einem falschen italienischen Fremdenpass und Aufenthaltstitel ausgewiesen hatte. Dann wurde er aufgrund des Verkaufs von Kokain mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.12.2015 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in einer Dauer von zehn Monaten verurteilt. Es erfolgte zudem ein Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil vom 30.10.2015 bedingt verhängten Freiheitsstrafe.

Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Aufgrund der wiederholten Straftaten erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft bereit wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von kriminellen Handlungen zu "verdienen" und dass somit von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen, welche eine Abkehr von dieser Haltung nahelegen würden. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, dass ihm die Einreise in den Schengenraum zu ermöglichen sei, um "private Beziehungen aufrechtzuerhalten". Diese wurden aber nicht näher ausgeführt oder in irgendeiner Form bescheinigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Von einem Gesinnungswandel kann beim Beschwerdeführer, der sich aktuell wieder in Untersuchungshaft befindet, nicht ausgegangen zu werden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Wenn in der Beschwerde lapidar erklärt wird, dass der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, reicht dies nicht aus, um das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen. Vielmehr muss durch den raschen Rückfall innerhalb der offenen Probezeit und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aktuell bereits wieder in Untersuchungshaft befindet, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine virulente Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass noch keine mehrjährigen Freiheitsstrafen verhängt wurden, hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls als Wiederholungstäter erwiesen und ist nicht erkennbar, warum er sein Verhalten in Zukunft ändern sollte. Auch bei der letzten Verurteilung wurde die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung berücksichtigt. Mildernd wurde die Sicherstellung des Suchtgiftes, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und das Geständnis gewertet.

Der Beschwerdeführer erfüllt alle drei Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG: Er wurde einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt, nachdem er zuvor bereits zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war. Insgesamt wurde er trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt.

Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich sowohl den Schweizer wie auch den norwegischen Behörden entzogen hatte, nachdem sein Asylverfahren negativ beendet worden war. Auch dies zeigt den Beschwerdeführer nicht als Persönlichkeit, die bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Es besteht daher keinerlei Zweifel, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten ist. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die bisherigen Verurteilungen sich im unteren Strafrahmen bewegten und der Beschwerdeführer bislang auch nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen Vergehen verurteilt wurde. Daher erscheint die Verhängung der maximalen Dauer des Einreiseverbotes nicht angemessen und ist zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren ausreichend ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abzuwenden.

Der Beschwerde war daher dahingehend stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre abgesenkt wird.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des BFA zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Das Beschwerdevorbringen konkretisierte die vagen Behauptungen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun familiäre Schwierigkeiten habe, in keiner Weise und ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, den Sachverhalt zu erörtern. Soweit es um die Frage der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes geht, wurde den diesbezüglich entscheidenden Feststellungen, nämlich der Aufenthaltsdauer in Österreich, dem fehlenden Familienleben im Bundesgebiet und insbesondere den strafrechtlichen Verurteilungen, nicht entgegengetreten, so dass auch nach Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in einer mündlichen Verhandlung eine andere Interessensabwägung und damit ein anderes Ergebnis nicht denkbar wäre. Selbst wenn man der Beschwerde dahingehend folgt, dass die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich lebt (obwohl er im Verfahren stets bestritten hatte, Familienangehörige in Österreich zu haben), würde dies angesichts seiner Verurteilungen nichts am Verfahrensausgang ändern, so dass sich auch die Erörterung der Frage, ob seine Schwester tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig ist, erübrigt.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Drohungen,
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, Herabsetzung,
Intensität, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung, Suchtmitteldelikt,
vage Mutmaßungen
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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