Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2185223-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1103278001/160124249 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 26.01.2016 fand dazu eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie aus Angst vor einer Zwangsverheiratung Nigeria verlassen habe. Ihr Onkel, bei dem sie nach dem Tod ihrer Eltern gelebt habe, habe sie im Alter von 14 Jahren zwangsverheiraten wollen; bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.07.2017 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem Onkel zu einer Ehe gezwungen worden wäre und ergänzte, dass er sie auch zu einer weiblichen Genitalverstümmelung gedrängt habe. Sie habe sich dann über ein Jahr in Libyen aufgehalten, das Land aber verlassen, als ein Mann sie zum Geschlechtsverkehr zwingen wollte. Sie habe außer ihrem Onkel keine weiteren Verwandten in Nigeria. Die Beschwerdeführerin legte eine Kursbesuchsbestätigung (Basisbildungskurs Deutsch vom 13.02.2017 bis 12.06.2017) vor.
Das BFA gab eine Anfrage zu Zwangsheirat und Beschneidung in Sapele, dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnort in Delta State, in Auftrag. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.10.2017 wurde festgestellt, dass Zwangsbeschneidungen in ganz Nigeria, häufiger aber im Süden, vorkommen. Zumeist werden Kleinkinder oder junge Mädchen beschnitten, in etwa 25% der Fälle Mädchen im Alter von 15 Jahren und in seltenen Fällen auch erwachsene Frauen. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass der Onkel anstelle der verstorbenen Eltern die Funktion der Autoritätsperson übernehme. Zum Thema der Zwangsehen wurde auf die Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Informationen zu Zwangsehen in Benin City, Bundesstaat Edo; Organisationen, die sich gegen Zwangsehen einsetzen (a-10262-2) vom 22.08.2017 verwiesen. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass gesetzlich ein Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung vorgesehen sei, dass dieses aber insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten nicht eingehalten werde. Es gibt verschiedene Organisationen, die von Zwangsehen bedrohte Mädchen unterstützen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, zugestellt am 15.12.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft befunden, habe sie dieses doch im Laufe des Verfahrens gesteigert, da sie bei der Erstbefragung die Gefahr einer Beschneidung noch nicht erwähnt habe. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, Angaben zu dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, zu machen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria wurde im Bescheid wiedergegeben, auf eine Wiedergabe der oben genannten Anfragebeantwortungen wurde allerdings verzichtet.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 09.01.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie entgegen der Bestimmung des § 19 AsylG die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung herangezogen habe, um zu begründen, dass sie ihr Vorbringen gesteigert habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung durch einen Mann einvernommen worden. Die belangte Behörde werfe der Beschwerdeführerin vor, zu wenige Details genannt zu haben, doch habe es die Behörde unterlassen, die entsprechenden Fragen zu stellen. Gerade in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin werde FGM praktiziert, dies habe die belangte Behörde unterlassen festzustellen. Laut einem Bericht des UK Home Office: Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM) vom Februar 2017 sei FGM in Nigeria zwar verboten, doch variiere die Umsetzung des Gesetzes von Bundesstaat zu Bundesstaat. Gerade in ländlichen Gebieten sei dies nur schwer durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin stamme aus Amukpe, Delta State. Nach einem Bericht des 2013 Nigeria Democratic and Health Survey, National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria liege die Prävalenz von FGM in Delta State bei 40%. Bei den Okpe, der Volksgruppe der Beschwerdeführerin, sei eine Beschneidung vor der Ehe weitverbreitet. Sie befürchte als unverheiratete Frau gesellschaftlich ausgeschlossen zu werden. Berichte würden belegen, dass sich Männer weigern würden, eine unbeschnittene Frau zu heiraten. Der Staat könne die betroffenen Frauen nicht schützen, das würde auch die hohe Prävalenz zeigen. Der Beschwerdeführerin drohe eine Zwangsbeschneidung, ansonsten könne sie gesellschaftlich und wirtschaftlich nicht überleben. Es fehle auch an einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da sie nur im Einflussbereich ihrer Familie überleben könne, aber gerade von dieser die Bedrohung ausgehe. Laut einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Situation of single women living alone in Abuja, including ability to access employment and housing; threat of violence; support services available to them (2015 - Juni 2016) vom 30.06.2016, abrufbar unter
http://www.refworld.org/docid/5843f9b24.html, Zugriff am 03.05.2018) würden alleinstehende Frauen in Abuja stigmatisiert werden und unter Misshandlungen leiden. Alleinstehende Frauen in Abuja würden auch Schwierigkeiten haben, eine Arbeit oder eine Wohnung zu finden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, sich ein Existenzminimum zu sichern.
Es wurde beantragt,
* der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen
* ihr in eventu subsidiären Schutz zu gewähren
* in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und ihr einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zu erteilen
* in eventu die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen
* eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2018 vorgelegt.
Am 07.05.2018 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin ihren Fluchtgrund wiederholte. Ihr Lebensgefährte wurde als Zeuge einvernommen. Im Vorfeld war der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria und der in der Beschwerde bereits erwähnte Bericht des UK Home Office: Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM) vom Februar 2017 übermittelt worden; zudem wurden der Beschwerdeführerin die vom BFA beauftragten Anfragebeantwortungen übergeben, welche nicht dem Parteiengehör unterzogen worden waren; es wurde eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Am 15.05.2018 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, in welcher wiederholt wurde, dass bei der Volksgruppe der Urhobo 51% aller Frauen beschnitten seien. Auch wenn weibliche Genitalverstümmelung verboten sei, unternehme der Staat nichts, um die Praxis zu unterbinden. Der nigerianische Staat unternehme auch nur unzureichende Schritte, um Kinderehen zu bekämpfen. Insbesondere ungebildete Mädchen seien davon bedroht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria würde eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus Sapele, Delta State, und gehört zur Volksgruppe der Okpe, einer Untergruppe der Urhobo. Sie ist christlichen Glaubens. Sie besuchte sieben oder acht Jahre lang die Schule und finanzierte sich in Nigeria den Lebensunterhalt durch Frisörtätigkeiten und den Verkauf von Fisch. Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria Familie, zu der sie auch in Kontakt steht.
Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria 2014. Sie hielt sich über ein Jahr in Libyen auf, ehe sie über Italien nach Österreich reiste, wo sie am 25.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin besucht einen Deutschkurs, sonstige Integrationsschritte sind nicht gegeben. Sie führt seit etwa zwei Jahren eine Beziehung mit einem nigerianischen Staatsbürger, der aufgrund seines Asylverfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt ist.
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Onkel zu einer Eheschließung gezwungen wird oder dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung wird. Selbst wenn man als wahr unterstellen würde, dass ihr Onkel sie dazu zwingen wollte, wäre es ihr zuzumuten, dieser Bedrohung zu entgehen, indem sie sich in Lagos oder Benin City ansiedelt.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau und besteht keine reale Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage oder eine sonstige unmenschliche Situation geraten würde.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
1.2.1. Zur allgemeinen Situation:
Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand August 2017 getroffen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche auch für gegenständliche Entscheidung herangezogen werden. Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten.
Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass in Nigeria bzw. im Süden Nigeria keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) herrscht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würden. In Nigeria gibt es einerseits viele Frauengruppen, die praktische Hilfe und Zuflucht anbieten und andererseits nehmen sich sowohl staatliche als auch halbstaatliche Einrichtungen der Rehabilitierung und Betreuung rückgeführter Frauen an und unterhalten in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros.
1.2.2. Zu Kinderehen:
Dazu wurde im angefochtenen Bescheid auf Basis des Länderinformationsblattes festgehalten:
Das Gesetz sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Allerdings haben bei weitem nicht alle Bundesstaaten das betreffende o.g. Gesetz (Child Rights Act) ratifiziert. Jene Bundesstaaten, die dies nicht taten, haben kein Mindestalter für eine Ehe-schließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Min-destalter auf Bundesebene (USDOS 3.3.2017). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Lan-des noch weit verbreitet (AA 21.11.2016; vgl. UNICEF o.D.). Nach einem Bericht der Natio-nalen Bevölkerungskommission sind etwa 12 Prozent der 15-jährigen in Nigeria von Kinder-ehen betroffen, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädi-gungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung führen (AA 21.11.2016). Immer wieder werden Mädchen auch in eine Zwangsehe verkauft. Die Regierung hat dagegen keine rechtlichen Schritte getätigt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016
-
UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.): The situation,
https://www.unicef.org/nigeria/protection.html, Zugriff 5.7.2017
-
USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Prac-tices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016
Der vom BFA ergänzt eingeholten Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Informationen zu Zwangsehen in Benin City, Bundesstaat Edo; Organisationen, die sich gegen Zwangsehen einsetzen (a-10262-2) vom 22.08.2017 ist zu entnehmen, dass gesetzlich ein Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung vorgesehen ist, dass dieses aber insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten nicht eingehalten wird. Es gibt verschiedene Organisationen, die von Zwangsehen bedrohte Mädchen unterstützen.
1.2.3. Zur weiblichen Genitalverstümmelung:
Dazu wurde im angefochtenen Bescheid auf Basis des Länderinformationsblattes festgehalten:
Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).
Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016).
Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, kön-nen sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevöl-kerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Ent-wicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 22.6.2017
-
AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child,
http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.7.2017
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
IBT - International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends 'Powerful Signal' About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913, Zugriff 4.7.2017
-
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (13.9.2016):
Responses to Information Requests, http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456691&pls=1, Zugriff 22.6.2017
-
NHW - Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/, Zugriff 4.7.2017
-
UKHO - United Kingdom Home Office (2.2017): Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595458/CPIN_-_NGA_-_FGM_-_v_1_0.pdf, Zugriff 23.6.2017
-
UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 22.6.2017
-
UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
UNFPA (9.2.2016): Female Genital Mutilation must end within a generation, says Nigerian First Lady, http://wcaro.unfpa.org/news/female-genital-mutilation-must-end-within-generation-says-nigerian-first-lady, Zugriff 4.7.2017
-
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Aus dem UK Home Office Bericht zu FGM vom Februar 2017 (United Kingdom Home Office (2.2017): Country Policy and Information Note Nigeria) ergibt sich, dass FGM in Nigeria noch immer praktiziert wird, wenn die Zahlen auch stark rückläufig sind. 2015 wurde FGM verboten, doch gibt es wenige Fälle einer Strafverfolgung. Die politische Öffentlichkeit tritt gegen FGM auf und es gibt NGO¿s, welche Personen unterstützen, die staatlichen Schutz vor FGM suchen. Generell ist staatlicher Schutz als verfügbar anzusehen.
In der Beschwerde wurde darüber hinaus auf den EASO-Bericht, Country of Origin Information Report - Nigeria Country Focus, Juni 2017 verwiesen, wonach in seltenen Fällen weibliche Genitalverstümmelung vor der Eheschließung, während der ersten Schwangerschaft und im Todesfall praktiziert wird. Ebenso wurde auf einen Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board of Canada (Prevalence of female genital mutilation (FGM) among the Urhobo, including the consequences for refusing to undergo this procedure, particularly pregnant women; state protection available (2014-March 2015) , 16 November 2015, (abrufbar unter
http://www.refworld.org/docid/56498d834.html; Zugriff am 03.04.2018) verwiesen, dem zu entnehmen ist, dass bei der Volksgruppe der Urhobo eine Beschneidung auch häufig vor der Eheschließung bzw. während der Schwangerschaft erfolgt. Wenn Frauen eine Beschneidung verweigern würden, würden sie sich in Gefahr begeben, von ihren Ehemännern zurückgewiesen zu werden. Dem in der Beschwerde ebenfalls zitierten 2013 Nigeria Demographic and Health Survey der National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria zufolge sind etwa 40% der Frauen der Volksgruppe Urhobo Opfer dieser Tradition.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der verschiedenen Berichte zum Schluss, dass FGM in Nigeria, gerade auch bei den Urhobo, praktiziert wird, dass aber davon auszugehen ist, dass es einer volljährigen Frau möglich ist, mithilfe von NGO¿s und der Polizei Schutz vor der Gefahr einer erzwungenen Genitalverstümmelung zu erhalten.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich sei, eine Ehe zu schließen, wenn sie nicht beschnitten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst bei den Urhobo die Mehrzahl der Frauen nicht beschnitten ist und nicht davon auszugehen ist, dass alle unverheiratet sind. Diese Behauptung deckt sich daher nicht mit den Länderberichten.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.10.2017 zu Zwangsheirat und Beschneidung in Sapele ergibt sich, dass FGM nur selten bei erwachsenen Frauen, in der Regel aber bei Kleinkindern oder jungen Mädchen praktiziert wird. Dass ein Onkel die Rolle einer Autoritätsperson übernehme, ist nicht ungewöhnlich.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gab in allen Befragungen an, nie einen Reisepass besessen zu haben.
Die Beschwerdeführerin gab stets an, dass ihre Eltern beide verstorben seien und dass sie abgesehen von ihrem Onkel, der sie zu einer Eheschließung zwingen wollte, keine anderen Verwandten mehr in Nigeria habe und zu niemandem aus ihrem Herkunftsstaat in Kontakt stehe. Dies ist allerdings nicht glaubhaft, erklärte ihr Lebensgefährte doch in der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater telefoniert habe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria Familie hat und dass sie zu dieser Kontakt hält.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Teilnahmebestätigung für einen Basisbildungskurs von Februar bis Juni 2017. Zudem wurde ihr Lebensgefährte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorbrachte.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin hatte vorgebracht, Nigeria aus Furcht vor einer Zwangsverheiratung und einer weiblichen Genitalverstümmelung verlassen zu haben. Ihre Eltern seien gestorben und sie habe dann bei ihrem Onkel gelebt, der sie im Alter von 14 oder 15 Jahren an einen älteren Mann verheiraten wollte. Das Bundesamt kam im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Dem muss sich das Bundesverwaltungsgericht anschließen, dies aus den folgenden Erwägungen:
Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 26.01.2016 einzig eine Furcht vor einer Zwangsverheiratung als Fluchtgrund nannte. Die Frage einer Genitalverstümmelung wurde von ihr gar nicht angesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber bewusst, dass gemäß § 19 AsylG die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient und könnte es auch auf den Umstand, dass die Einvernahme durch einen männlichen Organwalter durchgeführt wurde, zurückzuführen sein, dass die Beschwerdeführerin dies erst im Zuge der Einvernahme durch das BFA am 11.07.2017 erwähnte. Dies allein wäre daher noch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu erschüttern.
Schwer wiegt allerdings der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Fluchtvorbringen darauf gestützt hatte, dass ihre Eltern früh verstorben seien und sie in weiterer Folge ihrem Onkel ausgeliefert gewesen sei, dass sich zugleich in der mündlichen Verhandlung aber herausstellte, dass sie in Kontakt mit ihrem Vater steht. Dadurch wird das Fundament ihres Fluchtvorbringens erschüttert.
Zudem war die Beschwerdeführerin weder in der Einvernahme durch das BFA am 11.07.2017 noch in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 in der Lage, nähere Details zu den angeblichen Bedrohungen durch ihren Onkel zu schildern. In der Beschwerde wurde diesbezüglich moniert, dass das BFA keine entsprechenden Fragen gestellt habe; doch auch in der mündlichen Verhandlung wurde von der erkennenden Richterin nicht der Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin von selbst Erlebtem berichtete.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten, insbesondere aufgrund des Kontaktes zu ihrem angeblich schon lange verstorbenen Vaters, und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durchwegs bei einer oberflächlichen und ungenauen Schilderung geblieben war, zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist und die Beschwerdeführerin nicht aus Furcht vor Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung geflüchtet ist.
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass laut einem Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board of Canada (Prevalence of female genital mutilation (FGM) among the Urhobo, including the consequences for refusing to undergo this procedure, particularly pregnant women; state protection available (2014-March 2015) , 16 November 2015, (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/56498d834.html; Zugriff am 03.04.2018) bei den Urhobos weibliche Genitalverstümmelung vor der Eheschließung vollzogen wird. Zugleich wird aber auch darauf verwiesen, dass Genitalverstümmelung in Nigeria verboten ist und dass die Prävalenz von FGM insgesamt bei etwa 40% liegt und daher nicht jede Frau davon betroffen ist.
Im gegenständlichen Fall erscheint es nicht glaubhaft, dass die Ereignisse sich so zugetragen haben, wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrer Familie unter Druck gesetzt würde, sich dem Ritual zu unterziehen. Dagegen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin - die ihrer eigenen Geschichte nach ja vor der von der Familie organisierten Genitalverstümmelung floh - laut ihrem Lebensgefährten dennoch Kontakt zu ihrer Familie hat. Die Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr weibliche Genitalverstümmelung droht, erscheint daher nicht nachvollziehbar und ist dies nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die in der Beschwerde angesprochene Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des nigerianischen Staates ist daher ohne Relevanz; der Vollständigkeit halber sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass der nigerianische Staat die Tradition der weiblichen Genitalverstümmelung verboten hat. Zudem wird in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl darauf verwiesen, dass es Frauen möglich ist, beim Staat oder Nichtregierungsorganisationen Schutz zu suchen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um kein minderjähriges Mädchen; ihr wäre es daher durchaus zumutbar, sich diesen Schutz zu sichern. In der Beschwerde werden Quellen zur Genitalverstümmelung in Nigeria zitiert; aus diesen geht aber auch nicht hervor, dass der nigerianische Staat generell schutzunfähig oder schutzunwillig wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in vielen Fällen zu keiner Verfolgung kommen wird, da sich diese Tradition in den Familien und nicht im öffentlichen Raum abspielt, daraus kann aber noch keine generelle Schutzunfähigkeit abgeleitet werden, insbesondere nicht in Bezug auf eine erwachsene Frau.
Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen aufzuzeigen, welche Gefahr ihr als volljähriger Frau im Falle einer Rückkehr drohen sollte. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie tatsächlich als 15jährige zu einer Ehe und zu einer Genitalverstümmelung hätte gedrängt werden sollen, ist es ihr unbenommen, sich außerhalb ihres früheren Wohnortes niederzulassen. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Nigeria zurückkönne, weil sie auch in Lagos oder Benin City von Freunden ihres Onkels gefunden würde, ist angesichts der Größe der Städte nicht plausibel. Diese Städte sind erreichbar und wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich dort niederzulassen. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine umfassende Schulbildung genossen hat, ist sie erwerbsfähig und wäre es ihr zuzumuten, sich mithilfe einer einfachen Tätigkeit den Lebensunterhalt zu verdienen.
Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Opfer einer Genitalverstümmelung werden würde, liegt daher nicht vor. Eine diesbezügliche generelle Gefahr für alle weiblichen RückkehrerInnen nach Nigeria wurde auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verneint (EGMR, Entscheidung vom 17.05.2011, Izevbekhai u.a. gegen Irland, Nr. 43408/08). Ebenso ist nicht glaubhaft, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine Ehe mit einem älteren Mann gezwungen werden würde. Ihr Fluchtvorbringen ist in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft bzw. könnte sie sich einer solchen Bedrohung durch den zumutbaren Umzug in eine Stadt wie Lagos oder Benin City entziehen. Dass sie von Freunden ihres Onkels überall gefunden würde, ist nicht glaubhaft.
In der Beschwerde wurde eine innerstaatliche Fluchtalternative unter Bezugnahme auf einen Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria:
Situation of single women living alone in Abuja, including ability to access employment and housing; threat of violence; support services available to them (2015 - June 2016), 30 June 2016, NGA105523.E, available at:
http://www.refworld.org/docid/5843f9b24.html) verneint und behauptet, die Beschwerdeführerin könne nur im "Einflussbereich" ihrer Familie überleben. Abgesehen davon, dass aufgrund der Zeugenaussage des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie in Kontakt zu ihrer Familie steht, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung nicht. Aus dem erwähnten Bericht geht hervor, dass Frauen in Abuja insbesondere beim Mieten einer Wohnung und bei der Arbeitssuche erhebliche Herausforderungen zu bewältigen haben. Zugleich sprechen aber andere, im Länderinformationsblatt wiedergegebene Quellen (Bericht des Auswärtigen Amtes vom 21.11.2016 bzw. Bericht des United Kingdom Home Office zu "Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence" vom August 2016) davon, dass es alleinstehenden Frauen zumutbar ist, sich neu anzusiedeln, insbesondere im liberaleren Südwesten Nigerias. Entsprechend erscheint der Beschwerdeführerin der Aufbau einer Existenz in Lagos oder Benin City zumutbar.
Das Bundesamt verneinte im angefochtenen Bescheid auch, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose und die Existenz gefährdende Lage kommen würde und verwies diesbezüglich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine junge und gesunde Frau sei, der eine Teilnahme am Arbeitsleben möglich sein sollte. Zudem würde es in Nigeria zahlreiche NGO¿s geben, an die sich die Beschwerdeführerin wenden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des Bundesamtes an. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und entsteht für ihre Person auch keine Gefährdung durch die Auseinandersetzungen und Anschläge von Boko Haram im Norden des Landes. Es bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine besonderen Verletzlichkeiten. Soweit in der Beschwerde auf andere Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass der Sachverhalt in den jeweiligen Fällen nicht vergleichbar ist (Zitiert wurde etwas das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2017, GZ. I403 2145042-1; in dem damaligen Fall handelte es sich aber um eine Mutter von zwei Kleinkinder, die Nigeria vor 13 Jahren verlassen hatte). Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und hat keine Sorgepflichten. Sie verfügt nur über eine rudimentäre Schulbildung und eine geringe Berufserfahrung; dies sind aber keine Hindernisse, um eine Gelegenheitsarbeit ergreifen zu können. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass sie auf ein familiäres Netzwerk wird zurückgreifen können. Wie bereits erwähnt ist ihr daher der Aufbau einer Existenz, etwa in Lagos oder Benin-City, und eine Reintegration in Nigeria möglich.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Den im angefochtenen Bescheid zur Gänze und hier auszugsweise wiedergegebenen Länderfeststellungen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die von der Beschwerdeführerin ergänzend eingebrachten Berichte wurden für gegenständliches Erkenntnis ebenfalls berücksichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; dass sie von ihrem Onkel zu einer Ehe und einer weiblichen Genitalverstümmelung hätte gezwungen werden sollen, ist nicht glaubhaft. Zudem stünde ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid entsprechend festgestellt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, eine individuelle, konkret gegen sie gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung aufzuzeigen. Diesem Befund schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Nigeria möglich sein sollte, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, da sie jung und gesund sei. Zudem würde es in Nigeria zahlreiche NGO¿s geben, an die sich die Beschwerdeführerin wenden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des Bundesamtes an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Derart exzeptionelle Umstände liegen im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor. Der Umstand, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt, vermag noch nicht automatisch zur Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu führen. Besondere Verletzlichkeiten ihrer Person, etwa aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, wurden nicht vorgebracht.
Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde und der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich, und sie hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass sie begonnen hat Deutsch zu lernen und dass sie seit einigen Monaten eine Beziehung zu einem nigerianischen Staatsbürger führt, der ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Beziehung ist aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Aus diesem Grund ist ihr eine Fortführung der Beziehung über moderne Kommunikationsmittel bzw. gegebenenfalls durch Besuche zumutbar, zumal nicht feststeht, ob ihr Lebensgefährte überhaupt eine (über die vorläufige Berechtigung nach dem AsylG hinausgehende) Aufenthaltsberechtigung erhält. All diese Umstände vermögen keine nachhaltige Integration darzulegen, welche nach einem derart kurzen Aufenthalt auch kaum zu erwarten ist.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben n