TE Bvwg Beschluss 2018/7/2 W150 2199233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W150 2199233 -1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1982, alias XXXX , geb. XXXX 1982, alias XXXX , geb. XXXX 1979, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Verfahrens Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls spätestens am 27.06.2016 erstmalig illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Salzburg Stadt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren, Verfahrens Zl. XXXX wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen.

2. Nach erneuter illegaler Einreise in das Bundesgebiet zu einem unbekannten Zeitpunkt stellte der Beschwerdeführer am 09.03.2018 bei der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dabei unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt. Dabei gab er zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, afghanischer Staatsangehöriger, in XXXX , Afghanistan am XXXX 1982 geboren und zuletzt in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Dorthin wolle er aber nicht zurückkehren. Er habe Probleme mit dem Herz und auch Augenbeschwerden. Weiters gab er an, seine Religion gewechselt zu haben, jetzt Christ zu sein und sich auf die Taufe vorzubereiten. Er besuche regelmäßig die Kirche. In seiner Heimat befürchte er die Todesstrafe.

3. Am 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er - soweit

Verfahrensrelevant - folgende Angaben:

[...]

LA: Welche Sprachen Sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Dari, ich spreche Griechisch, und Englisch.

Zu meinen Deutschkenntnissen befragt, gebe ich an, dass ich B1 Niveau habe, ich kann sprechen. Ich kann zu meinen Deutschkenntnissen keine Zertifikate etc. in Vorlage bringen.

Befragt gebe ich an, dass ich die Einvernahme meiner Muttersprache (Dari) durchführen möchte.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut, es ist meine Muttersprache.

LA: Bitte nennen Sie nun Ihren vollständigen Namen Ihr Geburtsdatum sowie Ihren Geburtsort?

VP: Ich heiße XXXX, ich bin am 01.01.1982, in Afghanistan, in der Provinz Ghazni, genauer im XXXX geboren und aufgewachsen.

Befragt gebe ich an, dass ich bis zu meiner Ausreise die Provinz nie verlassen habe.

Ich möchte meinen Namen komplett ändern, ich möchte XXXX heißen, auch möchte ich mein Geburtsdatum auf 01.04.1979 ändern, da es mein Geburtsdatum ist. Befragt gebe ich an, dass ich über kein unbedenkliches Dokument verfüge.

[...]

LA: Vorweg, verfügen Sie über allfällige Dokumente die Sie in Ihrem Verfahren vorlegen können?

• Dokumente aus Afghanistan:

-

Nein. Befragt gebe ich an, dass ich keine Dokumente aus Afghanistan in Vorlage bringen kann, weil ich diese vernichtet habe, ich wusste nicht dass diese wichtig sein könnten.

• Dokumente aus Österreich:

-

Lebenslauf

-

Teilnahmebestätigung des Workshops vom 12.07.2017

-

Teilnahmebestätigung über den Besuch des Deutschkurses A1+ vom 19.07.2017

-

Teilnahmebestätigung über den Besuch des Deutschkurses A2 vom 19.07.2017

-

Teilnahmebestätigung Hygjeneschulung

-

Stellungnahme vom 23.03.2017

-

Stellungnahme vom 23.03.2017

-

Teilnahmebestätigng über den Besuche einers Deutschkurses vom 10.01.2018

-

Bestätigung über die Teilnahme an Gottesdiensten.

-

Ausweis des Hilfswerk als Freiwilliger

-

Service Card eines Optikers

[...]

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Befragt gebe ich an, dass mir in keinen anderen Ländern Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin der Volksgruppe der Hazara zugehörig.

LA: Haben Sie sich in Afghanistan religiös oder politisch betätigt?

VP: Nein, ich kann nicht gut lesen und schreiben.

LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bin derzeit in Österreich Christ.

Anm. VP schmunzelt sehr.

LA: Seit wann sind Sie Christ?

VP: Seit Griechenland, seit etwa 6-7 Jahren.

LA: Was hat Sie bewogen Christ zu werden?

VP: Ich wollte es, deswegen bin ich aus Afghanistan weggegangen.

LA: Welches Bekenntnis haben Sie?

VP: Ich bin Protestant, seit etwa 1 1/2 Jahren.

LA: Welche Religionszugehörigkeit hatten Sie davor?

VP: Davor war ich katholisch aber ich war nicht in der Kirche, weiter davor war ich ohne Bekenntnis.

LA: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie in Afghanistan keinen Glauben hatten?

VP: Ich war auf dem Papier schiitischer Moslem, habe aber nicht gefastet und nicht gebetet. Eine Moschee oder Koranschule habe ich nur als Kind, etwa 3 Jahre, besucht.

LA: Haben Sie sich mit anderen Religionen befasst? Können Sie dazu etwas berichten?

VP: Nein, nur mit dem Christentum.

LA: Woher haben Sie Informationen, in Afghanistan, diesbezüglich bezogen?

VP: Über das Radio.

LA: Bitte erklären Sie dies und führen es so genau wie möglich aus, wie Radiosender, Sendezeit, Themen, etc.?

VP: Ich habe nicht viele Informationen erhalten, darum bin ich nach Europagegangen. Ich war dort mit Griechen zusammen habe die Kirche nicht besucht, aber die Griechen haben sich um mich gekümmert. Dort war ich 5 Jahre auf einer Insel tätig, 2014 kam ich nach Athen, dort war ich illegal, und wurde festgenommen, ich musste deswegen ins Gefängnis. Dann ging ich nach Ungarn weiter, Ungarn ist sehr kompliziert in Bezug auf das Asylverfahren.

LA: Wie beten Sie, wen oder was beten Sie an?

VP: Ich bete an, Jesus Christus, es gibt viele Gebete. Am 10.06.2018 habe ich meine Taufe in Floridsdorf. Ich habe einen amerikanischen Lehrer.

LA: Woran glauben Sie, bitte führen Sie dies so genau wie möglich an.

VP: Ich glaube an Jesus Christus, er ist Sohn des Gottes, das Christentum ist gut weil es keinen Jihad gibt. Das ist alles.

LA: Glauben Sie an die Trinität? Wofür steht diese Lehre? Was besagt sie?

VP: Ja, das ist Vater, Sohn und der Heilige Geist, es ist alles dasselbe.

LA: Wie heißt das wichtigste Fest der röm. katholischen Kirche und der evangelischen Kirche?

VP: Das erste ist die Geburt Jesus Christus, Weihnachten, und das Neujahrsfest und die Wiederauferstehung. Es gibt mehrere Sachen, aber ich bin nicht komplett, ich kenne auch nicht alles.

LA: Was ist das zentrale Element des Christentums, in der evangelischen Kirche oder auch der katholischen Kirche?

VP: Jesus Christus sagt, dass er der gesandte Gottes ist und alles was es gibt Gott gehört und man Missionieren muss. Und Leute taufen lassen muss. Viele Sachen.

Vorhalt: Das zentrale Element im Christentum ist die Auferstehung und somit das ewige Leben, warum wissen Sie nichts darüber?

VP: Es gibt viele wichtige Sachen.

LA: Wer ist momentan Papst und wer war davor Papst?

VP: Papst Franzes. Wer davor Papst war weiß ich nicht es gab einmal Paul den ll.

LA: Welche Bedeutung hat der Papst für Sie?

VP: Er ist wie ein Direktor, er muss den Leuten befehle geben und sie führen. Für mich hat er die Bedeutung, dass er mir den Weg zeigen kann. Er ist sowie ein Vertreter Jusus', ich würde gerne Mal im Vatikan sein.

LA: Vertritt der Papst den selben glauben wie Sie?

VP: Nein er ist katholisch.

LA: Warum hätte dasn der Papst etwas mit Ihnen zu tun?

VP: Ich mag ihn.

LA: Warum?

VP: Er ist ein guter Mann, er hilft Flüchtlingen und auch anderen.

LA: Können Sie die Grundlegenden unterschiede der beiden erwähnten Glaubensrichtungen nennen?

VP: Die Katholiken sagen, Jesus hat keinen Bruder, wir Protestanten sagen dass Jesus vier Brüder hat. Die Katholiken beten mit dem Kreuzeichen, ich hingegen bete das Vater unser.

LA: Nennen Sie weitere Unterschiede.

VP: Es gibt nicht viele Unterschiede, ich war nicht oft in der katholischen Kirche.

LA: Warum haben Sie sich gerade für die „Evangikale Gemeinde Floridsdorf'' entschieden?

VP: Ich war in Linz in der Kirche, hier habe ich dieselbe Kirche gesehen und bin deswegen hingegangen. In Wien war ich in mehreren Kirchen, es waren eh alle gleich. Ich habe mehrere Kirchen gewechselt.

LA: Was waren die Gründe für den Wechsel?

VP: Ich habe in Linz nachgedacht wo ich hingehen soll.

LA: Wie sind Sie in Linz zu dieser Kirche aufmerksam geworden?

VP: Es gab eine Frau in Ungarn, die ist aus Amerika, sie gab mir eine Nummer in der Nähe von Traiskirchen, und ich habe gesagt, dass ich Probleme mit der Kirche hatte, diese hat mir eine Adresse in Linz gegeben „House of Hope''. Von diort aus habe ich angefangen.

LA: Beten Sie ausschließlich Gott an, oder beten Sie auch andere Heilige an?

VP: Ich bete mehrere Heilige an.

LA: Welche Bedeutung hat die Hostie?

VP: Jesus war in Jerusalem, es war das Letzte Abendmahl, er hat seinen Schülern es gegeben und es Ihnen als Körper verkauft. Er hat den anderen Alkohol gegeben und gemeint es ist sein Blut. Er hat mehrere Sachen gesagt.

LA: Welche Sakramente sind für Sie wichtig?

VP: Taufe, Glaube.

LA: Wieviele Sakramente gibt es in Ihrem Glauben?

VP: 10 Sakramente.

LA: Können Sie mehr Sakramente benennen?

VP: Ich kenne nur die Taufe und den Glauben.

LA: Sind Sie Protestant?

VP: Ja.

LA: Was sagen Sie zu Ehe und Abendmahl?

VP: Man muss sich lieb haben, es gibt mehrere Sachen, Alkohol war sein Blut, das machen wir immer im Gottesdienst.

LA: Welche Bibelstelle fasziniert Sie?

VP: Johanna, 10 ist gut. Es besagt, dass ich es nicht schaffe mit Fremden zu gehen sondern nur mit eigenem Herrn zu gehen.

Anm. VP legt Darisprachige Bibel mit Deutscher Übersetzung vor, liest den Dari teil und übersetz ihn ins Deutsche.

LA: Sie haben zuvor erwähnt Analphabet zu seinem was sagen Sie dazu?

VP: Ich kann schon etwas lesen, ich übe Dari und Deutsch.

Anm.: Sie werden auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verwiesen.

VP: Ich habe das verstanden.

VP: Die Stelle Luka 5, besagt, dass man denen mit Hunger helfen muss, und dafür belohnt wird.

LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Glauben ausführen, wonach ich nicht konkret gefragt habe?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals, egal wo, Kontakt zu islamistischen, radikalen oder extremistischen Gruppierungen?

VP: Nein.

LA: Wie stehen Sie zu anderen Glaubensrichtungen, welche weiteren Glaubensrichtungen kennen Sie?

VP: Ich habe keine Erfahrungen damit, ich kann nichts dazu sagen.

LA: Welche Religionen gibt es?

VP: Es gibt Buddhismus, Kommunismus, den Islam, das Christentum, das Judentum. Es gibt auch kleinere Religionen, in Indien gibt es alle Religionen. Befragt warum ich mich nicht für eine andere Religion entscheiden haben, gebe ich an, dass Sie keine Bücher haben.

LA: Wie kann man das verstehen?

VP: Ich mag auch die anderen Religionen nicht, ich bin seit langem Christ.

LA: Warum haben Sie vom katholischen Glauben zum evangelischen gewechselt?

VP: Niemand hat mich unterrichtet. Der Unterricht und die Gottesdienste werden in Deutsch abgehalten.

LA: Sie ahben Ihren Angaben nach bald Ihre Taufe, was können Sie mir über Ihre bevorstehende Taufe berichten?

VP: Wir werden in Floridsdorf getauft, ich bin alleine, ich werde von Herr John Mark getauft. Er kümmert sich um die Kirche, es gibt einen anderen Lehrer der ist Amerikaner.

LA: Erzählen Sie bitte etwas über den zukünftigen Taufvorgang!

VP: Es ist wie eine Neugeburt, alle Sünden werden vergeben.

LA: Warum haben Sie sich dem Islam abgewandt, nennen Sie Ihre Motive.

VP: Es war sehr Schwierig, ich habe den Koran nicht auf Farsi lesen, es war verboten. Ich brauch kein arabisch, wozu soll ich arabisch lesen. Ein Mann hat mehr rechte als eine Frau im Koran.

LA: Waren Sie früher praktizierender Moslem?

VP: Als Kind, mich hat es aber nie so interessiert, ich habe nicht gefastet oder gebetet. Meine Eltern waren sehr Religiös. Deswegen habe ich meine Heimat verlassen, weil eben meine Eltern religiös waren.

LA: Was bewegt einen Menschen der damals kaum gläubig war einen neuen Glauben anzunehmen, welche Motive hierfür gibt es in Ihrem konkreten Fall?

VP: Es ist Interesse. Andere Religionen sind besser und einfacher.

LA: Wollten Sie Christ werden um Asyl zu bekommen?

VP: Nein, ich bin vom Herzen Christ.

Anm. VP Schmunzelt.

[...]

LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan verfolgt, bzw. hatten Sie aufgrund der Volksgruppe oder Ihres Glaubens Probleme?

VP: Nein, die Hazara haben allgemein Problem mit den Taliban.

LA: Haben Sie Schulen besucht?

VP: Ich hab keine Schulen besucht. Englisch habe ich in Europa gelernt.

LA: Wo haben Sie lesen gelernt?

VP: In Afghanistan, ein bisschen. Ich lerne immer auch hier.

LA: Haben Sie in Afghanistan weitere Ausbildungen abgeschlossen bzw. Fähigkeiten erworben?

VP: Ich habe in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet, so habe ich mir meinen Aufenthalt in Griechenland finanziert.

LA: Womit haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

VP: Ich habe in Kabul im Transportbereich gearbeitet.

LA: Was war Ihr konkretes Tätigkeitsfeld?

VP: Zum Beispiel haben Händler Waren gebracht und wir haben diese sicher Transportiert, wir waren insgesamt 10 Personen. Wir haben unterschiedlichste Sachen Transportiert, dabei waren wir in Kabul und Ghazni.

LA: Wo waren Sie während Ihrer Tätigkeit?

VP: Ich war im Norden, in Herat, in Kabul, in Baghlan. Ich habe als Beifahrer gearbeitet ich habe geholfen, ich war immer mit dem Fahrer mit und habe für ihn alles gemacht, die Sachen Ein- und Ausgeladen. Ich habe den LKW bewacht.

LA: Hatten Sie während Ihrer Tätigkeit jemals Probleme?

VP: Einmal, wurden wir von den Taliban angehalten und kontrolliert, aber wir durften weiterfahren. Wir haben gesagt, dass die Lieferung für eine Mosche ist und wir konnten weiterfahren.

LA: Haben Sie außer den genannten Tätigkeiten sonstige Arbeiten verrichtet?

VP: Sonst nichts.

LA: Wie lautet Ihr Familienstand?

VP: Ich bin ledig. Befragt gebe ich an, dass ich keine Sorgepflichten habe.

LA: Bitte nennen Sie den Namen und Geburtsdatum sowie Geburtsort Ihres Vaters, der Mutter sowie Geschwister.

VP: Mein Vater heißt XXXX , er ist bereits vor ein oder zwei Jahren verstorben, woran weiß ich nicht da ich keinen Kontakt habe. Befragt gebe ich an, dass ich zuletzt Kontakt aufgenommen habe, daher weiß ich das, die Familie lebt in XXXX .

Meine Mutter heißt XXXX , sie ist noch vor meinem Vater gestorben. Das habe ich über das Internet erfahren, darin habe ich einen Nachbarn gefunden, der mir das Mitgeteilt hat.

LA: Was können Sie noch zu Ihrem Vater berichten, wie würden Sie Ihren Vater beschreiben?

VP: Mein Vater hat als Helfer in der Moschee gearbeitet.

Ich habe insgesamt zwei Geschwister:

• XXXX (m.), angeblich verstorben, dass weiß ich von jemanden der mir sein Beileid bekundet hat, ein anderer Nachbar hat nichts dazu gesagt. Befragt gebe ich an, dass ich via Facebook mit Dorfbewohnern in XXXX , aber jetzt wurde ich blockiert.

• XXXX (m.), ist lebt in Afghanistan in XXXX , er arbeitet als Lehrer, das habe ich so gehört. Er hat keinerlei Probleme.

LA: Wie würden Sie das Verhältnis zu Ihrer Familie beschreiben?

VP: Es war zum Schluss nicht gut.

LA: Stehen Sie mit Familienangehörigen in Kontakt?

VP: Nein.

LA: Wann sind Sie konkret aus Afghanistan ausgereist?

VP: Ich bin im Jahr 2007 ausgereist, es war gegen Ende.

LA: Können Sie mir sagen über welche Städte und Provinzen die Ausreise aus Afghanistan erging?

VP: Kabul, Maidan Wardak, Ghazni, Zabul, dann Kandahar, dann Helmand, dann Farah, dann Nimroz.

LA: Hatten Sie Probleme bei Ihrer Ausreise?

VP: Nein.

LA: Wie bzw. womit sind Sie ausgereist, wie gestaltet sich die Ausreise?

VP: Alles mit dem Bus, es war ein alter kleiner Bus.

LA: Was war Ihr Zielland?

VP: Der Iran.

LA: Haben Sie in anderen Ländern einen Asylantrag gestellt?

VP: Ja, ich habe die Asylverfahren nicht abgewartet, es war mir zu langwierig, ich habe keine Entscheidung erhalten. Normalerweise bekommt man in 10 Monaten eine Entscheidung, aber ich musste 22 Monate warten. Den Antrag habe ich Ungarn gestellt weil ich illegal in Griechenland gelebt habe.

Befragt gebe ich an, dass in Griechenland keinen Asylantrag in Griechenland gestellt habe, weil ich dachte, dass ich wieder nach Afghanistan zurückkehren kann.

Vorhalt: Aus Ihrem Verhalten ist zu schließen dass Sie nicht gewillt sind, sich an Gesetze der europäischen Union zu halten. Ihren Angaben ist darüber hinaus zu entnehmen, dass Sie bereits 6 Jahre in Griechenland gelebt haben, und 22 Monate in Ungarn waren, danach wurden Sie am 21.02.2017 nach Ungarn abgeschoben, seit 11.03.2017 sind Sie nun erneut im Bundesgebiet. Durch Ihr Verhalten kann daraus geschlossen werden, dass Sie andere Motive als jene der Schutzsuche haben. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich wusste, das nicht sonst wäre ich noch immer in Griechenland, ich bin nicht aufgrund von Schutzsuche ausgereist, ich wollte in Griechenland ein friedliches Leben führen. Ich habe dort illegal gearbeitet und bin sehr gut über die Runden gekommen. Ich hatte sogar ein Motorrad in Griechenland, die Polizisten haben sich nicht so viel darum gekümmert.

LA: Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum Sie nicht bereits während Ihres sechsjährigen Aufenthalts in Griechenland keinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, durch das Unterlassen kann ebenfalls daraus geschlossen werden, dass Sie andere Motive als jene der Schutzsuche haben. Was sagen Sie dazu?

VP: Wie bereits gesagt, war ich davor schon in Griechenland, ich wusste nicht dass ich einen Asylantrag stellen muss um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

LA: Haben Sie Angehörige oder Bekannte hier in Österreich, EU bzw. Europa?

VP: Nein.

LA: Bestehen oder bestanden zu Ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder Personen etwaige besondere Abhängigkeiten (finanziell, wirtschaftlich, gefühlsmäßig)?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Ihrer Heimat je im Gefängnis bzw. wurden Sie je festgenommen?

VP: Nein.

LA: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

LA: Waren Sie, Ihre Eltern, Ihre Geschwister oder nahe Angehörige politisch oder religiös in Afghanistan tätig?

VP: Nein, mein Vater hat nur in der Moschee geholfen.

LA: Haben Sie oder Ihre Angehörigen je Probleme mit Behörden wie z. B. Gerichten, Polizei etc. in Ihrem Heimatland gehabt?

VP: Nein.

LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Sie haben nun die Möglichkeit Ihre Fluchtgründe in einer freien Erzählung darzulegen. Sie werden aufgefordert, die Fluchtgründe, chronologisch am besten mit Daten, Fakten und Details wiederzugeben.

VP: Hier gibt es Demokratie, das gibt es in Afghanistan nicht. Ich will hier die Bibel lernen, und ein ruhiges sicheres Leben führen. Hier habe ich Kontakt zu den Menschen, in Ungarn habe ich nur einen Ausflug gemacht. Hier ist es besser. In Ungarn durfte ich nur die Kirche in Budapest besuchen, dort war ich einmal.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Das ist alles.

LA: Haben Sie alles erzählt?

VP: Ja.

LA: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie den Asylantrag gestellt haben um sich Ihre Lebenssituation zu verbessern und eine ruhiges Leben zu führen.

VP: Ja.

LA: Möchten Sie noch etwas dazu sagen?

VP: Nein.

Anm. Eine Pause wird angeboten und dankend abgelehnt.

LA: Haben Sie somit alle Gründe die Sie veranlasst haben Ihre Heimat zu verlassen vollständig und ausführlich wiedergegeben?

VP: Ja.

LA: Können Sie über Fluchtgründe oder etwaige Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Afghanistan berichten bzw. nennen?

VP: Jetzt habe ich Angst da ich lange Zeit in Europa war. Ich kann nicht fasten und nicht beten, viele Afghanen wissen, dass ich hier zur Kirche gehe und Christ bin. Es gibt keine Kirche dort. Es ist nicht möglich Bibelunterricht zu erhalten.

LA: Sie sind in einer afghanischen Familie großgeworden, kennen die Traditionen, Sie hätten bestimmt keine Probleme gehabt in Afghanistan Fuß zu fassen, was sagen Sie dazu?

VP: Ich bin mit den Afghanischen Werten und Traditionen vertraut. Auch im Bundesgebiet habe ich Kontakt zu Afghanen und zu Österreichern, in meinem Verein wo ich ehrenamtlich helfe.

LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals persönlich bedroht?

VP: Nein. Aber in Linz, weil ich die Kirche besucht habe.

LA: Waren Sie je körperlicher Formen von Gewalt ausgesetzt, wurden Sie je gefoltert, geschlagen oder misshandelt?

VP: Nein.

LA: Waren Sie je beim Militär?

VP: Nein.

LA: Haben Sie je aktiv an bewaffneten Konflikten teilgenommen?

VP: Nein.

LA: Werden Sie offiziell von afghanischen Behörden?

VP: Nein.

LA. Hatten Sie je das Gefühl Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein?

VP: Nein.

LA: Was erwartet Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland bzw. welche Lebensperspektive hätten Sie bei einer Rückkehr?

VP: Ich könnte sterben.

LA: Gehen Sie auf Ihr Privat- und Familienleben in Österreich ein?

VP: Es war nicht normal ich musste immer zur Polizei gehen und ich habe nur die Grüne Karte, es war nicht so einfach.

LA: Sie müssen sich nunmehr nichtmehr Melden, wie gestaltet sich Ihr Privat und Familienleben?

VP: Ich gehe dreimal in der Woche in der Unterkunft arbeiten, ich verfüge über kein Familienleben, ich erhalte 20,00 € und für weitere 27,00 € muss ich arbeiten.

LA: Wie gestaltet, sich Ihr Privatleben im Bundesgebiet?

VP: Ich besuche einmal am Tag den Deutschkurs für ein bis zwei Stunden.

LA: Was machen Sie sonst, wenn Sie den Deutschkurs nicht besuchen?

VP: Es gibt im 17. Bezirk einen Raum mit Kühlschränken, dorthin werden Nahrungsmittel hingebracht für bedürftige, ich muss die Kühlschränke reinigen. Es gibt auch einen Flohmarkt, ich bin arbeitswillig und beruflich flexibel.

LA: Gehen Sie in Österreich einer Vereins- oder Organisationstätigkeit nach?

VP: Ich Putze, ich helfe beim Flohmarkt.

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich?

VP: Ich bekomme Grundversorgung.

LA: Sind Sie arbeitswillig?

VP: Ja, sehr.

LA: Inwiefern unterscheidet sich Ihr Leben im Bundesgebiet zum Leben in Afghanistan?

VP: Einmal pro Woche habe ich Bibelunterricht in Kagran, ansonsten kaum.

LA: Wie stellen Sie sich das weitere Leben in Österreich vor?

VP: Weiß ich nicht, ich weiß nicht was passiert.

LA: Fühlen Sie sich in Österreich integriert?

VP: Ja.

LA: Warum glauben Sie das?

VP: Ich habe ja Deutsch gelernt.

LA: Können Sie mir etwas über Österreich erzählen?

VP: Die Leute sind sehr lieb. Es gibt 9 Bundesländer, es gibt Salzburg, Oberösterreich, Burgenland, Eisenstadt, St. Pölten, Linz, Tirol und Wien. Über weiter Informationen verfüge ich nicht. In Tirol kann man gut Skifahren.

LA: Können Sie österreichische prominente Persönlichkeiten?

VP: Maria Theresia, Ottakring oder Ottakar ihr Sohn, Leopold. Zu aktuellen Persönlichkeiten befragt, fällt mir niemand ein.

LA: Kennen Sie typisch österreichische Speisen?

VP: Wurst und Döner, das Essen ist gut.

LA: Wie heißt der Bundespräsident?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Kennen Sie Österreichische Parteien?

VP: Ich kenne die SPÖ.

LA: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018, zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben.

VP: Ich verzichte auf eine Einsicht und gebe dazu keine Stellungnahme ab.

LA: Bezüglich Ihres Fluchtgrundes oder Ihres Glaubens möchten Sie noch etwas sagen, wonach ich nicht konkret gefragt habe, nehmen Sie sich kurze Bedenkzeit?

VP: Nein, ich habe alles erwähnt.

LA: Ausdrücklich wird festgehalten, dass Sie während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machen, auf die Fragen klar und spontan antworten. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wäre. Möchten Sie dazu etwas anmerken?

VP: Nein, mir geht es gut.

LA: Wie haben Sie rückwirkend betrachtet den anwesenden Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

LA: Möchten Sie noch etwas anführen oder richtig stellen?

VP: Sie beide waren sehr freundlich, ich hatte die Möglichkeit alles zu erzählen.

4. Mit Bescheid vom 29.05.2018 - zugestellt durch Hinterlegung am 06.06.2018 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I).

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestelle, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 18 Absatz 1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, seine Identität nicht feststeht.

Er Staatsangehöriger von Afghanistan (in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghori, im Ort Babaa geboren und aufgewachsen) ist, der Volksgruppe der Hazara angehört und angibt, in Österreich Christ zu sein. Er sei weiters ledig und nicht sorgepflichtig. Seine Muttersprache sei Dari in Wort und Schrift, des Weiteren verfügte er über Kenntnisse der Sprachen Griechisch, Englisch und Deutsch aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in europäischen Ländern. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen physischer oder psychischer Natur. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftslandes vertraut sei. Er sei ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Fest stehe weiters, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten sei. Fest stehe weiters, dass dieser nicht gewillt sei, sich an die Gesetze in Europa zu halten, darüber hinaus habe festgestellt werden können, dass er alles erdenkliche daran setze, einen Aufenthaltstitel in einen angenehmen Teil Europas zu erlangen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Christ sei und ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Er sei in Afghanistan weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Eine Gefährdungslage im Heimatland Afghanistan habe er somit nicht glaubhaft machen können.

Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.

Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder bzw. sonstige Sorgepflichten. Er lebe ausschließlich von Geldern der öffentlichen Hand und besitze keine sehr engen Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Ebenfalls führe er zu keinen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis, in welcher Form auch immer, an. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass er bereits integrative Schritte gesetzt habe, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Seine Einreise sei zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften erfolgt und nicht aufgrund einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nur durch illegale Einreise und unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert gewesen. Er hätte damit rechnen müssen, dass sein ausschließlich auf Grund seiner Asylantragstellung vorübergehend gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet im Falle der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz ende.

Zur Lage im Heimatstaat verwies die belangte Behörde auf die im Akt befindlichen umfassenden Länderfeststellungen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers folgendes aus:

"Zu Ihren Angaben in Bezug auf Ihre Religionszugehörigkeit bleibt festzuhalten, dass Sie nicht glaubhaft darlegen konnten, dass Sie tatsächlich einen neuen Glauben angenommen hätten. Im Gegenteil, es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt um ein Rückkehrhindernis zu generieren und ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Interessant ist hierbei die Tatsache, dass Sie bei Ihren Asylantragsstellungen jeweils angegeben haben Christ zu sein, jedoch bei Ihrer ersten Asylantragsstellung behauptet haben katholischer Konfession zuzugehören und bei Ihrer zweiten Antragsstellung behaupten Protestant zu sein. Zu Ihrer Religionszugehörigkeit befragt, wonach Sie angaben, „Ich bin derzeit in Österreich Christ'', zeugt nicht von tatsächlicher innerer Überzeugung, ebenso Ihr Verhalten während dieser Aussage spricht nicht gerade dafür. Ferner haben Sie behauptet, dass Sie seit etwa sechs bis sieben Jahren Christ wären und auch weil Sie Christ werden wollten Afghanistan verlassen hätten. Befragt wie Sie in Afghanistan Informationen zum Christentum erlangt hätten, haben Sie lapidar ausgeführt, diese über das Radio erhalten zu haben. Konkret zur Informationsbeschaffung befragt, waren Sie nicht in der Lage dies zu erklären und sind der Frage ausgewichen und haben lediglich ausgeführt deswegen nach Europa gereist zu sein. Zum Christentum befragt ist festzustellen, dass Sie über ein Grundwissen verfügen, es ist auch glaubhaft, dass Sie Gottesdienste und den Bibelkurs besuchen, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass Sie den Glauben verinnerlicht hätten und diesen aus innerer Überzeugung leben. Sie haben teilweise sehr durcheinandergeworfene Antworten rund um das Christentum dargetan und haben oft Teile der katholischen Konfession in den der protestantischen Glaubensrichtung einfließen lassen - So haben Sie zum Beispiel ausgeführt, dass Sie Gott sowie mehrere Heilige anbeten, was für Protestanten nicht vertretbar ist, denn diversen Onlinepublikationen ist zu entnehmen, dass diese ausschließlich zu Gott beten. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht in der Lage waren die wichtigsten Sakramente Ihrer angegebenen Konfession zu benennen, aufgrund Ihrer Angaben kann ausgeschlossen werden, dass Sie die Sakramente mit den zehn Geboten verwechselt hätten. Auch waren Sie nicht in der Lage auf das zentrale Element des Christentums - die Auferstehung, also das ewige Leben - einzugehen, Sie haben auf Vorhalt hin lapidar und allgemein ausgeführt, dass es viele wichtige Sachen gäbe. Wären Sie tatsächlich am christlichen Glauben interessiert und hätten auch aus Interesse am christlichen Glauben Afghanistan verlassen, so wäre davon auszugehen, dass Sie über weitaus tiefgreifende Informationen über das Christentum, auch aufgrund Ihres langjährigen Aufenthaltes in Europa, verfügen würden. Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass Sie sich eben seit etwa zehn Jahren in Europa befinden, merkwürdig ist, dass eine Taufe laut Ihren Angaben erst am 10.06.2018 stattfindet und nicht bereits schon vorher, in den Jahren zuvor, stattgefunden hat. Zu Ihrer bevorstehenden Taufe in der Freikirche „Evangelikale Gemeinde Floridsdorf'' konnten Sie außer über die Örtlichkeit und den Täufer nicht viel berichten, sollte es für einen Christen doch ein sehr aufregender, wichtiger und emotionaler Vorgang/Moment sein. Auch die Tatsache, dass Sie damals als Moslem kaum gläubig waren und dennoch Interesse an einem Glauben, in Ihrem Fall am Christentum, entwickelt hätten ist nicht nachvollziehbar und konnten Sie auch nicht nachvollziehbar darlegen. Es darf an dieser Stelle festgehalten werden, dass Sie bezüglich Ihres Glaubens Beweismittel, auch nicht aus Ungarn oder Griechenland, in Vorlage gebracht haben die auf Kontakt zum Christentum hindeuten würden - Zu Ihrem Glauben haben Sie drei Schreiben, wie in den Beweismitteln ersichtlich, in Vorlage gebracht. Zur Verwirklichung des Tatbestands der Apostasie ist nicht allein die förmliche Konversion in Form des Taufaktes ausschlaggebend, sondern kommt es vielmehr auf die innere Abkehr vom islamischen Glauben an - Dies konnte Ihren Angaben sowie Ihres Verhaltens vor dem BFA eindeutig nicht entnommen werden, ebenso konnte ein Bruch mit den gängigen kulturellen und traditionellen Werten Afghanistans nicht festgestellt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass Sie zu Beginn Ihrer Einvernahme auf Ihren vollständigen Namen Mahammad Zaman NOORI bestehen, ein eindeutiger Hinweis darauf, dass eine Abkehr vom Islam nie erfolgt sei, das Sie auf den Namen des Propheten im islamischen Glauben beharren."

Zu diesem Themenkreis führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass Zur Verwirklichung des Tatbestands der Apostasie nicht allein die förmliche Konversion in Form des Taufaktes ausschlaggebend sei, sondern es vielmehr auf die innere Abkehr vom islamischen Glauben ankomme. Maßgeblich sei weiters die Frage, ob die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen werde (vgl. Erkenntnis des AsylGh vom 22.09.2010, Zl. E1 235.811-3/2010/8E). Dies habe aufgrund der wirren und detailarmen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Er behaupte zwar, intensives Interesse am christlichen Glauben zu besitzen, dies bereits im Herkunftsland gehabt zu haben, sich eingehend mit der Bibel zu befassen und im Bundesgebiet an Messfeiern teilzunehmen, jedoch sei dies wie bereits in der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, eine innere Überzeugung zum christlichen Glauben habe er nicht glaubhaft darlegen können. Betreffend des von ihm gezeigten Wissens zum Thema Glauben müsse ausdrücklich festgehalten werden, dass dieses über ein normales Maß an Recherche nicht hinausreicht, in seinem Fall müsse ausgeführt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich während seines etwa zehnjährigen Aufenthaltes in Europa umfassendes Wissen am Christentum anzueignen, daraus resultierend könne mangels Verständnis bzw. Interpretationsvermögen eine innere Überzeugung nicht stattgefunden haben. Sein Wissen über das Christentum werde als notorisch sowie lückenhaft angesehen, selbst zur anstehenden Taufe am 10.06.2018 habe er nur detailarm berichten können. Selbst die Vorlage eines Taufscheines wäre jedenfalls nicht einmal ausreichend, einen derartigen Sinneswechsel glaubhaft zu machen (vgl. Erkenntnis des AsylGh vom 22.09.2010, Zl. E1 235.811-3/2010/8E). Hier sei festzuhalten, dass er während seines gesamten Europaaufenthaltes die Chance ungenutzt gelassen habe, sich Taufen zu lassen, umso erstaunlicher sei es, warum diese ausgerechnet wenige Tage nach Ihrer Einvernahme vor dem BFA stattfinden solle. Auch dürfe hierzu ausgeführt werden, dass ein wirklicher Christ, der seinen Glauben verinnerlicht habe, alles erdenkliche daran setze, die Taufe zu erhalten, bei dem Beschwerdeführer hingegen habe dazu ein mehrjähriger Aufenthalt in Europa nicht ausgereicht.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den obzitierten Bescheid richtete sich die am 22.06.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der beantragt wird, dass 1) der gegenständliche Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkennt werde; 2) in eventu der Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; 3) in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werde; 4) in eventu dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56, 57 AsylG erteilt werde; 5) in eventu der Bescheid zur Gänze behoben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverwiesen werde; 6) eine mündliche Verhandlung anberaumt werde und 6) die Aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Im Einzelnen führte er dazu zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus, dass die Religionsfreiheit in Afghanistan nur für Anhänger anderer Religionen gelte, nicht jedoch für Muslime. Die Konversion könne nach Scharia Recht mit dem Tod bestraft werden. Darüber hinaus bestehe nicht nur die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, der Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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