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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Anwendung eines verfassungswidrigen GesetzesRechtssatz
Der VfGH hat mit E v 26.09.2017, G134/2017 ua, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in §16 Abs1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E2891.2017Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018