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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines am letzten Tag der Frist nach Ablauf der - in der Geschäftsordnung des betroffenen Gerichts festgelegten - Amtsstunden per ERV eingebrachten Antrages als verspätetSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes (vgl. zu den einschlägigen Anforderungen VwSlg. 19.247 A/2015). Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg 14.886/1997).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des §19 BVwGG und des §20 Abs2 und 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Festlegung von Amtsstunden (VfSlg 19.849/2014) die behauptete Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der GO-BVwG nicht um eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG handelt (vgl. VfGH 21.9.2017, G240/2017 ua.).
Soweit in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des §56 Abs7 BVergG 2006 behauptet wird, wendet sie sich gegen vom Bundesverwaltungsgericht nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) lässt damit auch diesbezüglich das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Gericht Organisation, elektronischer Rechtsverkehr, Fristen, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1933.2018Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018