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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines am letzten Tag der Frist nach Ablauf der - in der Geschäftsordnung des betroffenen Gerichts festgelegten - Amtsstunden per ERV eingebrachten Antrages als verspätetRechtssatz
Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des §19 BVwGG und des §20 Abs2 und 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: GO-BVwG) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zur Festlegung von Amtsstunden (VfSlg 19849/2014) die behauptete Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der GO-BVwG nicht um eine Verordnung iSd Art139 B-VG handelt (vgl VfGH 21.09.2017, G240/2017 ua).
Soweit in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des §56 Abs7 BundesvergabeG 2006 behauptet wird, wendet sie sich gegen vom Bundesverwaltungsgericht nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gericht Organisation, elektronischer Rechtsverkehr, Fristen, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1933.2018Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018