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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes mangels Begründung der - mündlich verkündeten - EntscheidungRechtssatz
Wie der VfGH zu dem aus dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander folgenden Willkürverbot in Zusammenhalt mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen ausgesprochen hat, müssen die für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist.
Gemäß §29 Abs2 VwGVG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zu verkünden.
Ergibt sich die Begründung der Entscheidung weder aus der Niederschrift der mündlichen Verkündung noch aus einer schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG, widerspricht dies jedenfalls den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene, begründungslos ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet.
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E983.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019