Norm
GOG §89dRechtssatz
Für die justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks kommt es auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in § 89d Abs 1 auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132050Im RIS seit
09.07.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021