RS OGH 2018/1/26 8Ob155/17b, 5Ob126/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2018
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Norm

GOG §89d

Rechtssatz

Für die justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks kommt es auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in § 89d Abs 1 auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132050

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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