Norm
ArbVG §56Rechtssatz
Ein Anfechtungsgrund liegt ausdrücklich nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. Die Verwendung eines anderen Stimmzettels erfolgt „zulässigerweise“, also rechtmäßig. Die auch systematische Verwendung von Fraktionsstimmzetteln bei Betriebsratswahlen ist daher zulässig. Auch die Verteilung von Fraktionsstimmzetteln direkt vor den Wahllokalen stellt keinen Wahlanfechtungsgrund im Sinne des § 59 Abs 1 ArbVG dar, weil bei einer Betriebsratswahl keine Verbotszone zu beachten ist. Bei einem Fraktionsstimmzettel besteht der Wahlvorgang in dessen Verwendung und Abgabe, nur beim einheitlichen Stimmzettel tritt noch das Ausfüllen desselben hinzu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132053Im RIS seit
09.07.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019