RS OGH 2018/4/25 2Ob28/18h

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Norm

EuGVVO 2012 Art7 Nr2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-VO (EuGVVO) Art5 Nr3

Rechtssatz

Erfolgsort ist nicht schon jener Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen – tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen – Schaden verursacht hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Folgeschaden im Vermögen eines Dritten eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132036

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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