Norm
EuGVVO 2012 Art7 Nr2Rechtssatz
Erfolgsort ist nicht schon jener Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen – tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen – Schaden verursacht hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Folgeschaden im Vermögen eines Dritten eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132036Im RIS seit
09.07.2018Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018