Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.
Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** B*****, 2. N***** B*****, beide *****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.881,92 EUR sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2018, GZ 1 R 182/17h-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 21. August 2017, GZ 9 C 205/16k-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision der klagenden Parteien dient zur Kenntnis.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.119,44 EUR (darin enthalten 186,57 EUR an USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger haben ihre ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 58/17f; RIS-Justiz RS0110466 [T6, T9]).
Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels haben die Kläger der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die von ihnen selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (7 Ob 58/17f mwN).
Textnummer
E121932European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00073.18P.0524.000Im RIS seit
09.07.2018Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018