Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. J***** E*****, geboren ***** 2008, und 2. A***** E*****, geboren ***** 2013, beide vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Realisierung von Vermögenswerten, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses beider Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. März 2018, GZ 3 R 20/18k-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 29. Jänner 2018, GZ 2 Pg 8/17w-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, womit dieses auf Antrag des Vaters die (zuvor veranlassten) Sperren je eines Bausparvertrags der Minderjährigen aufgehoben, die Kündigung pflegschaftsgerichtlich genehmigt und die Bausparkasse um Überweisung der jeweiligen Erlöse an den Vater ersucht hatte. Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige „weder hinsichtlich der einzelnen Kinder noch insgesamt“ 30.000 EUR, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Dagegen erhoben die Kinder einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs mit dem Begehren, den Beschluss des Rekursgerichts „antragsstattgebend abzuändern“.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Dieses Vorgehen entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Verfahrensgegenstand ist der Antrag des Vaters auf Realisierung von Vermögenswerten aus zwei Bausparverträgen, die jeweils auf den Namen eines seiner beiden Kinder lauten. Dabei handelt es sich um einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (vgl RIS-Justiz RS0007110 [T13, T39, T45]; RS0109789 [T25]; 3 Ob 239/15s mwN). Nach dem Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gemäß § 59 Abs 2 AußStrG – maßgeblich ist die gesonderte Bewertung je Kind (vgl 3 Ob 239/15s) – übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils nicht 30.000 EUR. In einem solchen Fall ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 5 AußStrG unzulässig. Die Kinder können nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung wäre der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe der Kinder als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RIS-Justiz RS0109505).
Textnummer
E121835European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00076.18K.0430.000Im RIS seit
07.07.2018Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019