TE OGH 2018/4/30 1Ob61/18d

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI W***** H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schäfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. März 2018, GZ 45 R 517/17p-75, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. September 2017, GZ 4 C 50/14g-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach der Klägerin rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 24.081,48 EUR sA zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die dagegen erhobene „außerordentliche“ Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Dieser ist aber zur Entscheidung darüber nicht berufen.

Rechtliche Beurteilung

Die Ermittlung des Werts des vom Berufungsgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN (§ 500 Abs 3 ZPO). Im vorliegenden Fall, in dem nicht (auch) der Bezug von laufendem Unterhalt Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, sondern nur Teilbeträge eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums, bildet deren Summe (also in diesem Fall 24.081,48 EUR) den Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz (RIS-Justiz RS0111964 [T3]; RS0046547 [T1]).

Übersteigt aber der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt, ist gemäß § 502 Abs 4 ZPO in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision, außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO, jedenfalls unzulässig.

In diesem Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).

Das Rechtsmittel des Beklagten – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Textnummer

E121836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00061.18D.0430.000

Im RIS seit

07.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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