Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2112266-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08.07.2015, GZ: P6/12034/2015-PA, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird beim BPK XXXX als Mitarbeiter der Pl XXXX verwendet.
2. Am 01.02.2015 beantragte er die nachträgliche Auszahlung der reisebedingten Pauschalvergütungen gem. §§ 39 und 40 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) für die Monate Mai bis Juli 2014, welche nach seiner Versetzung zur Pl XXXX für diesen Zeitraum eingestellt worden seien. Begründend führte er aus, weil die Voraussetzungen einer Versetzung von Amts wegen gemäß § 27 Abs. 2 RGV erfüllt gewesen seien, sei diese Versetzung in "reisegebührenrechtlicher" Hinsicht wie eine Zuteilung behandelt worden. Somit hätte er für diesen Zeitraum eine Geldleistung in jener Höhe erhalten, wie sie im Falle einer Zuteilung gebührt hätte. Da es sich hierbei aber ganz klar nicht um eine Zuteilung iSd § 22 RGV gehandelt habe, bei welcher ein vorübergehender reisebedingter Mehraufwand abzugelten wäre, sei diese Geldleistung wie ein laufender Bezug nach Tarif versteuert worden. Dennoch seien jedoch für den Zeitraum von Mai bis Juli 2014 die Pauschalvergütungen gem. §§ 39 und 40 eingestellt worden. Die Pauschalvergütung gem. § 39 RGV und in teleologischer Interpretation auch jene nach § 40 RGV habe jedoch explizit nur für den Zeitraum zu entfallen, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhalte. Somit seien ihm diese Geldleistungen auch nachträglich auszuzahlen.
3. Mit dem nunmehr bekämpfen Bescheid vom 08.07.2015, GZ: P6/12034/2015-PA, wies die belangte Behörde den Antrag als unbegründet ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, bedingt durch das BMI-Projekt "Dienststellenstrukturanpassung 2014" mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.04.2014 amtswegig mit Wirkung vom 01.05.2014 von der PI XXXX zur Pl XXXX versetzt worden sei. Er sei im Vorfeld von der beabsichtigten Maßnahme gem. § 38 Abs. 6 BDG verständigt und gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass die Bestimmungen des § 27 RGV anzuwenden seien. Demnach sei eine von Amts wegen erfolgte Versetzung während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Das bedeute, dass an Stelle der Bestimmungen des Abschnittes VII über Versetzungen (§§ 27 bis 35 RGV) jene des Abschnittes V über Dienstzuteilungen (§§ 22 bis 24 RGV) in Betracht kämen. Demzufolge habe er für die Monate Mai, Juni und Juli 2014 eine Zuteilungsgebühr erhalten, wobei der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach gem. § 22 RGV festgestellt worden sei. Die ihm gebührenden Beträge seien monatsweise ermittelt und auf sein Gehaltskonto überwiesen worden. Einwendungen irgendwelcher Art habe er nicht vorgebracht. Gleichzeitig sei die Pauschalvergütungen gem. §§ 39 und 40 RGV für eben diese Zeiträume eingestellt worden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2015 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde und machte die Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes geltend. Die Abweisung der von ihm beantragten Nachzahlung von Pauschalvergütungen nach den §§ 39 und 40 RGV sei sachlich ungerechtfertigt, da ihm dadurch als Bundesbeamten der ihm zustehende Anspruch auf pauschale Abgeltung eines Mehraufwands im Sinne des § 1 RGV verwehrt werde.
Nach dem klaren Wortlaut des § 39 RGV sei der Entfall der betreffenden Pauschalvergütungen nur für den Zeitraum des Anspruchs einer Gebühr nach §§ 22 und 34 RGV vorgesehen. Im gegenständlichen Fall habe er jedoch eindeutig "ex lege" nach Maßgabe des § 27 eine Vergütung in Zusammenhang mit einer von Amts wegen durchgeführten Versetzung erhalten. Diese Vergütung sei in teleologischer Interpretation somit als eine Art Entschädigung für die im Beamtendienstrecht grundsätzlich nicht beliebig durchführbare Versetzung an einen anderen Dienstort zu erachten. Demgemäß sei diese Vergütung auch kein Ersatz eines Mehraufwands, wie er typischerweise im Rahmen einer Dienstreise oder während einer Zuteilung erwachse. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Bemessung (Berechnung der betragsmäßigen Höhe) dieser Vergütung nach den "reisegebührenrechtlichen" Richtlinien für eine Dienstzuteilung zu erfolgen habe. Das werde auch durch den Umstand erhellt, dass diese Vergütung nach § 27 RGV zur Gänze versteuert würde. Die Rechtsansicht der Dienstbehörde "Das bedeutet, dass an Stelle der Bestimmungen des Abschnittes VII über Versetzungen (§§ 27 bis 35 RGV) jene des Abschnittes V über Dienstzuteilungen (§§ 22 bis RGV) in Betracht kommen." stelle folglich einen Widerspruch in sich dar. Würde dies nämlich tatsächlich so sein, hätte ihm die Dienstbehörde diese Vergütung (nach § 27) gar nicht bezahlen dürfen/können. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er im besagten Zeitraum weiterhin sehr wohl den üblichen Mehraufwand, wie er durch die Vergütungen nach §§ 39 und 40 RGV abzugelten sei, gehabt habe. Er habe in diesem Zeitraum, so wie in den Monaten davor und danach, entsprechende anspruchsbegründende Dienstreisen durchgeführt und auch an Veranstaltungen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung teilgenommen. Die dafür zustehenden Vergütungen nach §§ 39 und 40 RGV hätten zweifelsfrei lohnsteuerrechtlich begünstigt zur Auszahlung zu gelangen gehabt. Die Einstellung dieser Gebühren und alleinige Auszahlung einer versteuerten Vergütung nach § 27 RGV (bemessen auf Basis des § 22) bewirke unbestreitbar die Vorenthaltung eines ihm zustehenden "lohnsteuerfreien" Ersatzes seines gegebenen Mehraufwands in den betreffenden Monaten. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm das Recht auf nachträgliche Auszahlung der begehrten Vergütungen im Sinne der geltenden Rechtslage zuerkennen.
5. Mit Schreiben vom 11.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Bedingt durch das BMI-Projekt "Dienststellenstrukturanpassung 2014" wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.04.2014, GZ: P6/40691/2014, amtswegig mit Wirkung vom 01.05.2014 von der PI XXXX zur PI XXXX versetzt.
Der Beschwerdeführer erhielt gemäß § 27 Abs. 2 iVm § 22 RGV für die Monate Mai, Juni und Juli 2014 eine Zuteilungsgebühr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage und ist nicht strittig. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 20 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, [ ] durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben Beamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
§ 22 RGV lautet (auszugsweise):
"Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif
I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
[ ]"
Gemäß § 27 Abs. 2 RGV ist eine Versetzung, die von Amts wegen erfolgt ist, während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.
§ 39 und 40 RGV lauten:
"Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Landespolizeidirektionen
§ 39. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden
1. Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
2. Dienstverrichtungen im Dienstort
an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Landespolizeidirektionen, die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgt
1. für die Bezirkspolizeikommandantinnen und kommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen 91,6 Euro,
2. für alle übrigen Beamten 45,8 Euro.
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden."
"§ 40. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern."
3.2. Aus der allgemeinen Zweckbestimmung des § 1 RGV geht eindeutig hervor, dass dem Beamten grundsätzlich nur jener Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die auswärtige Dienstverrichtung entsteht, abgegolten werden soll (vgl. VwGH vom 03.04.2008, Zl. 2006/09/0056). Demnach ist auszuschließen, dass in der RGV anderes, als der Ersatz eines Mehraufwandes durch die in § 1 Abs. 1 RGV taxativ aufgezählten Tatbestände, geregelt ist. Dafür spricht auch § 20 Abs. 2 GehG, der unmissverständlich auf den Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, abzielt. Keinesfalls kann der RGV die Gebührlichkeit einer Entschädigung im Zusammenhang mit einer Versetzung entnommen werden.
Für eine, dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers dienende Interpretation, die Vergütung gemäß § 27 Abs. 2 RGV sei als eine Art Entschädigung für die im Beamtendienstrecht grundsätzlich nicht beliebig durchführbare Versetzung an einen anderen Dienstort zu betrachten, bleibt somit kein Raum. Die Zuteilungsgebühr dient in diesem Fall ausschließlich der Bedeckung des Mehraufwandes, der durch die amtswegige Versetzung an einen anderen Dienstort entsteht.
§ 27 Abs. 2 RGV ordnet unmissverständlich an, dass eine Versetzung, die von Amts wegen erfolgt, während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln ist. Somit kommen in den ersten drei Monaten an Stelle der Bestimmungen des Abschnittes VII (§§ 27 bis 35) RGV jene des Abschnittes V (§§ 22 bis 24) RGV zur Anwendung.
3.3. Entsprechend dem sich aus dem Verwaltungsakt unstrittig ergebenden Sachverhalt, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.05.2014 von Amts wegen versetzt und hat für die Monate Mai, Juni und Juli 2014 eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV bezogen. Gemäß § 39 Abs. 3 entfällt daher die Pauschalvergütung gemäß §§ 39 und 40 RGV.
Wie auch schon die belangte Behörde richtig angemerkt hat, sind allfällige Ansprüche gemäß den Bestimmungen der RGV losgelöst von steuerrechtlichen Aspekten zu betrachten.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Pauschalvergütung, Versetzung, ZuteilungsgebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2112266.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018