TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 I409 1425816-2

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52

Spruch

I409 1425816-2/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 28. Mai 2018 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des MXXXX AXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit unbekannt alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Oktober 2016, Zl. 583808008-2043202, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2018, zu Recht erkannt:

A)

1. Der erste Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

2. Der dritte Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist, wird behoben.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung,
Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I409.1425816.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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