TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/22 I416 2198344-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2018
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Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2198344-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat Jugendwohlfahrt als gesetzlicher Vertreter, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.05.2018, Zl. IFA:

1138151402 VZ: 161690927, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er im Beisein einer Rechtsberatung aus, dass er am 02.04.2001 in Edo State in Nigeria geboren und christlichen Glaubens sei, der Volksgruppe der Igbo angehören würde, sowie neun Jahr die Grundschule besucht und in Nigeria für ca. zwei Jahre als Autowäscher gearbeitet habe. In Nigeria würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben, sein Vater sei verstorben als er ein kleines Kind gewesen sei. Er habe sein Heimatland 2013 verlassen und sei über Niger nach Libyen und von dort mit dem Boot nach Italien gereist. In Italien habe er eine negative Entscheidung bekommen, er fühle sich dort nicht sicher, er habe das Lager verlassen müssen und habe dann auf der Straße gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er zusammengefasst aus, dass sein Vater Mitglied eines Kultes gewesen sei und er als erstgeborener Sohn dessen Nachfolge hätte antreten sollen. Er und seine Mutter hätten dies verweigert und sei er daraufhin von diesen Leuten bedroht und verfolgt worden. Aus Angst von diesen Leuten getötet zu werden, habe er beschlossen sein Heimatland zu verlassen, im Falle einer Rückkehr befürchte er von den Leuten dieses Kultes getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.

2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 04.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Schreiben vom 17.02.2017 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit Italiens für das weitere Verfahren aufgrund "Verfristung" gegeben sei und die Transferzeit mit 04.02.2017 beginnen würde.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2017 erfolgte auf Grundlage des eingeholten medizinischen Gutachtens die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei und wurde dies seiner gesetzlichen Vertretung mitgeteilt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der Altersfeststellung für das Verfahren auf internationalen Schutz Österreich zuständig sei.

4. Am 06.04.2017 wurde eine Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, als regionale Organisationseinheit des Landes Burgenland als Kinder und Jugendhilfeträger und Inhaber der Obsorge für den Beschwerdeführer vorgelegt, mit welcher die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien mit der Vertretung im Asylverfahren beauftragt wurde.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.04.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

6. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.07.2017, XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften die Untersuchungshaft verhängt und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.07.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die Probezeit aus seiner ersten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2017 aus der Haft entlassen.

7. Mit Schreiben vom 05.12.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit 30.11.2017 aus der Grundversorgung abgemeldet worden sei, da er seine Unterkunft ohne Angabe von Gründen verlassen habe. Eine Personensuche im ZMR vom 11.12.2017 blieb hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolglos. Mit Aktenvermerk vom 30.01.2018 wurde seitens der Diakonie mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Meldeadresse habe und er bei seiner zuletzt gemeldeten Adresse am 05.01.2018 abgemeldet worden sei. Mit Aktenvermerk vom 31.01.2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut telefonischer Rücksprache mit dem Obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträger keine Meldeadresse hat und dass die Abgängigkeitsanzeige bereits erstattet worden ist. Mit Mitteilung vom 21.03.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seit 19.03.2018 wieder in der Grundversorgung sei und in der Unterkunft in Rechnitz untergebracht sei, am 23.03.2018 wurde wiederum eine Abgängigkeitsanzeige erstattet, da der Beschwerdeführer die Unterkunft in Rechnitz am 20.03.2018 verlassen habe und nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. Mit Ladungsbescheid vom 29.03.2018 wurde der Beschwerdeführer, über seine Vertretung für den 13.04.2018 zur Einvernahme im Asylverfahren geladen.

8. Am 16.04.2018 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat, keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet besteht und er trotz Aufforderung dem vom BFA gesetzten Termin im Zulassungsverfahren nicht nachgekommen ist.

9. Am 15.05.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in Edo State in Nigeria geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er gab weiters an, dass seine Mutter noch in Edo State in einem kleinen Dorf leben würde und er mit dieser noch Kontakt habe, wo seine Schwester sei, wisse er nicht, sein Bruder sei in Libyen gestorben. Er führte weiters aus, dass er ledig sei, keine Kinder habe, Christ sei, der Volksgruppe der Ibo angehöre, sechs Jahre lang die Grundschule besucht und als Autowäscher gearbeitet habe. Für seinen Lebensunterhalt sei seine Mutter aufgekommen, da er nur ein Lehrling gewesen wäre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er im Wesentlichen aus, dass er Nigeria wegen eines Familienproblems verlassen habe, da sein Vater, den er nicht kennen würde, Mitglied in einem Geheimbund gewesen sei und die Mitglieder nach dessen Tod zu ihnen gekommen seien, da entweder er oder sein Bruder den Posten des Vaters hätten übernehmen müssen. Er führte weiters aus, das die Mitglieder seine Mutter immer wieder gestört haben, weshalb sie nach Edo State ins Dorf zurückgezogen seien. Dort habe er gelebt bis er Nigeria verlassen habe. Er könne nicht dorthin zurück, weil er dort nicht sicher sei. Gefragt, ob er persönlich bedroht worden sei, gab er wörtlich an: "Ja, von den Mitgliedern des Geheimbundes. Sie machten das spirituell als ich schlief sind sie mir erschienen. Ja sie haben mich persönlich verfolgt, sie sagten, dass ich und mein Bruder beitreten sollen." ..."Die Leute sind nicht gut, mein Leben ist in Gefahr. Man kann das im Internet nachlesen. Meine Mutter kann bis jetzt nicht zurückgehen, sie hat auch Probleme und ist nicht sicher. Ich bin nicht von Edo State ich bin Imo State und bin Ibo. Wegen dieser Leute kann meine Mutter nicht mehr zurückgehen. Meine Mutter möchte in Ruhe leben ....." Gefragt, wie diese Gruppierung heißen würde, gab er wörtlich an: "Die Gruppe hat keinen Namen. In Nigeria sind Sie als "Ritualists" bekannt. Den genauen Namen weiß ich nicht, da ich Ihnen nicht angehöre." Auf Nachfrage, ob er zeitliche Angaben zu seinem Vorbringen machen könne, gab er an, dass er dies nicht könne, da er sehr klein gewesen sei, als er bedroht worden sei. Auf Nachfrage, wo er bedroht worden sei, wenn seine Mutter, als sie schwanger gewesen sei, nach Edo State gezogen sei, gab er wörtlich an: "In verschiedenen Orten in Edo State. Zu dieser Zeit war ich noch im Bauch meiner Mutter. Sie ist nach XXXX gezogen was weiter weg ist. Als meine Mutter nach XXXX zog, war ich noch ganz klein." Auf Wiederholung der Frage führte er aus: "Zu dieser Zeit war ich noch im Bauch meiner Mutter. Ich sagte meiner Mutter, dass ich meinen Vater kennenlernen will, meine Mutter sagte, dass es sehr gefährlich ist und ich einen Zwillingsbruder habe." Auf die Frage, ob er nur in Edo State oder auch im Dorf XXXX bedroht worden sei, gab er wörtlich an: "Nein, nur in Edo State. In XXXX wurde ich nicht bedroht." Auf Vorhalt, wie es möglich gewesen sei, dass er von Leuten bedroht worden sei, wenn er noch nicht einmal geboren war, gab er wörtlich an: "Die Leute kamen und sagten, dass ich Mitglied werden soll. Zu diesem Zeitpunkt war ich vier Jahre." Er gab weiters an, dass er 12 Jahre alt gewesen sei, als er aus Nigeria ausgereist sei, seine Mutter habe sich wegen dieses Vorfalles auch an die Polizei gewandt, diese haben aber kein Interesse daran gehabt, da sie keine Familienprobleme behandeln würde. In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft, werde weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion oder politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt, sei kein Mitglied einer Partei oder werde in seiner Heimat von der Polizei oder Behörden gesucht, es würden nur die Geheimgruppenmitglieder nach ihm suchen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe, dass er bevor er ins Gefängnis gekommen sei, einen Deutschkurs besucht habe, dass er weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation Mitglied sei und dass er in XXXX Freunde habe. Gefragt wie sein Alltag in Österreich ausschaue, gab er wörtlich an: "Ich möchte sie bitten, ob sie mir helfen können." ... "Betteln sonst nichts." Die anwesende Rechtsvertretung gab befragt, ob sie Fragen oder Anmerkungen habe, wörtlich zu Protokoll: "Nein."

Für die Stellungnahme zu den Länderberichten wurde eine Frist von 7 Tagen eingeräumt.

10. Am 24.05.2018 wurde durch den Leiter der Diakonie in Rechnitz eine Abgängigkeitsanzeige den Beschwerdeführer betreffend eingebracht, da dieser seit mehr als 24 Stunden nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt sei.

11. Mit Bescheid vom 25.05.2018, Zl. IFA: 1138151402 VZ: 161690927, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Letztlich erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

12. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

13. Am 29.05.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wieder in die Unterkunft zurückgekehrt sei.

14. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die Behörde das Fluchtvorbringen nicht mit der erforderlichen Tiefe ermittelt habe und dadurch gegen den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Es wurde weiters ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe das Alter des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen und habe ihn in keinster Weise kindgerecht befragt, weshalb sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Darüberhinaus seien die Länderfeststellungen mangelhaft, da es die belangte Behörde unterlassen habe, ihrer Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen und wurde dazu ein Konvolut an zum Teil veralteten Berichten und medialer Berichterstattung vorgelegt. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe und sich die vermeintliche Unglaubwürdigkeit auf Widersprüche zwischen der Ersteinvernahme und der niederschriftlichen Einvernahme gestützt habe, weiters sei die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden und habe die belangte Behörde damit die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage, die belangte Behörde davon ausgehen würde, dass sein Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei und eine Verfolgung durch die Mitglieder des Kultes nicht vorliegen würde. Letztlich wurde wiederholt ausgeführt, dass die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Flucht bzw. der fluchtauslösenden Ereignisse und der Einvernahme unberücksichtigt gelassen hat und habe er seinem Alter, Entwicklungsstand und Bildungsniveau entsprechend sein Vorbringen detailliert gestaltet und habe über die Ereignisse glaubhaft gesprochen. Der minderjährige Beschwerdeführer wäre in Nigeria außerdem ohne väterlichen Schutz und bestehe lediglich zu seiner Mutter Kontakt. Letztlich führte zusammengefasst unsubstantiiert aus, dass der nigerianische Staat weder willens noch in der Lage sei, den minderjährigen Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen und drohe diesem eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die von Mitgliedern eines Kultes bzw. Geheimbundes gesucht und bedroht werden. Auch würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Darüberhinaus sei im Rahmen einer Rückkehrentscheidung das Kindeswohl zu beachten und sei das Interesse des minderjährigen Beschwerdeführers höher zu gewichten als eine Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe des Einreiseverbotes erweise sich im gegenständlichen Fall weder erforderlich, noch verhältnismäßig oder nachvollziehbar, der Beschwerdeführer würde in Österreich ein schützenswertes Privatleben haben und habe sich bei den Straftaten um Jugendstraftaten gehandelt. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides beheben und dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird; in eventu das Einreiseverbot zu beheben; die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; festzustellen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes gem § 13 Abs 2 AsylG zu Unrecht erfolgt ist; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen.

15. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.06.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer gehört nach seinen Angaben der Volksgruppe der Ibo an und ist christlichen Glaubens.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht.

Er weist eine sechsjährige Schulbildung auf und hat als Autowäscher gearbeitet. Der Beschwerdeführer wird auch in Nigeria in der Lage sein seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt noch im Heimatdorf in Edo State.

Der Beschwerdeführer hat bereits In Italien einen Asylantrag gestellt und ist nach negativer Entscheidung in Italien 2016 illegal ins Bundesgebiet eingereist.

Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurszertifikate vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 11.04.2017 RK 18.04.2017

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall iVm, 27 (2), 27 (2a) SMG

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 18.04.2017

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 26.07.2017

02) LG XXXX vom 26.07.2017 RK 01.08.2017

§ 27 (2a), (3) SMG § 12 3. Fall StGB

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate

zu LG XXXX RK 01.08.2017

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 04.11.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 06.09.2017

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen droht oder er einer ethnischen Verfolgung unterliegt.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden und konnte der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Sachverhalt vorlegen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist, über eine wenn auch geringfügige Schulbildung verfügt und bereits Arbeitserfahrung hat. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten, wobei er in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk (Mutter) zurückgreifen kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Religionsbekenntnis, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seinen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

Die Feststellung, dass er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat erschließt sich auch aus seinen Angaben vor der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, welche die Annahme eine umfassende Integration in Österreich rechtfertigen würden.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 18.06.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.06.2018 ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass nach dem Tod seines Vaters, der Mitglied bei einem Geheimbund gewesen sei, Mitglieder des Geheimbundes zu ihnen gekommen seien und gesagt hätten, dass entweder er oder sein Bruder den Posten übernehmen müssten. Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens der Verfolgung durch Mitglieder eines Geheimbundes versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund seiner eigenen Angaben und der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des maßgeblichen den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und somit keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht werden konnte. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Die belangte Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dies aus den folgenden, im Wesentlichen zusammengefassten, Erwägungen:

So hat der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor den Organen der öffentlichen Sicherheit, im Beisein der Rechtsberatung angegeben, dass es 2011 gewesen wäre, als die als "Leute" bezeichneten Mitglieder des Geheimbundes in dazu aufgefordert hätten, den Platz seines Vaters einzunehmen, um später im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme anzugeben, dass er vier Jahre alt (Anmerkung: 2005) gewesen sei, als ihn die Leute bedroht hätten. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme, wiederum in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, blieben die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen insgesamt widersprüchlich, ohne jegliche Stringenz und undetailliert. So führte er einmal an, dass er seinen Vater nicht kennen würde, da dieser bei seiner Geburt schon Tod gewesen sei, um später anzugeben, dass er seinen Vater kennenlernen wolle, oder gab an, das seine Mutter als sie schwanger mit ihm gewesen sei, in das Dorf "XXXX" gegangen sei, um dann wieder auszuführen, dass er klein gewesen sei, als sie in das Dorf gegangen seien.

Auch gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme an, dass er einen Bruder habe, der ca. 12 Jahre alt sei, wobei er selbst unter Heranziehung seines angegeben Geburtsdatums 15 Jahre alt gewesen ist, um dann völlig unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar anzugeben, dass dies sein Zwillingsbruder sei, der in Libyen verstorben wäre, ohne diesen im Rahmen der späteren Schilderung seines Fluchtweges auch nur zu erwähnen.

Darüberhinaus fehlt auch den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers jegliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, da er einerseits anführte, dass er, als seine Mutter in verschiedenen Orten in Edo State gewesen sei noch in ihrem Bauch gewesen wäre, um dann anzugeben, dass er noch ganz klein gewesen sei als sie nach XXXX gezogen sei, um letztlich auszuführen, dass er vier Jahre alt gewesen sei, als die Leute zu ihm gekommen wären, wobei er nach eigenen Angaben in XXXX nicht bedroht worden sei, sondern nur in Edo State.

Dementgegen hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme noch angegeben, dass die Mitglieder seine Mutter gestört hätten und diese deshalb, als sie noch schwanger gewesen sei, nach Edo State ins Dorf XXXX gezogen sei.

Auch seiner unsubstantiiert angeführten Bedrohung durch die Mitglieder auf spiritueller Ebene, die ihm während er schlief erschienen seien, wiederspricht er später in seiner Einvernahme, in dem er nunmehr angibt, die Mitglieder seien gekommen und hätten ihm gesagt, er müsse Mitglied werden.

Aus den obgenannten Gründen ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens völlig unzureichend sind und gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Beschwerdeausführungen nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Im Wesentlichen beschränkt er sich in seiner Beschwerdebegründung nämlich lediglich darauf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte als nicht einschlägig und aktuell zu bezeichnen, wobei die vom ihm vorgelegten medialen Berichte zum Teil weitaus älteren Datums sind, ohne sich mit den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten inhaltlich auseinanderzusetzen, bzw. hat die Rechtsvertretung von der ihr im Administrativerfahren ermöglichten Stellungnahme zu den Länderberichten ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Es bestand dahingehend auch seitens der belangten Behörde keine Veranlassung, aufgrund der festgestellten und ausreichend begründeten Beurteilung seines gänzlich unglaubwürdigen Vorbringens, weitere Quellen zur Beurteilung einer Verfolgung heranzuziehen.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, Ermittlungen durchführen und Feststellungen hätte treffen müssen, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe, selbst auf wiederholtes Nachfragen, vage und unkonkret geblieben ist, auch seitens der in der Einvernahme anwesende Rechtsvertreterin wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen darin, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und auszuführen, dass sein Vorbringen - entgegen den oben getätigten Ausführungen - glaubhaft sei. So unterlässt es der Beschwerdeführer sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und geht nicht substantiiert darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich wie bereits ausgeführt darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, erneut anzuführen und mediale Berichte und Quellenangaben zu zitieren, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde geführten rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung, erfolgte auch in der Beschwerde nicht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Minderjährigkeit im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist anzumerken, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.12.2017 im Beisein eines Rechtsberaters vorgenommen wurde und ihm das Einvernahme Protokoll zudem in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Zudem erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.05.2018 im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung, XXXX von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH. Ungeachtet dessen, ist (vgl. etwa Entscheidung des AsylGH vom 06.04.2010, C17 404.795-1/2009) ein altersadäquates Vorbringen erwartbar und handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im Alter von knapp 17,5 Jahren. Dieser müsste jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und mit der notwendigen Stringenz zu schildern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger ist, hat daher unter Berücksichtigung, dass beide Einvernahmen im Beisein einer Rechtsberatung bzw. seiner gesetzlichen Vertretung vorgenommen wurden, gegenständlich keinen entscheidungsrelevanten wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Dahingehend ist noch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt seiner Meldepflicht entzogen hat und dies aufgrund seiner Minderjährigkeit zu mehreren Abgängigkeitsanzeigen geführt hat, wodurch die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies neben der falschen Altersangabe als Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit anzusehen ist.

Der erkennende Richter kommt - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und dass der behauptete Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Der behauptete Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da der Beschwerdeführer, bei seinen Einvernahmen, in wesentlichen Punkten, lückenhafte und unplausible Angaben machte. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Geschehnisse nur vage, allgemeine und keine personenbezogenen Angaben machte und auch keine verifizierbaren oder konkreten Erlebnisse schilderte bzw. nach eigenen Angaben ausführte, dass er während seines Aufenthaltes in XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise aufhältig war, nicht bedroht worden sei. Es war folglich kein spezielles individuelles Gefährdungspotential des Beschwerdeführers zu erkennen.

Selbst unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass er von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft lediglich in Edo State in Nigeria verfolgt werde, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Nigeria, beispielsweise in einem anderen Bundesstaat niederzulassen, dies vor allem unter Heranziehung seiner eigenen Angaben, dass er selbst nur in Edo State verfolgt werde, wobei sich diese aber schon nicht mehr auf das Dorf XXXX, wo sein Mutter lebt, bezieht und er, wie er selbst angibt, aus Imo State sei . Eine Verfolgung von staatlicher Seite hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine deratige Relokation des Beschwerdeführers wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Darüberhinaus ist dieser Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des völligen Fehlens eines Meldesystems in Nigeria zu sehen, worunter auch die Nichtexistenz eines polizeilich funktionierenden Fahndungssystems fällt, die es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht nach verdächtigen Personen zu fahnden, dies sollte daher insbesondere für private Gruppen gelten.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Nigeria auch über ein familiäres Netzwerk, zumindest durch seine Mutter, mit der er noch regelmäßigen Kontakt hat, verfügt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,

3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit Repressionen Dritter, durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus.

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen.

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte. Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen.

Gewalt, die von Kulten ausgeht, ist ein fester Bestandteil des sozialpolitischen Umfelds im Bundesstaat Rivers. Insbesondere in diesem Bundesstaat dienen Kulte als Gateway für diverse Arten von Kriminalität, Gewalt und Militanz. Solche Gruppen haben einen weitreichenden geographischen Wirkungskreis und sind sehr gut bewaffnet. Im Bundesstaat Rivers sowie in anderen Bundesstaaten überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten, Jugendverbänden und Milizen.

Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Nigerdelta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren. Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten. Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen. Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen.

‚Mafiöse Kulte' prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen, etwa mit Morden und Serienvergewaltigungen in Studentenheimen. Diese Kulte schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt.

Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen. Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen. Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren.

Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen.

Da ein Meldewesen nicht vorhanden ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert. Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

(Quellen):

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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