Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W152 2012299-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014,Zl. 821394209-1559205, wegen Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 01.09.2014, Zahl: 821394209-1559205, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2018 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 4Z) zog der den Beschwerdeführer vertretende Rechtsberater die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides zurück.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Zu A):
Da der den Beschwerdeführer vertretende Rechtsberater im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2018 vorgenommenen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides zurückgezogen hat, ist (auch) der angefochtene Spruchpunkt I des Bescheides rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2012299.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018