TE Bvwg Beschluss 2018/6/26 W204 2181062-1

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W204 2181062-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. 1095956008-151826473:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen einer Erstbefragung am 21.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF als Fluchtgrund an, im Iran geboren zu sein. Dort habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Zudem würden junge Männer nach Syrien in den Krieg geschickt.

3. Am 13.06.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Afghanistan befragt gab er an, Hazara und Schiit zu sein; er habe gehört, dass diese in Afghanistan gefährdet seien. Er sei nie in Afghanistan gewesen und kenne sein Land nicht.

4. Mit Bescheid vom 20.11.2017, Zl. 1095956008-151826473, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem damals noch minderjährigen BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 19.11.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der damals mj. BF mit Schreiben seines gesetzlichen Vertreters vom 20.12.2017 fristgerecht Beschwerde.

6. Am 26.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld zur Beschwerdeverhandlung vom selben Tag die Erteilung der Vollmacht an den im Spruch genannten Rechtsvertreter bekannt gegeben.

7. Am 26.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine rechtsfreundliche Vertretung und Vertrauenspersonen des BF sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA hatte auf die Teilnahme verzichtet.

Der BF zog nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter und seinen Vertrauenspersonen sowie nach ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch den Rechtsvertreter wie auch durch die Richterin seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 20.11.2017, Zl. 1095956008-151826473, aus Eigenem zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Somit hat die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).

Da der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2018 seine Beschwerde, die sich einzig gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtete, aus freien Stücken und unterstützt durch seine rechtsfreundliche Vertretung nach entsprechender Rechtsbelehrung zurückgezogen hat, fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2181062.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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