Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W204 2161741-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zl. 1101098810-160021130:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen einer Erstbefragung am 06.01.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg gab der BF an, die Heimat verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche.
3. Am 13.02.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine beiden Onkel mütterlicherseits, die Kommandanten der Taliban seien, seinen Vater aufgefordert hätten, den BF den Taliban zu übergeben. Da er dies nicht wolle, sei er geflüchtet.
4. Mit Bescheid vom 10.05.2017, Zl. 1101098810-160021130, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem damals noch minderjährigen BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 10.05.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der damals mj. BF mit Schreiben seines gesetzlichen Vertreters vom 08.06.2017 fristgerecht Beschwerde.
6. Am 19.06.2018 wurde die Erteilung der Vollmacht an den im Spruch genannten Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben.
7. Am 26.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Das BFA hatte auf die Teilnahme verzichtet.
Der BF zog nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter und ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch den Rechtsvertreter wie auch durch die Richterin seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 10.05.2017, Zl. 1101098810-160021130, aus Eigenem zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Somit hat die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).
Da der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2018 seine Beschwerde, die sich einzig gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtete, aus freien Stücken und unterstützt durch seine rechtsfreundliche Vertretung nach entsprechender Rechtsbelehrung zurückgezogen hat, fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2161741.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018