TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 I403 2199037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2199037-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Algerien, vertreten durch:

Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 05.06.2018, Zl. 1051804408/180445821, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2015 unter Angabe einer anderen als der im Spruch genannten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.02.2015 führte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus: "Ich habe Algerien wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen, es gibt keine Arbeit und überall herrscht Armut. Ich will mir eine Zukunft aufbauen, deshalb bin ich aus Algerien ausgereist. Ich habe keine weiteren Asylgründe." Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Algerien keine Zukunft für ihn gäbe.

3. Am 01.08.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch eine Organwalterin des Bundesamtes statt. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und sei Christ. Aufgrund der Tatsache, dass er keine Arbeit gefunden habe, habe er seine Heimat verlassen. Alle Verwandten seien Christen und Berber. Eine Hälfte seiner Verwandten lebe in XXXX und die andere in XXXX. Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte er vor (Fehler im Original): "Ich habe die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich bekomme keine Arbeit. Zudem fühle mich wegen meiner christlichen Religion diskriminiert und beziehe mich mit der Diskriminierung hauptsächlich auf die Arbeit. Aus diesem Grunde habe ich auch keine Lust mehr in meinem Heimatland zu leben." Auf Vorhalt, dass eine Reihe von seinen christlichen Verwandten in seinem Herkunftsstaat lebe und sich nicht diskriminiert fühle, replizierte der Beschwerdeführer, dass es nicht so viele Christen gäbe und diese hauptsächlich in XXXX oder in XXXX lebten. Dort gäbe es auch christliche Kirchen.

4. Mit Bescheid vom 06.08.2016, Zl. IFA 1051804408/150165002 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

5. Mit dem am 22.08.2016 per Fax beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte neben wirtschaftlichen Gründen auch Probleme wegen seines christlichen Glaubens vor. Zudem wies er auf eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin hin.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016, Zl. I407 2133784-1/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner christlichen Religion nicht bedroht wird. Es würden keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich leben. Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich könne noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

7. Am 15.02.2017 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig nach Algerien zurück.

8. Am 10.05.2018 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr unter Angabe des im Spruch geführten Namens, den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe die Caritas angerufen, als ich in Algerien war. Ich habe ihm gesagt, dass ich wieder nach Österreich kommen möchte, weil die Grundversorgung in meiner Heimat schlecht ist. Außerdem ist meine Frau schwanger. Der Mann von der Caritas hat mir gesagt, dass ich das Recht habe, in Österreich wieder einen Asylantrag zu stellen und herzlich willkommen bin. Ansonsten habe ich keine Fluchtgründe."

9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.05.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er wegen Depressionen in Italien Medikamente verschrieben bekommen habe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Familie in Algerien herausgefunden habe, dass er in Österreich getauft worden sei und er deshalb von seiner Familie verstoßen worden sei. Er habe auch einen Taufschein bekommen; der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt aufgefordert, diesen binnen 10 Tagen vorzulegen. Aufgrund seiner Medikamenteneinnahme wisse er nicht mehr, warum er davon bei der Erstbefragung nichts erzählt habe; eine Frau habe er nicht. Eine Änderung seines Familien- oder Privatlebens gegenüber dem Vorverfahren liege nicht vor.

10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.06.2018, zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

11. Dagegen wurde am 20.06.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, allenfalls den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Inhaltlich wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer in Algerien seinen "wahren Glauben" nicht voll ausleben könnte und dadurch in seiner Religionsfreiheit eingeschränkt werde. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zur Kirche in Bad Hofgastein aufgenommen, doch sei ihm gesagt worden, dass er keine Kopie des Taufscheines erhalten würde, sondern dies die Behörde machen solle. Die belangte Behörde sei diesbezüglich ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

12. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Algerien. Mangels identitätsbezeugender Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Seine Muttersprache ist arabisch, und er ist der Volksgruppe der Berber zugehörig. Er gibt an, sich zum christlichen Glauben zu bekennen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.

Der Beschwerdeführer weist keine strafrechtliche Verurteilung auf.

Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2016 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kehrte am 15.02.2017 freiwillig nach Algerien zurück, reiste aber im November 2017 wieder aus und stellte am 11.05.2018 den gegenständlichen Folgeantrag im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Er behauptet, wegen seiner christlichen Religion verfolgt zu werden; dies war bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens, weswegen nicht von einem geänderten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Die Situation in Algerien hat sich in den letzten eineinhalb Jahren nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I407 2133784-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2015 erklärt, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er zudem auch an, dass er aufgrund seiner christlichen Religion diskriminiert werden würde. In der Beschwerde ergänzte er dies dahingehend, dass er aufgrund seiner Religion verfolgt, gemobbt, verprügelt, ausgelacht sowie beleidigt und diskriminiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.11.2016 zum Schluss, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner christlichen Religion in Algerien nicht festgestellt werden könne.

Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge das Bundesgebiet; unmittelbar nach seiner erneuten Einreise im Bundesgebiet stellte er am 10.05.2018 einen Folgeantrag.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 05.06.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2017 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Es wurden auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. In der Erstbefragung am 11.05.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er zurückgekehrt sei, weil seine Frau schwanger sei. In der späteren Einvernahme durch das BFA bestritt er allerdings, eine Frau zu haben und wurde dies auch in der Beschwerde nicht wieder aufgegriffen. Diesem Vorbringen kommt daher kein glaubhafter Kern zu bzw. ergibt sich daraus auch kein Verfolgungsgrund. Zudem erklärte er in der Erstbefragung, dass die Grundversorgung in Algerien schlecht sei. Diesbezüglich muss darauf verwiesen werden, dass bereits im Vorverfahren wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus Algerien geltend gemacht wurden und entsprechend im Verfahren durch das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht geprüft worden waren. Auch diesbezüglich ergibt sich daher kein neuer Sachverhalt. Soweit er in der Erstbefragung erklärte, im Falle einer Rückkehr eine Geldstrafe wegen seiner illegalen Ausreise zu befürchten, zeigt der Beschwerdeführer damit auch keinen asylrelevanten Fluchtgrund auf bzw. stellt dies keinen entscheidungswesentlichen Sachverhalt dar, der eine neuerliche Überprüfung seiner Fluchtgründe notwendig machen würde.

In der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.05.2018 machte der Beschwerdeführer gänzlich andere Angaben. Er führte aus, dass er Algerien aus religiösen Gründen verlassen habe. Dazu ist zunächst auszuführen, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist: Erstens gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er dem Islam angehöre, obwohl er nun meinte, er sei 2015 in Österreich getauft worden, zweitens erklärte er, von seiner Familie wegen seines christlichen Glaubens verstoßen worden zu sein, obwohl er im vorangegangenen Asylverfahren dargelegt hatte, dass seine ganze Familie christlichen Glaubens sei, drittens war er in der Einvernahme nicht in der Lage genauere Kenntnisse über den christlichen Glauben darzulegen, viertens erscheint es nicht plausibel, dass er ohne Vorbereitungskurs getauft wurde, fünftens ist es ebenfalls schwer nachvollziehbar, dass er von seiner Taufkirche keine Kopie des Taufscheines erhalten sollte und steht seine angebliche Taufe im Jahr 2015 zudem im Widerspruch dazu, dass er im vorangegangenen Verfahren erklärt hatte, bereits vor seiner Einreise nach Österreich Christ gewesen und deswegen verfolgt worden zu sein.

Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen aber schon aus dem Grund, dass eine Verfolgung wegen seiner christlichen Religion bereits im Vorverfahren geprüft worden war und eine solche nicht festgestellt werden konnte. So hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt am 01.08.2016 erklärt, er sei - ebenso wie der Rest seiner Familie - Christ und werde deswegen diskriminiert. Dies wiederholte er in der Beschwerde des Erstverfahrens. Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden (die Verfolgung wegen des christlichen Glaubens), sind daher ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.

In der Beschwerde wurde der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie nicht von sich aus versucht habe, Kontakt zur Kirche in Bad Hofgastein aufzunehmen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde erklärte, es sei ihm von der Kirche eine Kopie seines Taufscheines verwehrt worden, war der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt auch nicht in der Lage gewesen, die zuständige Kirche zu benennen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht besteht allerdings bereits aus dem Grund nicht, da, wie bereits dargelegt, eine behauptete Verfolgung aufgrund der christlichen Religion bereits Gegenstand des Vorverfahrens war; einer neuen Beurteilung steht die vorangegangene rechtskräftige Entscheidung entgegen. Die Taufe hatte nach Angabe des Beschwerdeführers im Jahr 2015 und somit vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens stattgefunden; eine diesbezügliche Änderung nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens wurde nicht vorgebracht.

Zur Situation in Algerien erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.05.2018: "Es gibt keine Demokratie, sondern Diktatur. Es gibt nicht ausreichend Spitäler, die die Menschen behandeln können, viele sind ohne Grund im Gefängnis. Der Staat hat die Kontrolle verloren, deshalb wird überall mit Drogen gehandelt. Der Staat wird mir keinen Schutz geben. Das Rechtschutzsystem gibt es nicht und auch keine Grundversorgung und auch keine Bewegungsfreiheit." Dass sich die Situation in Algerien, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, entspricht allerdings nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren nur eineinhalb Jahre liegen. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Algerien in den letzten Monaten wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Der Beschwerdeführer hatte zwar in der Einvernahme durch das Bundesamt behauptet, an Depressionen zu leiden, doch wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt und wurde eine daraus resultierende Rückkehrgefährdung in der Beschwerde auch nicht behauptet. Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstellen würde, da es sich um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle und in Algerien eine medizinische Gesundheitsversorgung gewährleistet sei, wurde daher auch nicht entgegengetreten.

Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet, eine diesbezügliche Änderung wurde vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt explizit verneint. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207). Soweit daher in der Beschwerde der Antrag gestellt wurde, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, wird die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens verkannt.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Daher ist die - im Übrigen auch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehende - behauptete Taufe im Jahr 2015 unbeachtlich.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. In beiden Asylverfahren stützte sich der Beschwerdeführer auf eine Verfolgung wegen seiner christlichen Religion und machte wirtschaftliche Gründe geltend. Es wurden daher keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt in Bezug auf die Frage der Asylgewährung entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2. Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.

Auch eine Änderung der Lage in Algerien ist nicht erfolgt; es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Zum subsidiären Schutz ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass Algerien nach wie vor als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt (vgl. dazu VwGH vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0094-10). Eine Änderung der Lage in Algerien wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, auf die schwierige wirtschaftliche Situation wies er bereits im Vorverfahren hin. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.

Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme durch das Bundesamt darauf aufmerksam gemacht, dass er an Depressionen leiden würde, es aber verabsäumt, entsprechende Befunde vorzulegen. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes vorliege, da es sich um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle und es in Algerien eine medizinische Grundversorgung geben würde. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten, so dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen ist.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise, so dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, welcher auf den in Art. 8 Abs. 2 EMRK geregelten Schutz des Privat- und Familienlebens verweist, für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von wenigen Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Selbst wenn man seinen früheren Aufenthalt in Österreich auch berücksichtigt, ergibt sich keine lange Aufenthaltsdauer. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ist daher abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)):

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. ist daher abzuweisen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ist daher abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage klar.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Folgeantrag, Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung, öffentliches
Interesse, persönlicher Eindruck, Prozesshindernis der entschiedenen
Sache, Religion, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2199037.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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