RS Vwgh 2018/6/12 Ra 2018/20/0289

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/20/0290 Ra 2018/20/0293 Ra 2018/20/0292 Ra 2018/20/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0041 B 23. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der VwGH in ständiger Rechtsprechung (Hinweis B vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0089, und B vom 23. März 2017, Ra 2017/11/0014, mwN) darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (Hinweis B vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0196, mwN) oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200289.L01

Im RIS seit

06.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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