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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art20 Abs1 litd;Rechtssatz
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 16. April 2009, 2007/19/0730 - 0733, mit dem Urteil des EuGH vom 29. Jänner, Petrosian, C-19/08, auseinander gesetzt und darin festgehalten:
"Wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht des Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt, beginnt die Frist zur Durchführung der Überstellung erst mit der ‚Entscheidung über den Rechtsbehelf' (RNr. 42 des EuGH-Urteils). Der EuGH führte im Zusammenhang mit der ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfrage ferner aus, dass mit dieser ‚Entscheidung' jedenfalls nicht die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemeint sein kann. Vielmehr sei darunter jene gerichtliche Entscheidung zu verstehen, ‚mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann' (vgl. den Spruch der Vorabentscheidung sowie RNr. 46 des EuGH-Urteils)."
Diese zu Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 343/2003 ergangenen Ausführungen sind auf Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-Verordnung übertragbar (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2015/20/0231).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0019 Petrosian VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200225.L02Im RIS seit
04.07.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018