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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/01/0255Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der 1. S F und des 2. S F, beide vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2018, Zlen. W248 2149320- 1/16E und W248 2149323-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden jeweils vom 13. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz der Revisionswerber - die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des volljährigen Zweitrevisionswerbers, beide sind Staatsangehörige Afghanistans - hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest und setzte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise.
2 Die gegen diese Bescheide jeweils erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG sei von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der "westlichen Orientierung" sowie zur Zumutbarkeit der Rückkehr hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz abgewichen und habe dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Zudem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem näher bezeichneten aktuellen Gutachten, welches vom BVwG nicht berücksichtigt worden sei.
7 In den Zulässigkeitsgründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/01/0346, mwN). Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157). Hiezu reicht eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig wie die bloße Nennung von Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne einen konkreten Bezug auf den der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt herzustellen.
8 Diesen Anforderungen wird das allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen, das lediglich Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes anführt und Teile einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zitiert, ohne jedoch einen konkreten Bezug auf den vom BVwG festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt herzustellen, nicht gerecht.
9 Soweit die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung die unterlassene Berücksichtigung eines länderkundlichen Gutachtens einer näher genannten Sachverständigen als Verfahrensmangel monieren, ist darauf zu verweisen, dass ein Verfahrensmangel nur dann revisibel ist, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. VwGH 5.4.2017, Ra 2015/04/0088). Die bloße Nennung eines bestimmten vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Gutachtens, ohne darzulegen, inwiefern dieses Gutachten ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt für den Verfahrensausgang relevant gewesen wäre, reicht nicht aus, fallbezogen aufzuzeigen, dass die Entscheidung von dem behaupteten Verfahrensmangel abhängt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010254.L00Im RIS seit
06.07.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018