Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des L R in G, vertreten durch Mag. Sylvia Unger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Ferstelgasse 1/1, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2018, Zl. W179 2167344- 1/6E, betreffend Ausstellung eines Berufspilotenscheins (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control) vom 31. Mai 2017 in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der Austro Control vom 1. August 2017 zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
2 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Beschwerde des Revisionswerbers habe kein konkretes Beschwerdebegehren und keine konkreten Beschwerdegründe im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid (und dem diesem zugrundeliegenden Antrag auf Ausstellung eines Berufspilotenscheins vom 21. März 2017) enthalten. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG seien somit nicht erfüllt gewesen. Einem Verbesserungsauftrag der Austro Control habe der Revisionswerber nicht entsprochen. Die Beschwerde sei weiter mangelhaft geblieben, weshalb ihre Zurückweisung - mit Beschwerdevorentscheidung der Austro Control - rechtens gewesen sei.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In ihr wird ausführlich der bisherige Verfahrensverlauf geschildert und argumentiert, der Revisionswerber habe am 21. März 2017 keinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Berufspilotenscheins gestellt, sondern die Erledigung seines früheren Antrags auf Verlängerung des Berufspilotenscheins vom 4. Mai 2009 urgieren wollen, der trotz eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2013, 2011/03/0085, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) nicht erledigt worden sei. Die Austro Control hätte den Antrag vom 21. März 2017 daher "in Ausübung ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG an das zuständige BMVIT weiterleiten müssen" oder den Revisionswerber darauf hinweisen müssen, dass die Zuständigkeit beim BMVIT liege und der Antrag daher an dieses zu richten sei.
4 Durch die angefochtene Entscheidung werde der Revisionswerber in seinem gemäß § 13a AVG gewährleisteten "Recht auf Manuduktion" und in weiterer Folge auf Entscheidung seines Antrages vom 4. Mai 2009 verletzt.
5 Auf der Grundlage dieses Vorbringens erweist sich die Revision als nicht zulässig:
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH vom 2.5.2018, Ra 2018/02/0147, mwN).
8 Im vorliegenden Fall hat das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Austro Control zurückgewiesen, weil der Revisionswerber die Inhaltserfordernisse der Beschwerde nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG - trotz vorangegangen Verbesserungsauftrags - nicht erfüllt hat. Mit dieser - wegen Nichtbehebung der Mängel erfolgten zurückweisenden -
Entscheidung wurde der Revisionswerber in den behaupteten Rechten nicht verletzt. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis darauf einzugehen, ob und welche der geltend gemachten Rechte überhaupt als Revisionspunkte in Betracht kämen.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030057.L00Im RIS seit
06.07.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018