TE OGH 2018/5/29 1Ob90/18v

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A***** P***** und 2. S***** P*****, sowie 3. S***** P*****, und 4. F***** P*****, alle ohne Beschäftigungsangabe, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, wegen 36.966,97 EUR sA und „Rechnungslegung“ (Streitwert 5.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. November 2016, GZ 1 R 149/16p-19, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 58 Cg 203/12d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Im Verfahren über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das die klagezurückweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hatte, unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2017 das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf Vorabentscheidung und sprach aus, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt werde.

Nunmehr erklären die Kläger, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (vgl nur die Nachweise bei Fink in Fasching/Konecny3 II/3 § 163 ZPO Rz 31). Insbesondere die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ist in diesem Sinn als zulässig anzusehen (4 Ob 118/98a; Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 163 Rz 4; Fink aaO).

Gemäß § 483 Abs 3 iVm § 513 ZPO kann die Klage, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurückgenommen werden, und zwar auch im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0081567 [T1]). Dies ist mit deklarativem Beschluss zum Ausdruck zu bringen, dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. Dabei ist auch auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (geworden) sind (RIS-Justiz RS0081567 [T10]). Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen erfasst (RIS-Justiz RS0106421). Ein Kostenzuspruch setzt einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag auf Kostenersatz iSd § 237 Abs 3 ZPO voraus.

Textnummer

E121916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00090.18V.0529.000

Im RIS seit

06.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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