Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 7 C 22/14p des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2018, GZ 40 R 70/18t-39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23. Februar 2018, GZ 7 C 8/16g-35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Bestätigung eines – wie in diesem Verfahren – nach § 538 ZPO vor Anberaumung einer Tagsatzung gefassten Beschlusses auf Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil keine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren getroffen wird (7 Ob 202/02k mwN ua). Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0023342 [T2]). Eine solche vermag die Wiederaufnahmsklägerin aber nicht aufzuzeigen:
2. Wird ein Verbesserungsversuch in erster Instanz nicht vorgenommen oder wird ein Verbesserungsauftrag zwar erteilt, aber – wie die Klägerin meint – (aus näher dargestellten Gründen) faktisch keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt, liegt allenfalls ein im Rechtsmittelverfahren zu rügender Verfahrensmangel vor (4 Ob 77/07p; vgl auch RIS-Justiz RS0037095), dessen Prüfung aber voraussetzen würde, dass die Klägerin die Relevanz des Mangels darlegt und das unterlassene Vorbringen nachholt (1 Ob 128/16d mwN). Bereits das Rekursgericht hat in Erledigung der Verfahrensrüge der Klägerin darauf hingewiesen, dass sich diese in der bloßen Behauptung eines unzulänglichen Verbesserungsverfahrens erschöpfte. Auch in dritter Instanz begnügt sich die Revisionswerberin mit dem bloßen Verweis darauf, ohne auch nur in Ansätzen darzulegen, welches Vorbringen abstrakt zu einem für sie günstigeren Ergebnis führen hätte können; damit vermag sie auch keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzuzeigen.
3.1 Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
3.2 Eine Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Das ist beim Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO der Fall, wenn schon bei Prüfung des Klagevorbringens zu erkennen ist, dass die geltend gemachten Umstände auf die Entscheidung in der Hauptsache keinen Einfluss haben können (RIS-Justiz RS0044504; RS0044631 [T8]).
Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig (RIS-Justiz RS0044504 [T7, T8]).
3.3 Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0037780; RS0116144). Dies gilt auch für die Prüfung der
Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmsklage (RIS-Justiz RS0037780 [T14]).
3.4 Die Wiederaufnahmsklägerin beruft sich auf Zeugen zur Bestätigung der im Bericht des Rechnungshofs zur Flächennutzung der Neuen Donau, der Donauinsel und des Donaukanals dargelegten Tatsachen, aus welchen sich ihrer Ansicht nach ergeben soll, dass die nunmehr Beklagte als Klägerin im wiederaufzunehmenden Räumungsverfahren nicht zur Aufkündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandverhältnisses legitimiert gewesen sei, weil diese noch vor Einbringung der Räumungsklage „ihre Rechte“ an Dritte abgetreten hatte.
3.3 Nach den Ergebnissen des wiederaufzunehmenden Räumungsverfahrens kam der Wiederaufnahmsbeklagten die Stellung einer Fruchtnießerin an den von ihr in Bestand gegebenen Flächen zu. Dass der Fruchtgenuss beendet worden wäre, sodass die Eigentümerin in das Bestandverhältnis mit der nunmehrigen Klägerin eingetreten wäre (dazu RIS-Justiz RS0011846), und dann durch rechtsgeschäftliche Erklärungen ein Wechsel des Vertragspartners wirksam bewirkt worden wäre (dazu RIS-Justiz RS0115028 [T1]), kann weder dem Vorbringen der Wiederaufnahmsklägerin noch dem von ihr vorgelegten Rechnungshofbericht entnommen werden. Es begründet daher auch keine vom Obersten Gerichtshof im Einzellfall (RIS-Justiz RS0037780 [T16]) aufzugreifende Fehlbeurteilung, dass das Rekursgericht die Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage verneinte und die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zurückwies.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3 iVm 528a ZPO).
Textnummer
E121917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00088.18Z.0529.000Im RIS seit
06.07.2018Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018