TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/29 VGW-251/082/RP19/6220/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs2a
StVO 1960 §89a Abs3
StVO 1960 §89a Abs7
StVO 1960 §89a Abs7a
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §26 Abs1
ZustG §26 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des S. D., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 12.04.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.02.2018, Zl.: ...

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt

Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 22.02.2018, Zl. ..., enthält folgenden Spruch:

Gemäß § 89a Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)

VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-...

von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, Unterfahrung ...-straße vorgenommen durch die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz am 19.02.2018 von 15 50 bis 17 31 Uhr, in der Höhe von 2.066,05 EUR vorgeschrieben.

Weiters wurde dabei gemäß § 92 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, die Entfernung der ausgeflossenen Flüssigkeit vorgenommen.

Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof 9, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels beiliegenden Zahlscheines bei sonstiger Exekution einzuzahlen.“

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führt in seinem gegen den spruchgegenständlichen Bescheid gerichteten Rechtsmittel vom 12.04.2018 wie folgt aus:

„…. Unter einem erhebt der Betroffene gegen den Bescheid vom 22.02.2018, GZ: ..., erhalten vor rund 2 Wochen, innerhalt offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an die zuständige Rechtsmittelinstanz.

Ich fechte den genannten Bescheid, wonach mir an Kostenersatz für das Entfernen des verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges W-... der Betrag von EUR 2.066,05 vorgeschrieben worden ist, an und führe hiezu aus wie folgt.

Ich bestreite nicht am 19.02.2018, gegen 15 Uhr 30, in Wien, Unterfahrung ...-straße, fahrlässig einen Schaden verursacht zu haben.

Ich bestreite jedoch die Höhe des Schadens, insbesondere auch deshalb, weil mir keinerlei Nachweise über die einzelnen Schadensbeträge zugemittelt worden sind. Demgemäß ist jener Schadensbetrag, der mir in Rechnung gestellt wird, für mich nicht nachvollziehbar. Aus den in der Bescheidbegründung angeführten Post-Nr. vermag ich keine Schlüsse zu ziehen und ist die dort angeführte Auflistung, wie gesagt, für mich mangels vorhandener Unterlagen nicht nachvollziehbar. So vermag ich, die einzelnen Positionen keiner Kontrolle zu unterziehen.

Aus diesem Grunde ist der Bescheid mangelhaft und hätten diesen Bescheid zumindest die einzelnen Rechnungsbeträge detailliert aufgeschlüsselt beigelegt werden müssen bzw. mir vor Erlassung des Bescheides zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu übermittelt werden müssen. Ich habe jedoch außer dem gegenständlichen Bescheid vom 22.02.2018 nichts erhalten. Mangels Nachvollziehbarkeit der Bescheidbegründung vermeine ich, dass dieser Bescheid äüßerst mangelhaft, wenn nicht sogar nichtig ist.

Zudem vermeine ich, dass auch auf meine persönliche Situation Rücksicht zu nehmen ist. Ich habe den gegenständlichen LKW I. kurz zuvor für ein Transportunternehmen in Bulgarien gekauft (auf Antrag) und wollte dieses nach Bulgarien zu diesem Transportunternehmen bringen. Wie vereinbart wurde der LKW zu diesem Zweck auf mich als Halter angemeldet, haftpflichtversichert und habe ich auch die Versicherungsprämie bezahlt. Ich selbst bin lediglich Arbeiter bzw. Angestellter mit einem monatlichen Einkommen von nicht ganz EUR 500,00, bin für 2 mj. Kinder unterhaltspflichtig und lebe in Lebensgemeinschaft, wobei meine Lebensgefährtin auch nur ein sehr geringes Einkommen bezieht. Ich vermeine, dass man auch darauf Rücksicht nehmen sollte.

Zudem bin ich der Auffassung, dass auch die vorgenommene rechtliche Beurteilung unzutreffend ist. Im angefochtenen Bescheid wird lediglich ausgeführt, dass gemäß § 92 Abs. 3 StVO die Entfernung der ausgeflossenen Flüssigkeit vorgenommen worden ist, sowie das Entfernen des verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges W-.... Weitere Ausführungen finden sich nicht im angefochtenen Bescheid, sodass auch darin eine erhebliche Mangelhaftigkeit wenn nicht gar Nichtigkeit desselben zu erblicken ist.

Informativ gebe ich an, dass ich selbstverständlich den gegenständlichen Vorfall der Haftpflichtversicherung gemeldet habe.

Ich stelle daher auf meine insgesamt getätigten Ausführungen gestützt, wobei ich vorher keinerlei Möglichkeit hatte irgendeine Stellungnahme oder dgl. Abzugeben, wobei ich bis zum heutigen Tage mit Ausnahme der im angefochtenen Bescheid unter Begründung angeführten Positionen – diese sind für mich nicht nachvollziehbar – keinerlei Unterlagen über Kosten oder dgl. Erhalten habe, den

ANTRAG

die zuständige Rechtsmittelinstanz möge der von mir erhobenen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018 der MA 68, Magistrat der Stadt Wien,

a)   ersatzlos beheben, oder

b)   aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen

Durchführung, Verfahrensergänzung und letztlich

neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz

zurückverweisen.

G., am 12.04.2018                  S. D.“

Das voran zitierte Rechtsmittel vom 12.04.2018 wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl ... zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 11.05.2018 (einlangend) vorgelegt.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Laut Einsatzbericht der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68 (Auszug vom 21.02.2018), kam am 19.02.2018 ein Pritschenwagen mit Planenaufbau (Marke I. – Farbe: blau, Kennzeichen: W-...) in der Eisenbahnunterführung der ...-straße (angeschriebene Höhe 2,90m) aufgrund unterschätzter Fahrzeughöhe in dieser verkehrsbehindernd zum Stehen. Von der Feuerwehr wurden die hinteren beiden Vertikalprofile des Planenaufbaues mittels Trennschleifer durchtrennt und somit die Fahrzeughöhe verringert, woraufhin der Pritschenwagen selbstständig die Unterfügung wieder verlassen konnte. Ebenso wurden die zuerst ausgelassenen Reifen des Fahrzeuges von der Feuerwehr aufgepumpt, worauf der Pritschenwagen selbständig an eine von der Polizei zugewiesenen Stelle fahren konnte.

Der ausgetretene Dieselkraftstoff (durch Überschwappen) wurde mittels Absodan Universalbindemittel gebunden.

 

In den ergänzenden Stellungnahmen des Einsatzleiters vom 18.04.2018 sowie der belangten Behörde vom 03.05.2018 wird der Vorfall wie folgt beschrieben:

„Grundsätzlich wurden sämtliche Sachverhalte und Tätigkeiten im Einsatzbericht Nr. ... „Verkehrshindernis LKW“ angeführt. Ergänzend dazu:

Der Fahrer des Pritschenwagens mit Planenaufbau (Marke I., Kennzeichen: W-...) setzte seine Fahrt trotz einer ausgeschilderten Höhenbeschränkung von 2,90m aus Richtung Norden kommend auf der ...-straße fort und kam nach ca. 5m in der Unterführung der Eisenbahnlinie im Bereich Bahnhof SB. zum stehen, da der Aufbau offensichtlich höher ausgeführt war.

Das Fahrzeug war bei unserer Ankunft aufgrund der Krafteinwirkung volleingefedert, die Reifen ohne Luft und der Planenaufbau mit der Brückentragwerkkonstruktion verkeilt. Die einzige Möglichkeit das Fahrzeug abzusenken, war das Durchtrennen der zwei rückwärtigen Vertikalverstrebungen des Aufbaues.

Das Fahrzeug konnte nun selbständig rückwärtig ausfahren.

Nachdem das Fahrzeug aus der Unterführung entfernt wurde, wurden von uns die Reifen mittels Reifenfüller des Abschleppfahrzeuges-Kran „F.“ wieder aufgefüllt, um eine Beschädigung des Laufwerks zu vermeiden. Daraufhin konnte der Klein LKW seine Fahrt an die von der Polizei besagte Stelle fortzusetzen.

Für die Stellungnahme:

DI (FH) C. H., BK

Wien, am 18.04.2018

„ Der Bescheid der MA 68 – Feuer und Katastrophenschutz, ..., wurde an den Zulassungsbesitzer D. S., des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., am 22.02.2018 aufgrund eines notwendig gewordenen Feuerwehreinsatzes vom 19.02.2018 ausgestellt.

Ausstellungsdatum Bescheid: 22.02.2018

Beförderungsdatum Bescheid mittels dualer Zustellung: 27.02.2018

Die Feuerwehr wurde am 19.02.2018 um 15:50:23 Uhr vom Informationsdienst der Polizei (...) alarmiert, um einen Pritschenwagen mit Planenaufbau der in der Eisenbahnunterführung (angeschriebene Höhe 2,90m) der ...-straße, aufgrund unterschätzter Fahrzeughöhe in dieser verkehrsbehindernd zum Stehen kam die Weiterfahrt zu ermöglichen bzw. diesen zu entfernen, da er eine Beeinträchtigung des Verkehrs darstellte und um den Fluss des öffentlichen Verkehrs wiederherzustellen.

Aufgrund der Alarmierung rückten das 1. Kommandofahrzeug (KDF 1) der Hauptfeuerwache F. (FL), 1. Rüstlöschfahrzeug (RLF 1) der Feuerwache SB. (SB), 1. Abschleppfahrzeug LKW (ASL 1) der Hauptfeuerwahce F. (FL) sowie 1. Werkstättenfahrzeug (WSF 1) der Hautpfeuerwache F. (FL) aus.

Bei unserer Ankunft war das Fahrzeug aufgrund der Krafteinwirkung voll eingefedert, die Reifen ohne Luft und der Planenaufbau mit der Brückentragwerkkonstruktion verkeilt. Die einzige Möglichkeit das Fahrzeug abzusenken, war das Durchtrennen der zwei rückwärtigen Vertikalstrebungen des Aufbaues. Von uns wurden die hinteren beiden Vertikalprofile des Planenaufbaues mittels Trennschleifer durchtrennt und somit die Fahrzeughöhe verringert, woraufhin der Pritschenwagen selbstständig die Unterfügung wieder verlassen konnte. Nachdem das Fahrzeug aus der Unterführung entfernt wurde, wurden von uns die Reifen mittels Reifenfüller des Abschleppfahrzeuges LKW F. (FL) wieder aufgefüllt, um eine Beschädigung des Laufwerks zu vermeiden. Daraufhin konnte der Klein-LKW seine Fahrt an die von der Polizei besagte Stelle fortsetzen.

Ausgetretener Dieselkraftstoff (durch Überschwappen) wurde von uns mittels Absodan Universalbindemittel gebunden.

Der gesamte Einsatz wurde je nach Tätigkeit der einzelnen Fahrzeuge um 17:23:09 Uhr (1h 32 min. 46 sek. KDF 1 FL), 16:55:32 Uhr (1h 5 min. 9 sek. RLF 1 SB), 17:31:39 Uhr (1h 41 min. 16 sek. ASL 1 FL) und 17:31:21 (1h 40 min. 58 sek. WSF 1 FL) beendet. Dies ergibt eine Gesamteinsatzzeit von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken von maximal 1h 41 min. 16 sek.. Für die Verrechnung der Einsatzkosten wird von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken der Fahrzeuge die Einsatzzeit berechnet. Beispielsweise kostet ein Gruppenfahrzeug der Berufsfeuerwehr Wien, inklusive 6 Mann Besatzung, in der Minute EUR 7,90. Dieser Minutenpreis setzt sich aus den Berechnungsfaktoren Anschaffungswert des jeweiligen Fahrzeuges, Personalaufwand, Sachaufwand, Abschreibung sowie Verzinsung zusammen. Hier handelt es sich um die tatsächlichen Kosten, die von der Berufsfeuerwehr Wien entstehen. Dem Akt zugehörigen Einsatzprotokoll sind die von uns eingesetzten Fahrzeuge sowie Einsatzzeiten zu entnehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten erst nach einer gewissen Überprüfung der Einsatzlage durchgeführt werden können, um größere Schaden zu vermeiden.

Betreffend die in der Beschwere angeführte Notwendigkeit der eingesetzten Fahrzeuge ist folgendes mitzuteilen:

Das Einsatzleitsystem (ELS) der Berufsfeuerwehr Wien schlägt aufgrund umfangreichreicher technischer Hintergrundprogrammierung sowie der Ausrückeordnung der Feuerwehr zunächst die Auswahl des nahegelegensten einsatzbereiten Gruppenfahrzeuges vor.

Anzumerken ist, dass die Ausrückeordnung aufgrund langjähriger Erfahrung der Berufsfeuerwehr Wien zur Abdeckung standardisierter Einsatzvarianten unter Berücksichtigung einer schnellstmöglichen Einsatzabwicklung erstellt wurde.

? Das Kommandofahrzeug wird zur Beschleunigung der Abwicklung des Einsatzes

notwendig. Es übernimmt logistische Aufgaben (Anforderung von

Einsatzmitteln, Entscheidungen über die Art der Einsatzabwicklung, usw.) und

entlastet damit die eingesetzten Kräfte von eben jenen Tätigkeiten und

Entscheidungen.

? Rüstlöschfahrzeuge ist lediglich die interne Bezeichnung für ein

Gruppenfahrzeug. Ein Löschfahrzeug hat nicht nur die Aufgaben des

Brandschutzes zu erfüllen und wird bei der Einsatzart „Verkehrshindernis LKW“

tatsächlich eher untergeordnet für Zwecke des Brandschutzes verwendet. Die

Hauptaufgabe liegt im Bereich der technischen Arbeiten sowie der Absicherung

der Einsatzstelle.

? Mit dem Abschleppfahrzeug LKW der MA 68 – Feuerwehr und

Katastrophenschutz kann ein fahruntüchtiger LKW bzw. Sattelschlepper bis 40

Tonnen Gesamtmasse jedenfalls abgeschleppt werden. Außerdem befindet sich

auf dem Abschleppfahrzeug LKW auch eine spezielle Sonderausrüstung wie

z.B. Seilwinde, Druckluftkompressor, usw. Beim gegenständlichen Einsatz

wurden von uns die Reifen mittels Reifenfüller des Abschleppfahrzeuges LKW

F. (FL) wieder aufgefüllt, um eine Beschädigung des Laufwerks zu

vermeiden.

? Auf dem Werkstättenfahrzeug befindet sich die Sonderausrüstung für

Fahrzeugbergungen, wie z.B. Radadapter, Bergedreieck,

Spezialausrüstungsgegenstände, usw. Des Weiteren dürfen nur speziell

Geschulte MitarbeiterInnen mit Mechanikerkenntnissen Arbeiten an einer

Bremsanlage von LKWs durchführen. Beim gegenständlichen Einsatz war das

Fahrzeug bei unserer Ankunft aufgrund der Krafteinwirkung voll eingefedert

und es mussten Arbeiten an der Bremsanlage des LKWs durchgeführt werden.

Diese speziell geschulten MitarbeiterInnen versehen ihren Dienst auf dem

Werkstättenfahrzeug, weshalb dieses Fahrzeug unter anderem bei dieser

Einsatzart alarmiert wurde.

Der Bescheid der Berufsfeuerwehr Wien, ..., wurde aufgrund folgender Rechtsgrundlagen erlassen:

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegen-stand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

[…]“

Da der Beschwerde keine Angaben zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu entnehmen war, forderte das Verwaltungsgericht Wien daher den nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2018 gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG auf, binnen einer Frist von einer Woche diesen Mangel zu beheben, widrigenfalls das schriftliche Anbringen zurückgewiesen werde. Gleichzeitig wurde mit Schreiben vom 16.05.2018 die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2018 zur Kenntnis gebracht.

Am 25.05.2018 langte folgende Stellungnahme beim Verwaltungsgericht Wien ein:

I.

In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer dem Auftrag vom

16.05.2018, zugestellt mit 18.05.2018, entsprechend folgende

MÄNGELBEHEBUNG

Als Mangel wurde gerügt, dass die Beschwerde keine Angaben hinsichtlich der

Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthalte.

Der der Beschwerde zugrundeliegende Bescheid ist dem Beschwerdeführer mit 27.03.2018 zugegangen. Hiebei handelte es sich um eine einfache – somit nicht eingeschriebene oder mit Rückschein versehene – Postsendung. Die mit bereits 12.04.2018 beim Magistrat Wien telefonisch gehaltene Rücksprache hat ergeben, dass der angefochtene Bescheid normal mit der Post dem Betroffenen und Beschwerdeführer zugeschickt worden ist, wobei ausdrücklich betont worden ist, dass die Zustellung nicht mittels Einschreibebrief oder sonstigen mit einem Rückschein oder sonstigen Zustellvermerk versehenem Beischreiben oder Zettel zugemittelt worden ist. Gemäß Auskunft des Magistrates Wien vom 12.04.2018 könne somit nicht gesagt werden, wann die Beschwerde auch tatsächlich dem Beschwerdeführer zugekommen ist. Postsendungen nach Bulgarien könnten ohne Weiteres ein bis zwei Monate in Anspruch nehmen. Erfahrungsgemäß dauern Zustellungen von normalen Postsendungen von Österreich nach Bulgarien rund 1 Monat.

Der Beschwerdeführer kann jederzeit auch schriftlich bestätigen, dass er den angefochtenen Bescheid mit 27.03.2018 zugemittelt erhalten hat. Möglicherweise kann dies auch durch den Vorort tätigen Postzusteller bestätigt werden. Nachdem der angefochtene Bescheid weder mittels Einschreibebrief noch mittels Rückschein versehener Postsendung oder sonst irgendwie mit einer Zustellbestätigung versehenen Postsendung übermittelt worden ist, kann naturgemäß auch keine schriftliche Übernahmebestätigung vorgelegt werden.

Es wird daher bekannt gegeben, dass der der Beschwerde zugrundeliegende Bescheid mit

27.03.2018 dem Beschwerdeführer zugegangen ist.

II.

Unter einem erstattet der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der belangten Behörde

fristgerecht folgende Stellungnahme.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer ist mittels

einfachen Brief erfolgt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer nur einen einfachen Brief

erhalten.

Es werden keinerlei Zweifel an der Tätigkeit des Magistrates Wien zur Unfallsfolgenbeseitigung angemeldet. Es wird lediglich die Höhe reklamiert, zumal diese unangemessen hoch erscheint. Es wird daher der Inhalt der Beschwerde aufrecht erhalten.

Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen von nicht ganz EUR 500,00 als

Arbeiter bzw. Angestellter und ist sorgepflichtig für 2 mj. Kinder und mehr oder weniger auch für seine nur geringfügig beschäftigte Lebensgefährtin.

Seine Aufgabe war es den gegenständlichen Lkw anzukaufen und diesen nach Bulgarien zu bringen, wo er dann von seinem Arbeitgeber übernommen werden hätte sollen und auch übernommen worden ist. Der gegenständliche Vorfall wurde vom Beschwerdeführer weder beabsichtigt noch gewollt, sondern ist einfach passiert. Es handelt sich hiebei somit um einen fahrlässig herbeigeführten Vorfall.

G., am 23.05.2018        S. D.“

Rechtslage

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß § Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

§ 26 Abs. 1 bis 2 Zustellgesetz – ZustG (samt Überschrift) lauten:

„Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2)Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr.52/2005 hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen:

a)   Bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)   Bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

Gemäß § 89a Abs. 2a StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben,

 

a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können

b) wenn der Lenker eines Omnibusses (Autobusses) des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse (Autobusse) gehindert ist,

c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b. Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor eines Geh- und Radweges gehindert sind,

h)Wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus (Autobus) ist, auf einer für Omnibusse (Autobusse) vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

 

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.

Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Rechtliche Beurteilung

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid vom 22.02.2018 wurde laut Aktenlage am 26.02.2018 zur Post gegeben und ohne Zustellnachweis an die Abgabestelle des Beschwerdeführers in ..., Bulgarien, zugestellt.

Bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis hat gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Dies bedeutet, dass somit die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung trifft. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2008, Zl. 2007/17/0202 mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1995, Zl. 94/04/0061 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie das Erkenntnis vom 20.9.2006, Zl. 2004/08/0087).

Aus der Stellungnahme vom 23.05.2018 ist zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer mit 27.03.2018 zugegangen ist.

Das Verwaltungsgericht Wien kann im Lichte der voran zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.05.2018 nicht mit Erfolg entgegentreten.

Da die Zustellung des angefochtenen Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgte, ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde auszugehen.

Zur Stattgebung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer ist unbestritten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-.... Ebenso steht außer Streit, dass das gegenständliche Fahrzeug am 19.02.2018 um 15:50 Uhr in Wien, Unterfahrung ...-straße (angeschriebene Höhe 2,90m) aufgrund unterschätzter Fahrzeughöhe in dieser verkehrsbehindernd zu stehen kam.

Einleitend wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach sich aus dem klaren Wortlaut des Abs. 7, vierter und fünfter Satz eindeutig ergibt, dass die Kostenvorschreibung für die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kfz grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen hat (s.d. VwGH 19.10.1978, 143/77, 27.6.1980, 2581/79, 22.04.1998, 97/03/0059, 20.11.1998, 96/02/0161).

Die Höhe der zu entrichtenden Kosten kann gemäß § 89a Abs. 7a leg. cit. durch Verordnung festgesetzt werden und ist dem Zahlungspflichtigen in diesem Fall ausschließlich der Ersatz der darin vorgesehenen Kosten vorzuschreiben (vgl. VwGH 22.3.1991, 89/18/0046). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Magistrat der Stadt Wien mit Erlassung der „Verordnung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen“, ABl. Nr. 50/2016, Gebrauch gemacht.

Laut der entsprechenden Tarifpost wäre grundsätzlich ein Pauschalbetrag zu leisten. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, rechtfertigt z.B. das bloße durch Motorkraft Ortsverändern eines Kfz (zB durch Feuerwehrleute) nicht die Anwendung des pauschalierten Abschlepptarifes (vgl. hiezu VwGH 27.4.1984, 83/02/0382). Vielmehr dürfen diesfalls aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur die notwendigen und tatsächlich angelaufenen Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 26.5.1977, 2191/76). Deren Errechnung ist von der Behörde darzulegen und zu begründen (vgl. VwGH 12.5.1977, 2405/76). Die Bemessung einer Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist daher unzulässig.

Aus dem Einsatzbericht und den Stellungnahmen der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass im Zuge des Feuerwehreinsatzes die hinteren beiden Vertikalprofile des Planenaufbaues mittels Trennschleifer durchtrennt und somit die Fahrzeughöhe verringert wurde, woraufhin das verfahrensgegenständliche Fahrzeug selbständig die Unterführung wieder verlassen konnte.

Jede Ortsveränderung (auch wenn das Fahrzeug nur verschoben wurde) stellt eine Entfernung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO dar. (siehe Entscheidung des VfGH vom 09.06.1970, B 288/69).

Das Aufheben eines Fahrzeuges um etwa einen halben Meter und anschließende Abstellen an derselben Stelle ist keine Entfernung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960, welche eine Vorschreibung von Kosten für das Entfernen rechtfertigt. (VwGH 23.5.1986, 85/18/0353, ÖJZ 1987, 188).

Unbeschadet dessen, dass die vom Beschwerdeführer unterschätzte Fahrzeughöhe kausal für den verfahrensgegenständlichen Einsatz war, steht im Hinblick auf den Einsatzbericht der belangten Behörde vom 21.02.2018 im Zusammenhalt mit den Stellungnahmen des Einsatzleiters vom 18.04.2018 sowie der belangten Behörde vom 03.05.2018 fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der Feuerwehr weder ortsverändert noch entfernt wurde. Vielmehr verließ der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in Endkonsequenz die Fahrzeugunterführung selbständig.

In diesem Zusammenhang wird auf die Vorschrift des § 89a Abs. 7 erster Satz StVO 1960 verwiesen, wonach (unter anderem) das Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auf Kosten desjenigen erfolgt, der dessen Zulassungsbesitzer war.

Da im gegenständlichen Fall bezüglich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... keine Entfernung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 vorliegt, war der angefochtene Bescheid daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.

Schlagworte

Zustellung ohne Zustellnachweis, Beweislast, Entfernung eines Fahrzeuges, Kostenvorschreibung, notwendige und tatsächlich aufgelaufene Kosten, Pauschalbetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.RP19.6220.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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