Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
AWG 2002 §74Rechtssatz
Wenn einem Liegenschaftseigentümer kein Auftrag gemäß § 74 AWG 2002 erteilt wurde, kann den Liegenschaftseigentümer auch kein Verschulden an einer Amtshandlung, resultierend aus der Nichteinhaltung einer ihn treffenden Verpflichtung, treffen: Für die Haftung des Liegenschaftseigentümers ist nicht alleine die (etwaige) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 AWG 2002 ausreichend (konkrete Feststellungen hierzu wurden im vorliegenden Fall nicht getroffen), sondern muss ein entsprechender behördlicher Auftrag erlassen worden sein.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Subsidiäre Haftung; Verfahrensrecht; Kommissionsgebühr; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1317.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018