Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
AWG 2002 §74Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB) auszugehen; ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er hat es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (vgl. umfassend VwGH Ra 2015/07/0170, mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Subsidiäre Haftung; Verfahrensrecht; Kommissionsgebühr; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1317.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018