RS Lvwg 2018/5/2 LVwG-AV-1317/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AWG 2002 §74
AVG 1991 §76 Abs2
AVG 1991 §77 Abs1

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB) auszugehen; ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er hat es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (vgl. umfassend VwGH Ra 2015/07/0170, mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Subsidiäre Haftung; Verfahrensrecht; Kommissionsgebühr; Kostenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1317.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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