Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
AWG 2002 §74Rechtssatz
Die in § 76 Abs. 2 AVG vorgesehene Heranziehung eines Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Subsidiäre Haftung; Verfahrensrecht; Kommissionsgebühr; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1317.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018