RS Lvwg 2018/5/2 LVwG-AV-1317/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AWG 2002 §74
AVG 1991 §76 Abs2
AVG 1991 §77 Abs1

Rechtssatz

Die in § 76 Abs. 2 AVG vorgesehene Heranziehung eines Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Subsidiäre Haftung; Verfahrensrecht; Kommissionsgebühr; Kostenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1317.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten