RS Lvwg 2018/5/4 LVwG-M-21/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §35 Abs1

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Beschwerdeführer im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 Abs. 1 VwGVG) bereits dann als obsiegende Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 2001/01/0388).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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