Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Beschwerdeführer im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 Abs. 1 VwGVG) bereits dann als obsiegende Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 2001/01/0388).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018