Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Wesentliches Unterscheidungskriterium bezüglich der schlichten und der qualifizierten Untätigkeit ist, ob individuell, vorsätzlich in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird und damit folglich auch eine Eingriffswirkung erzielt wird. Hingegen stellt zufälliges, unwillkürliches oder unabsichtliches Handeln keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018