RS Lvwg 2018/5/4 LVwG-M-21/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §35 Abs1

Rechtssatz

Wesentliches Unterscheidungskriterium bezüglich der schlichten und der qualifizierten Untätigkeit ist, ob individuell, vorsätzlich in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird und damit folglich auch eine Eingriffswirkung erzielt wird. Hingegen stellt zufälliges, unwillkürliches oder unabsichtliches Handeln keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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