RS Lvwg 2018/5/4 LVwG-M-21/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §35 Abs1

Rechtssatz

Mitunter ist zwischen bloßer Untätigkeit und qualifizierter Untätigkeit der Behörde zu unterscheiden. […]  Die Behörde behält bei dieser qualifizierten Form der Untätigkeit gegen den Willen des Beschwerdeführers zwangsweise Gegenstände zurück, an denen der Beschwerdeführer ein Recht hat. Dieses Verhalten kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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