Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Mitunter ist zwischen bloßer Untätigkeit und qualifizierter Untätigkeit der Behörde zu unterscheiden. […] Die Behörde behält bei dieser qualifizierten Form der Untätigkeit gegen den Willen des Beschwerdeführers zwangsweise Gegenstände zurück, an denen der Beschwerdeführer ein Recht hat. Dieses Verhalten kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018