RS Lvwg 2018/5/4 LVwG-M-21/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §35 Abs1

Rechtssatz

Eine bloße oder schlichte Untätigkeit [der Behörde] kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein – sogar wenn diese im Anschluss an einen zwangsweisen Eingriff erfolgt (vgl. VwSlg. 6461a/1977; VfSlg. 9813/1983). So hielt der VfGH bereits mehrmals fest, dass die Nichtausfolgung eines nach dem KFG abgenommenen Führerscheins eine bloße Untätigkeit eines Verwaltungsorgans keine bekämpfbare Maßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 9931/1983).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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