Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine bloße oder schlichte Untätigkeit [der Behörde] kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein – sogar wenn diese im Anschluss an einen zwangsweisen Eingriff erfolgt (vgl. VwSlg. 6461a/1977; VfSlg. 9813/1983). So hielt der VfGH bereits mehrmals fest, dass die Nichtausfolgung eines nach dem KFG abgenommenen Führerscheins eine bloße Untätigkeit eines Verwaltungsorgans keine bekämpfbare Maßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 9931/1983).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018