Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht. […] Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes (grundsätzlich) nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299). Bloße Wünsche und Aufforderungen beinhalten per se keinen Befolgungsanspruch.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018