RS Lvwg 2018/5/4 LVwG-M-21/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §35 Abs1

Rechtssatz

Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht. […] Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes (grundsätzlich) nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299). Bloße Wünsche und Aufforderungen beinhalten per se keinen Befolgungsanspruch.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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