Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, betreffend die Verweigerung der Ausfolgung von Waffen und Munition durch Organe der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, als belangte Behörde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die Einbehaltung der Waffen der Kategorie C und D samt Munition des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 13.09.2017 bis 12.10.2017 für rechtswidrig erklärt wird.
2. Die Beschwerde bezüglich der Einbehaltung der Waffe der Kategorie B des Beschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
3. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 i.d.g.F. dem Beschwerdeführer – als obsiegende Partei – den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand in Höhe von gesamt € 1.659,60 binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Maßnahmenbeschwerde vom 05.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in einem Verfahren, GZ: ***, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 22.12.2014, dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei.
Nach mündlicher öffentlicher durchgeführter Verhandlung im Verfahren LVwG-AV-139/001-2015, habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 30.11.2015 erkannt, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben werde und der angefochtene Bescheid behoben werde, eine ordentliche Revision sei nicht zulässig gewesen.
Diesem Verfahren sei der Vorfall vom 03.04.2014 zugrunde gelegen.
Im Verfahren *** habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Mandatsbescheid vom 14.02.2017, dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten und mit Bescheid vom 11.04.2017 der Vorstellung des Beschwerdeführers insofern nicht Folge gegeben, als dieser Mandatsbescheid in vollem Umfang bestätigt worden sei.
Zur Beschwerde des Beschwerdeführers habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ: LVwG-AV-599/001-2017, am 11.09.2017 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung erkannt, dass der Beschwerde Folge zu geben und das Waffenverbot aufzuheben sei.
Der Bescheid sei in der Verhandlung am 31.08.2017 mündlich verkündet worden.
Noch am 31.08.2017 sei der Umstand der verkündeten Entscheidung vom selbigen Tag der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mitgeteilt worden, ein Verhandlungsprotokoll übermittelt und weiters mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Abholung der Waffen und Munition nach Terminvereinbarung direkt bei der Verwaltungsbehörde vorsprechen werde.
Zumal nach telefonischer Urgenz dem Vertreter gegenüber geäußert worden sei, dass es hier Vorbehalte gebe, sei am 13.09.2017 ein Ausfolgungsantrag gestellt worden.
Mit Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.09.2017 habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Folgendes mitgeteilt:
„Die Rechtskraft trat mit Zustellung der LVWG-Entscheidung am 13.09.2017 ein. Gemäß Hinweis im Erkenntnis besteht die Möglichkeit (für die belangte Behörde, als auch für das BMI) binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den VfGH bzw, eine außerordentliche Revision VwGH gegen das Erkenntnis zu erheben, sowie gemäß § 30 VwGG die aufschiebende Wirkung der Entscheidung zu beantragen.
Andernfalls können die sichergestellten Schusswaffen der Kategorie C und D samt Munition nach Ablauf der o.a. Frist mit Beginn der Amtsstunden ab 27.10.2017 nach telefonischer Terminvereinbarung wieder ausgefolgt werden.
Die waffenrechtlichen Urkunden und die sichergestellten Schusswaffen der Kategorie B können gemäß Erlass des BMI GZ BMI-VA-1900/0248-III/3/2017 nicht ausgefolgt werden, da ein waffenrechtliches Verfahren gemäß § 8 Waffengesetz eingeleitet worden ist.“
Tatsächlich sei nunmehr mit Mitteilung vom 20.09.2017 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein Verfahren wegen Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte eingeleitet worden, wonach beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass zu entziehen.
Zumal sich die Behörde am 20.09.2017 dahingehend geäußert habe, die Waffen und Munition einzubehalten und nicht ausgefolgt werden, sei die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht verletzt, dass ihm nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des LVwG vom 11.09.2017 im Verfahren LVwG-AV-599/001-2017, mit welcher erkannt worden sei, dass ein Waffen- und Munitionsverbot gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht erkannt worden sei, nicht Waffen und Munition, soweit sie ihm faktisch entzogen worden seien, ausgehändigt worden seien. Dem Beschwerdeführer werde faktisch die Aushändigung von Waffen und Munition verweigert.
Dieses faktische Verhalten der belangten Behörde sei rechtswidrig.
Bereits nach Kenntnis des Protokolls über die Verhandlung des LVwG mit verkündetem Bescheid, nämlich am 31.08.2017, hätte dringend ausgefolgt werden müssen.
Weder eine außerordentliche Revision an den VwGH noch eine Beschwerde an den VfGH habe eine die Vollstreckung hemmende Wirkung, es sei denn, es werde vom VfGH bzw. VwGH der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt; es könne zwar von der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung beantragt werden; die Entscheidungskompetenz über die aufschiebende Wirkung liege jedoch nicht bei der erstinstanzlichen Behörde, sondern beim VwGH; das Abwarten der „sechs Wochen-Frist“ sei daher rechtlich verfehlt ja sogar denkunmöglich. Damit liege seit 31.08.2017 ein rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vor, dass das Waffen- und Munitionsverbot gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht verhängt worden sei und damit aufgehoben worden sei. Es gebe keinerlei Gründe, dieses Erkenntnis nicht zu respektieren.
Das bloße Einleiten eines Verfahrens gemäß § 8 Waffengesetz, dass sich im Übrigen nur auf Waffen der Kategorie A und B beziehen könne und tatsächlich beziehe, habe keine die Ausfolgung hemmende Wirkung; auch ein Bescheid, mit dem die mangelnde Verlässlichkeit ausgesprochen werden könne, habe keine hemmende Wirkung.
Es gebe keinerlei Gründe zur Verweigerung der Ausfolgung von Waffen und Munition, weshalb die Anträge gestellt werden, das LVwG möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Nach Übermittlung der Beschwerde langte am 28.02.2018 die Stellungnahme der belangten Behörde ein.
Darin wird sinngemäß ausgeführt, dass am 13.02.2017 vom Beschwerdeführer Waffen der Kategorie B, C und D gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz 1996 sichergestellt worden seien. Im Zuge des Waffenverbotsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei das gemäß § 12 Waffengesetz 1996 erlassene Waffenverbot mittels Erkenntnis vom 11.09.2017 (zugestellt am 13.09.2017) aufgehoben worden.
Die belangte Behörde und der Bundesminister für Inneres haben daher binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung die Möglichkeit gehabt, entweder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sowie gemäß § 30 VwGG die aufschiebende Wirkung der Entscheidung zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 des VwGG sei der zuständige Bundesminister Partei in einem Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes und könne, wenn von der belangten Behörde des Verfahrens, in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht selbst Revision erhoben werde, der zuständige Bundesminister anstelle der Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Ebenfalls habe die belangte Behörde entsprechend zu prüfen, ob auf Grund der Tatsachen, nämlich keine sorgfältige Verwahrung einer Pistole und ein übermäßiger Alkoholkonsum, ein Verfahren nach § 8 Waffengesetz 1996 wegen der mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers einzuleiten sei.
Hierbei sei nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren, ein strenger Maßstab anzulegen.
Da entweder eine Revision mit gleichzeitiger Beantragung der aufschiebenden Wirkung nicht auszuschließen und ein Entzugsverfahren nach § 8 Waffengesetz 1996 beabsichtigt gewesen sei, stelle die Nichtausfolgung der o.a. Waffen eine Sicherungsmaßnahme dar. Dazu werde angemerkt, dass es sicher nicht zu verantworten gewesen wäre, wenn die Waffen mit Rechtskraft des Erkenntnisses des LVwG umgehend ausgefolgt worden wären und in diesem Zeitraum eine missbräuchliche Verwendung dieser Waffen stattgefunden hätte.
Unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 Waffengesetz 1996 führe die Behörde weiters aus, dass laut Rechtsmeinung des BM.I im aktuellen Runderlass vom 30.10.2017 zu § 13 Abs. 4 Waffengesetz festgehalten werde, dass eine Ausfolgung jener sichergestellter Waffen, für deren Besitz eine Bewilligung nach dem Waffengesetz erforderlich sei, etwa dann nicht erfolgen dürfe, wenn zwar die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nicht gegeben seien, jedoch die waffenrechtliche Urkunde mangels Verlässlichkeit entzogen werde.
Da nach Rücksprache mit dem BM.I am 12.10.2017 eine Beschwerde bzw. eine Revision seitens des Bundesministers für Inneres nicht eingebracht worden sei und mit 13.09.2017 ein Verfahren zum Entzug der waffenrechtlichen Urkunden mangels Verlässlichkeit eingeleitet worden sei, erging am 12.10.2017 eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass seine sichergestellten Waffen nach Kategorie C und D wieder ausgefolgt werden können. Dieser kam er jedoch erst am 19.10.2017 nach.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.03.2018 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, erschienen sind.
Seitens der belangten Behörde wurde telefonisch mitgeteilt, dass ein Erscheinen eines Vertreters der belangten Behörde krankheitsbedingt nicht möglich sei.
Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde ergänzend vorgebracht, dass es kein Anlassverhalten gebe, beispielsweise eine individuelle Norm, die das faktische Einbehalten der Waffen und Munition rechtfertigen würde.
Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass er am Tag der Verkündung des Erkenntnisses am 31.08.2017, einen Antrag und eine Stellungnahme samt Protokoll der Verhandlung übermittelt habe. Am 13.09.2017 sei dann der schriftliche Ausfolgungsantrag gestellt worden. Den Ausfolgungsantrag habe der Rechtsvertreter nach telefonischer Urgenz gestellt. Bei diesem Telefonat sei eben der auch hier vertretene Standpunkt seitens der Behörde mitgeteilt worden. Deswegen auch der schriftliche Ausfolgungsantrag. Die einzige Reaktion der belangten Behörde sei dann die schriftliche Mitteilung vom 20.09.2017 gewesen.
Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde weiters vorgebracht, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.10.2017, ***, dem Beschwerdeführer der von der BH St. Pölten ausgestellte Waffenpass für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen und die von der BH St. Pölten ausgestellte Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen entzogen worden seien, wobei ausgesprochen worden sei, dass die waffenrechtlichen Dokumente und die sich im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der BH St. Pölten auszuhändigen seien. Begründet sei der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Verlässlichkeit aufweise. Dagegen wurde auch Beschwerde erhoben und sei das Beschwerdeverfahren vor dem LVwG NÖ zu GZ: LVwG-AV-1348/001-2017 anhängig.
Darüber habe bereits am 09.01.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden, die Entscheidung sei jedoch nicht verkündet worden.
Der Beschwerdeführer vertrete die Rechtsansicht, dass die Waffe jedenfalls vor dem 11.10.2017 auszufolgen gewesen wäre.
Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er am 13.02.2017 die Waffen abgeben habe müssen. Er sei alkoholisert gewesen und sei im Bett gelegen. Er sei drei Wochen lang krank gewesen. Er lebe alleine und habe niemanden, der sich um ihn kümmere. Seine Tochter habe gemeint, weil er so alkoholisiert gewesen sei, dass er ins Spital müsse. Er habe im Haus am Nachtkästchen die Pistole liegen gehabt, die die Tochter dann weggegeben habe. Es sei die Rettung gekommen, aber habe sich niemand ins Haus getraut, zumal er eine Waffe besitze, woraufhin die Rettung die Polizei alarmiert habe und diese dann erschienen sei. Er sei ruhig im Bett gelegen und habe die Waffe nicht angegriffen. Die Polizei habe ihn dann mitgenommen und auch die Waffe. Er sei zwar mit der Rettung gefahren, jedoch zur BH zum Amtsarzt, wo er untersucht und nach Mauer verbracht worden sei. Er sei im Haus von den Polizisten aufgefordert worden, den Schlüssel für den Waffenschrank herauszugeben, weil dort die restlichen Waffen befindlich gewesen seien und habe der Beschwerdeführer der Aufforderung Folge geleistet. Es sei dann eben auch alles weggewesen, woraus er schließe, dass die Polizei eben alles mitgenommen habe. Die Pistole habe er nur zur Sicherheit am Nachtkasten liegen, zumal er abgeschieden in einer Sackgasse lebe.
Die Kategorie-B-Waffe habe er seit 13.02.2017 nicht mehr.
Er habe sich dann umgehend an seinen Rechtsvertreter gewandt. Es gebe einen Bescheid vom 14.02.2017 betreffend das Waffenverbot der BH St. Pölten. Dieser Bescheid sei dann in weiterer Folge vom LVwG NÖ behoben worden.
In der mündlichen Verhandlung wurden unter anderem vorgelegt:
? Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.12.2014 (Beilage ./A),
? Verhandlungsschrift LVwG-AV-139/001-2015 vom 21.09.2015 (Beilage ./B),
? Erkenntnis LVwG-AV-139/001-2015, vom 30.11.2015 (Beilage ./C),
? Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.02.2017 (Beilage (./D),
? Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.04.2017 (Beilage ./E),
? Verhandlungsschrift LVwG-AV-599/001-2017 vom 31.08.2017 (Beilage ./F),
? Erkenntnis LVwG-AV-599/001-2017 vom 11.09.2017 (Beilage ./G),
? Stellungnahme und Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2017 (Beilage ./H),
? Ausfolgungsantrag vom 13.09.2017 (Beilage ./I),
? Schreiben der BH St. Pölten vom 20.09.2017 (Beilage ./J) und
? Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.10.2017 (Beilage ./K).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Am 13.02.2017 wurde die Polizei von der Rettung zur Wohnanschrift des Beschwerdeführers, ***, ***, beordert. Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer krank und alkoholisiert zu Hause befindlich war. Die Tochter alarmierte auf Grund der starken Alkoholisierung die Rettung, diese in weiterer Folge die Polizei. Der Beschwerdeführer hatte beim Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit eine Pistole – Glock 17, halbgeladen – am Nachtkasten neben sich liegen.
Der Beschwerdeführer wurde von den Exekutivorganen aufgefordert, den Schlüssel zum Waffenschrank auszuhändigen und sich bei der Bezirkshauptmannschaft einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen. Beiden Aufforderungen leistete der Beschwerdeführer Folge. Die vorgefundenen – im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden – Waffen und Munition wurden seitens der Organe der öffentlichen Sicherheit sichergestellt und dem Beschwerdeführer abgenommen.
Bei den einbehaltenen Waffen handelt es sich um Schusswaffen der Kategorie B, C und D samt Munition.
Am 14.02.2017 erließ die belangte Behörde im Verfahren *** einen Bescheid gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) i.V.m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlichem Bescheid der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.
Die Behörde führte in den Erwägungen begründend aus, dass auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Gesundheitszustandes desselben Gefahr in Verzug bestanden habe und habe die Pistole Glock 17, welche zuvor halbgeladen auf seinem Nachtkästchen gelegen sei und seine weiteren Schusswaffen, welche in einem versperrten Waffenschrank verwahrt gewesen seien, von der Polizei sichergestellt werden müssen.
Die nachfolgende amtsärztliche Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme Antidepressiva nehme und habe er am heutigen Tag bereits einen halben Liter Wein getrunken. Amtsärztlich sei vorläufig diagnostiziert worden, dass der Beschwerdeführer an einer Psychose leiden würde und eine erhöhte Suizidalität bestehen würde.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung sei bescheinigt worden, dass die Voraussetzungen zur Unterbringung vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer wurde in das Landesklinikum *** überstellt.
Bei der Polizeiinspektion *** wurde mittels Alkovortest eine Alkoholisierung von 2,94 Promille gemessen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Darüber wurde mit Bescheid vom 11.04.2017 entschieden, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.02.2017 verhängte Verbot des Besitzes von Waffen und Munition bestätigt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werde.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und wurde am 31.08.2017 im Verfahren LVwG-AV-599/001-2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter erschienen sind. Seitens der belangten Behörde war kein Vertreter bei der mündlichen Verhandlung anwesend.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet und zwar wurde der Beschwerde Folge gegeben und das Waffenverbot aufgehoben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde am 11.09.2017 ausgefertigt und der belangten Behörde am 13.09.2017 zugestellt.
Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31.08.2017 (schriftliche Ausfertigung am 11.09.2017) wurde von keiner Partei Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Am 31.08.2017 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme samt Antrag an die belangte Behörde. Der Stellungnahme wurde eine Protokollkopie angeschlossen und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Abholung der Waffen und Munition nach Terminvereinbarung direkt bei der Verwaltungsbehörde vorsprechen werde.
Gegenständliches Schriftstück wurde am 31.08.2017 der belangten Behörde per Email übermittelt.
Am 13.09.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der belangten Behörde einen Ausfolgungsantrag ein. Gegenständliches Schreiben wurde ebenfalls per Email am 13.09.2017 der belangten Behörde übermittelt.
Mit Schreiben vom 20.09.2017 teilte die belangte Behörde Nachstehendes mit:
„In Bezug auf Ihren Antrag vom 13.09.2017 wird mitgeteilt, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht NÖ, LVwG-AV-599/001-2017 vom 11.09.2017, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, *** vom 09.08.2017, über ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition aufgehoben wurde. Die Rechtskraft trat mit Zustellung der LVwG-Entscheidung am 13.09.2017 (laut RSb-Brief) ein.
Gemäß Hinweis im Erkenntnis besteht die Möglichkeit (für die belangte Behörde, als auch für das BM.l)‚ binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis zu erheben, sowie gem. § 30 VwGG die aufschiebende Wirkung der Entscheidung zu beantragen.
Anderenfalls können die sichergestellten Schusswaffen der Kategorie C und D samt Munition nach Ablauf der o.a. Frist, somit mit Beginn der Amtsstunden ab 27.10.2017 nach telefonischer Terminvereinbarung, wieder ausgefolgt werden.
Die waffenrechtlichen Urkunden und die sichergestellten Schusswaffen der Kategorie B können gem. Erlass des BM.I, GZ: BMl-VA1900/0248-III/3/2017, nicht ausgefolgt werden, da ein waffenrechtliches Verfahren gem. § 8 WaffG eingeleitet worden ist.“
Nicht festgestellt werden konnte, dass bezüglich der Waffen der Kategorie C und D nach gestelltem Ausfolgungsantrag Gefahr im Verzug vorlag.
Am 12.10.2017 erging die Mitteilung seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, dass eine Ausfolgung der Schusswaffen der Kategorie C und D samt Munition erfolgen kann.
Ihm wurden die Waffen Kategorie C und D tatsächlich am 19.10.2017 wieder ausgefolgt. Die Waffe der Kategorie B wurde nicht ausgefolgt.
Für die belangte Behörde war infolge der Vorkommnisse am 13.02.2017 und des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die Psychose, die erhöhte Suizidalität und des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers zu befürchten, dass dieser die Waffe der Kategorie B in missbräuchlicher Weise einsetzen könnte bzw. dass sowohl eine Gefährdung beim weiteren Verbleib der Waffe beim Beschwerdeführer ausgeht als auch, dass dieser nicht (mehr) die erforderliche Verlässlichkeit aufweist.
Für die belangte Behörde lag Gefahr im Verzug vor. Eine Ausfolgung der Waffe der Kategorie B erfolgte auf Grund dieser – für die belangte Behörde bestehenden – Gefahr, die im Verhalten bzw. dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lag, nicht.
Infolge dessen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.10.2017, sein Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis des LVwG NÖ, GZ: LVwG-AV-1348/001-2017, vom 03.04.2018, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens.
Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 13.02.2017, beruhen auf den glaubwürdigen und schlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und lagen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse dazu vor.
Auch die Feststellungen hinsichtlich der Aufforderung zur Herausgabe der Waffen bzw. der Schlüssel, der Abnahme der Munition, der amtsärztlichen Untersuchung etc., gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und wurde seitens der belangten Behörde in der Stellungnahme kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
Die Feststellung hinsichtlich der Untersuchung des Beschwerdeführers, dem Ergebnis derselben und der Unterbringung, basieren einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers und andererseits auf den vorgelegten Urkunden.
Der Verfahrensgang und -stand hinsichtlich der geführten Verfahren, konnte auf Grundlage der im Akt befindlichen unbedenklichen Urkunden, insbesondere den Bescheiden der belangten Behörde, den Verhandlungsschriften des LVwG NÖ und den im Akt befindlichen Erkenntnissen, konstatiert werden. An der Richtigkeit dieser Urkunden bestand keinerlei Zweifel und lagen auch keine sich widersprechenden Beweisergebnisse vor, sodass auch die diesbezüglichen Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten.
Die Feststellungen zum Ausfolgungsantrag und der Mitteilung der belangten Behörde vom 20.09.2017, dass eine solche derzeit nicht erfolgen könne und auch die Mitteilung vom 12.10.2017, dass die Ausfolgung nunmehr möglich sei, gründen sich ebenfalls auf den unbedenklichen im Akt befindlichen Schriftverkehr. Auch trat die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entgegen, dass trotz Ausfolgungsantrag die Waffen vorerst nicht ausgefolgt worden seien.
Dass die Waffen der Kategorie C und D samt Munition schlussendlich am 19.10.2017 ausgefolgt wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde und trat der Beschwerdeführer dem nicht entgegen. Hinsichtlich der Einbehaltung der Waffe Kategorie B, folgte das erkennende Gericht den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und korreliert dies auch mit den Ausführungen der belangten Behörde in der schriftlichen Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde.
Generell ist anzumerken, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei feststand, zumal seitens der belangten Behörde kein Vorbringen erstattet wurde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.
Die einzige Divergenz in den Angaben betrifft rechtliche Ausführungen hinsichtlich einer allfälligen Ausfolgungspflicht der Waffen bzw. der rechtlichen Grundlage für den Einbehalt derselben. Der Vorfall selbst, die Abnahme und die Einbehaltung der Waffen wurde von beiden Parteien übereinstimmend angegeben, weshalb die obigen Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte basieren auf dem Erkenntnis des LVwG NÖ, GZ: LVwG-AV-1348/001-2017, vom 03.04.2018, welches im Akt einliegend ist.
Die Negativfeststellung betreffend Gefahr im Verzug hinsichtlich der Waffen Kategorie C und D, musste mangels entsprechender Beweisergebnisse getroffen werden. Zwar verweist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darauf, ohne dies jedoch näher auszuführen. Es lagen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, dass tatsächlich ein Einschreiten der Behörde bzw. die weitere Einbehaltung der Waffen infolge des Vorliegens von Gefahr im Verzug hinsichtlich der Waffen Kategorie C und D erfolgt sei.
Dafür spricht auch, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.09.2017 – betreffend den Ausfolgungsantrag des Beschwerdeführers – nur auf die Möglichkeit der Erhebung einer Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, durch das BM.I verweist – nicht hingegen inhaltlich die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung hinsichtlich der Waffen Kategorie C und D Waffe in den Vordergrund der Erwägungen betreffend die weitere Einbehaltung stellt.
Darüber hinaus teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2017 mit, dass die Ausfolgung der Waffen Kategorie C und D erfolgen kann. Auch dies untermauert, dass hinsichtlich dieser Waffen keine Gefahr im Verzug vorlag.
Im Hinblick auf die Waffe der Kategorie B folgte das erkennende Gericht hingegen den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Gefahr im Verzug. Die sich vor Ort am 13.02.2017 dargebotene Situation und die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung reichten aus, um Gefahr im Verzug anzunehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine halbgeladene Schusswaffe in erheblich alkoholisiertem Zustand neben sich am Nachtkasten liegen hatte und bei ihm eine Psychose und eine erhöhte Suizidalität diagnostiziert wurden, reichte hin, um berechtig in der Annahme von Gefahr im Verzug zu sein.
Auch das erkennende Gericht erachtet nach durchgeführtem Beweisverfahrens und der vorliegenden Beweisergebnisse das Bejahen der Gefahr im Verzug als schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung der belangten Behörde.
Der Verweis des Beschwerdeführers, dass die Behörde aus unerfindlichen Gründen die Abnahme der Waffen und die Einbehaltung vornimmt, entbehrt hingegen jeglicher Grundlage. Die sich damals gebotene Situation und die weiteren hinzukommenden gesundheitlichen Faktoren, machten die Einschätzung der Gefahrenlage nachvollziehbar und war diese Einschätzung ausreichend fundiert.
Demnach konnte auch vom erkennenden Gericht konstatiert werden, dass die Amtshandlung – in diesem Fall die Einbehaltung der Waffe Kategorie B – wegen Gefahr im Verzug erfolgt ist.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
Den rechtlichen Erwägungen inhaltlicher Natur zur Maßnahmenbeschwerde sind die folgenden Überlegungen – die einen zentralen Punkt der Rechtsausführungen der Parteien darstellen, voranzustellen:
Ausgehend von den Feststellungen, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.04.2017, mit welchem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.02.2017 betreffend Waffenverbot bestätigt wurde, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 31.08.2017, LVwG-AV-599/001-2017, aufgehoben.
Die ordentliche Revision wurde unter einem für nicht zulässig erklärt.
Das Erkenntnis wurde in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei verkündet. Seitens der belangten Behörde war kein Vertreter anwesend. Der belangten Behörde wurde das Erkenntnis am 13.09.2017 zugestellt.
Im Hinblick der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist hinsichtlich der Frage von mündlich verkündeten Entscheidungen auf die Rechtslage vor dem 01.01.2014 betreffend das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu verweisen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068).
Die Rechtswirkungen eines Bescheides treten dann ein, wenn er nach außen mitgeteilt, das heißt verkündet oder zugestellt, worden ist (vgl. VwGH 22.6.1956, Slg 3020 ua).
Unabhängig von der Einhaltung der Verpflichtung den Parteien gemäß § 67g Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Partei erforderlich wäre, wird der gemäß § 67g Abs. 1 AVG mündlich verkündete Bescheid bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent.
Die Verkündung eines Bescheides ist auch dann zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Mit der Verkündung wird damit der Bescheid – unabhängig von der geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien – rechtlich existent (vgl. VwGH 2.8.21996, 95/02/0503 ua).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung (vgl. VwGH 18.11.1998, 98/03/0207).
Die in § 29 VwGVG postulierte Verpflichtung, mündlich verkündete Entscheidungen samt Niederschrift an die Parteien zuzustellen, vermag nichts daran zu ändern, dass mit der Verkündung die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erlassen wurde (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059).
Mit Erlassung des Erkenntnisses treten somit auch die Rechtswirkungen desselben ein.
Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde ist anzumerken, dass gemäß § 30 Abs. 1 VwGG einer Revision keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Erst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind die Rechtsfolgen, dass die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag (vgl. VwGH 18.01.2016, Ra 2015/07/0163).
Aus dieser Entscheidung erhellt, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, das Erkenntnis mit seiner Erlassung Rechtswirkungen entfaltet. Die aufschiebenden Wirkung bewirkt, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt wird, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihrer Tatbestandswirkung und ihre Bindungswirkung zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolgs der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. VwGH 13.01.2015, Ra 2014/09/0007).
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Rechtswirkungen, insbesondere auch die Bindungswirkung, mit Erlass des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingetreten sind, zumal einer Revision ex lege keine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre.
Obgleich das Erkenntnis mit 31.8.2017 erlassen wurde, liegt erst mit 13.09.2017 eine Amtshandlung vor, die mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsbehörden über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Gegenstand dieser Beschwerde ist die Einbehaltung der Waffen und der Munition des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.
Die Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG rechtzeitig – wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2017 mitgeteilt, dass eine Ausfolgung nicht vorgenommen wird.
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht. Merkmale der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind unter anderem, dass der Akt von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird und es sich um den Bereich der Hoheitsverwaltung handelt, der Akt individuell konkretisiert sein muss und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist.
Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt.
Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes (grundsätzlich) nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299).
Bloße Wünsche und Aufforderungen beinhalten per se keinen Befolgungsanspruch.
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei der behördlichen Untätigkeit. Hiebei ist mitunter zwischen bloßer Untätigkeit und qualifizierter Untätigkeit der Behörde zu unterscheiden. Bei qualifizierter Untätigkeit wird die Rückgabe beispielsweise eines KFZ-Zulassungsscheines, einer Waffe, von Privaturkunden oder von Kennzeichentafeln verweigert – sohin zwangsweise Gegenstände zurückbehalten – (vgl. diesbezüglich VfSlg. 6101/1969, VfSlg. 8131/1977, u.a.). Die Behörde behält bei dieser qualifizierten Form der Untätigkeit gegen den Willen des Beschwerdeführers zwangsweise Gegenstände zurück, an denen der Beschwerdeführer ein Recht hat. Dieses Verhalten kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.
Eine bloße oder schlichte Untätigkeit kann hingegen nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein – sogar wenn diese im Anschluss an einen zwangsweisen Eingriff erfolgt (vgl. VwSlg. 6461a/1977; VfSlg. 9813/1983). So hielt der VfGH bereits mehrmals fest, dass die Nichtausfolgung eines nach dem KFG abgenommenen Führerscheins eine bloße Untätigkeit eines Verwaltungsorgans keine bekämpfbare Maßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 9931/1983).
Wesentliches Unterscheidungskriterium bezüglich der schlichten und qualifizierten Untätigkeit ist, ob individuell, vorsätzlich in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird und damit folglich auch eine Eingriffswirkung erzielt wird. Hingegen stellt zufälliges, unwillkürliches oder unabsichtliches Handeln keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Die Sicherstellung sämtlicher Waffen samt Munition am 13.02.2017 erfolgte auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Waffengesetz.
Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
Waffen und Munition sowie
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden gemäß § 13 Abs. 3 Waffengesetz ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
Die Sicherstellung der Waffen samt Munition basierte auf der gesetzlichen Grundlage des § 13 Abs. 1 WaffG. In weiterer Folge war § 12 WaffG die Rechtsgrundlage für die Einbehaltung der Gegenstände.
Mit Aufhebung des Bescheides der BH St. Pölten vom 11.04.2017, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entfiel diese Grundlage hinsichtlich der Waffen der Kategorie C und D.
Die Behörde behielt indes weiterhin sämtliche Waffen samt Munition zurück.
Zu prüfen war daher ob bzw. in welchem Zeitraum im Verhalten der belangten Behörde eine bloße Untätigkeit oder eine qualifizierte Untätigkeit liegt. Während eine bloße Untätigkeit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein kann, kann Letztere sehr wohl mit Beschwerde angefochten werden.
Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, liegt hier eine qualifizierte Untätigkeit mit Erhalt des Ausfolgungsantrages am 13.09.2017 vor. Die Waffen samt Munition wurden gegen den Willen des Beschwerdeführers zwangsweise zurückbehalten.
Dem Inhalt der Mitteilung der belangten Behörde vom 20.09.2017 ist zweifelsohne zu entnehmen, dass eine Ausfolgung – nach gestelltem Ausfolgungsantrag – nicht durchgeführt wird. Es handelt sich beim Verhalten der belangten Behörde daher jedenfalls seit 13.09.2017 um eine „qualifizierte Untätigkeit“ iSd obigen Ausführungen. Entgegen dem Willen des Beschwerdeführers wird die Ausfolgung der Waffen und Munition verweigert.
Hingegen kann der Zeitraum davor – wenngleich das Erkenntnis des LVwG am 31.08.2017 erlassen wurden – nicht Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde sein, zumal es an der „qualifizierten“ Untätigkeit fehlt. Das Nichtausfolgen der Gegenstände stellt eine schlichte Untätigkeit dar, die wiederrum keinen mit Maßnahmenbeschwerde anfechtbaren Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.
Die „qualifizierte Untätigkeit“ hinsichtlich der Waffen Kategorie C und D – beginnend mit 13.09.2017 – endet aber jedenfalls mit 12.10.2017.
Infolge der Mitteilung der belangten Behörde vom 12.10.2017, dass die Ausfolgung der Waffen Kategorie C und D nunmehr möglich ist, endete mit diesem Zeitpunkt die als Maßnahme zu qualifizierende Zurückbehaltung der Waffen samt Munition.
Die Einbehaltung sämtlicher Waffen samt Munition, stellte jedenfalls einen Eingriff seitens der belangten Behörde in das Recht auf Eigentum des Beschwerdeführers dar.
Auf Grund der erlassenen Entscheidung des LVwG NÖ vom 31.08.2017, GZ LVwG-AV-599/001-2017, mangelte es für die Waffen der Kategorie C und D an einer Rechtsgrundlage für die weitere Einbehaltung der Waffen samt Munition, woraus schlussendlich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme für oben genannten Zeitraum resultiert.
Die Einbehaltung von 13.09.2017 bis zum 12.10.2017 erfolgte auf keiner gesetzlichen Grundlage, auch nicht im Hinblick auf das später eingeleitete Verfahren nach dem Waffengesetz. Dieses eingeleitete Verfahren betrifft ausschließlich die Waffe der Kategorie B.
Die von der belangten Behörde argumentierte Gefahr im Verzug – unter Verweis auf § 13 Waffengesetz – vermochte bezüglich der Waffen Kategorie C und D nicht zu einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung führen. Zwar führt die belangte Behörde an, dass Gefahr im Verzug vorlag, doch ist nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände diese bezüglich der Waffen Kategorie C und D vorgelegen habe. Gleichermaßen spricht auch der Inhalt der Mitteilung vom 12.10.2017 – dass dem Beschwerdeführer die Waffen Kategorie C und D ausgefolgt werden können, gegen das Vorliegen von Gefahr im Verzug.
Mangels entsprechender Feststellungen, dass Gefahr im Verzug vorlag, bot auch § 13 Waffengesetz i.V.m. § 50 Sicherheitspolizeigesetz keine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Einbehaltung der Waffen Kategorie C und D, ab Stellung des Ausfolgungsantrages.
Auch unter Berücksichtigung dieser vorstehenden Überlegungen war der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mangels gesetzlicher Deckung für den Zeitraum von 13.09.2017 bis 12.10.2017, hinsichtlich der Waffen der Kategorie C und D, für rechtswidrig zu erklären.
Über diesen Zeitraum hinaus konnte das erkennende Gericht keine Rechtswidrigkeit feststellen, zumal der Beschwerdeführer die Waffen der Kategorie C und D erst am 19.10.2017 entgegen genommen hat und dies nicht auf eine zwangsweise Zurückbehaltung durch die belangte Behörde zurückzuführen ist.
Anders verhält es sich mit der Waffe der Kategorie B.
1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013)
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
Die obigen rechtlichen Erwägungen, beziehen sich bis zur Stellung des Ausfolgeantrages auch auf die Waffe der Kategorie B.
Betreffend die Einbehaltung danach, stellt sich die rechtliche Beurteilung differenziert dar.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, lag diesbezüglich nämlich Gefahr im Verzug vor. Die belangte Behörde ging – ausgehend von den Feststellungen zum Vorfall vom 13.02.2017 und den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung berechtigter Weise vom Vorliegen einer Gefahr des Beschwerdeführers aus – bzw. kann das erkennende Gericht zumindest keine unrichtige Einschätzung auf Grund der Geschehnisse durch die belangte Behörde konstatieren.
Demgemäß bietet § 25 Abs. 5 WaffG eine taugliche Grundlage für die weitere Einbehaltung der Waffe der Kategorie B, zumal ein Verfahren nach § 25 WaffG eingeleitet wurde und § 25 Abs. 5 WaffG bei Vorliegen von Gefahr im Verzug zur Sicherstellung von Waffen der Kategorie B ermächtigt.
Nichts anderes kann gelten, wenn die Waffe der Kategorie B bereits zuvor von der Behörde sichergestellt wurde und diese – infolge der nach wie vor bestehenden Gefahr im Verzug – die Waffe nicht herausgibt.
Diese zwangsweise Zurückbehaltung ist daher vor diesem Hintergrund durch das Gesetz gedeckt und ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Hinsichtlich der Einbehaltung der Waffe der Kategorie B war daher der Maßnahmenbeschwerde der Erfolg zu versagen.
Anzumerken ist, dass sich die Maßnahmenbeschwerde zeitlich hinsichtlich der weiteren Einbehaltung der Waffe Kategorie B auf Grundlage des erlassenen Bescheides der BH St. Pölten vom 11.10.2017, nur bis zur Erlassung dieses Bescheides beziehen kann. Mit Erlass des Bescheides vom 11.10.2017 und der bescheidmäßigen Anordnung die Schusswaffen der BH St. Pölten auszuhändigen, fehlt es an der für die Maßnahmenbeschwerde erforderlichen Selbstständigkeit des Aktes und verhindert damit die Maßnahmenqualität (vgl. dazu VwGH 25.1.2000, 98/05/0175).
Zum Kostenausspruch war zu erwägen:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 4 unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, der Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Es genügt, wenn eine Partei den Zuspruch der Pauschalbeträge beantragt ohne diese zu beziffern.
Der Beschwerdeführer machte in der Maßnahmenbeschwerde die Rechtswidrigkeit der gesamten Amtshandlung – ohne Angabe von Zeiträumen oder differenzierter Ausführung zu den Waffen – geltend.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerde – betreffend einen begrenzten Zeitraum – zumindest teilweise stattgegeben wurde, war der Beschwerdeführer teils obsiegende Partei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt aber der Beschwerdeführer bereits dann als obsiegenden Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0388).
Demzufolge ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Er hat den Antrag fristgerecht vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und waren diesem als obsiegende Partei die Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung für den Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand von insgesamt € 1.659,60 zuzusprechen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Waffen; Munition; Einbehaltung; Untätigkeit; Aufwandersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.21.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018