TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 W257 2161831-1

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W257 2161831-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von

Name, Geb. Datum

Familienstand

Abk.

ho Zahl W 257...

IFA-Zahl

XXXX

Vater

BF1

2161820-1

XXXX

XXXX

Mutter

BF2

2161836-1

XXXX

XXXX

mj Sohn

BF3

2161728-1

XXXX

XXXX

mj Sohn

BF4

2161828-1

XXXX

XXXX

mj Tochter

BF5

2161833-1

XXXX

XXXX

mj Tochter

BF6

2161831-1

XXXX

alle

Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch Mag. Katrin HULLA gegen die oben erwähnten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017 die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1

AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2. AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2161831.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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