Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2161828-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von
Name, Geb. Datum
Familienstand
Abk.
ho Zahl W 257...
IFA-Zahl
XXXX
Vater
BF1
2161820-1
XXXX
XXXX
Mutter
BF2
2161836-1
XXXX
XXXX
mj Sohn
BF3
2161728-1
XXXX
XXXX
mj Sohn
BF4
2161828-1
XXXX
XXXX
mj Tochter
BF5
2161833-1
XXXX
XXXX
mj Tochter
BF6
2161831-1
XXXX
alle
Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch Mag. Katrin HULLA gegen die oben erwähnten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017 die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1
AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2. AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2161828.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018