TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 W194 2179684-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35 Abs3
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2179684-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.10.2017, GZ 0001719759, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 07.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin - für die bis zum 31.10.2017 eine Gebührenbefreiung bestand - die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" sowie "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und gab zudem an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe (ihr Ehemann).

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

-

Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes,

-

eine Verständigung der PVA an die Beschwerdeführerin über die Leistungshöhe zum 01.01.2017 betreffend eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von 625,48 Euro (inklusive Pflegegeld in der Höhe von 157,30 Euro),

-

ein Behindertenpass der Beschwerdeführerin (Grad der Behinderung: 80%),

-

die erste Seite eines Mietvertrages der Beschwerdeführerin über ein Kraftfahrzeug,

-

die erste Seite einer Kraftfahrzeugversicherung der Beschwerdeführerin,

-

ein Abrechnungsbeleg des Ehemannes der Beschwerdeführerin für Juli 2017 (Auszahlungsbetrag: 1.651,48 Euro; inklusive Abzüge Gewerkschaft in der Höhe von 22,40 Euro),

-

eine Seite aus dem Mietvertrag der Beschwerdeführerin vom 28.07.2016 (Mietzins und "BK-Akonto": 654,34 Euro),

-

eine Betriebskostenaufstellung aus dem Jahr 2016,

-

ein Schreiben der EVN vom 04.08.2016 an den Ehemann der Beschwerdeführerin bezüglich Stromkosten sowie

-

eine Versicherungspolizze des Ehemannes der Beschwerdeführerin bezüglich einer Haushaltsversicherung.

2. Am 22.09.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

ggf Einkommensteuerbescheid mit außergew Belastungen (§§ 34 und 35 des EKStB) nachreichen

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

[Beschwerdeführerin]

 

 

Einkünfte

 

 

Pension

€ 601,18

monatl.

Pension

€ 468,18

monatl.

 

 

 

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

 

.

[Ehemann]

 

 

Einkünfte

 

 

Lohn/Gehalt

€ 1.673,88

monatl

 

 

 

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

€ 2.743,24

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe

€ -654,34

monatl.

Summe der Abzüge

€ -654,34

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 2.088,90

monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder

€ -1.494,27

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 594,63

monatl.

ggf Einkommensteuerbescheid mit außergew Belastungen (§§ 34 und 35 des EKStB) nachreichen"

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin ihren Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2015, welcher an außergewöhnlichen Belastungen ausweist:

"Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung: -3.120,00 €

Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen: -340,05 €"

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".

Insbesondere wurde ausgeführt: "Trotz Abzug der außergewöhnlichen Belastungen wird der Richtsatz überschritten." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene

Bescheid die folgenden Ausführungen:

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

 

 

 

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

[Beschwerdeführerin]

 

 

Einkünfte

 

 

Pension

€ 601,18

monatl.

Pension

€ 468,18

monatl.

 

 

 

Abzüge

 

 

Außergew. Belastungen gem. §§34 u. 35 EStG

 

 

 

 

 

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

 

.

[Ehemann]

 

 

Einkünfte

 

 

Lohn/Gehalt

€ 1.673,88

monatl

 

 

 

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

€ 2.743,24

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe

€ -654,34

monatl.

Summe der Abzüge

€ -942,67

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 1.800,57

monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder

€ -1.494,27

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 306,30

monatl.

Trotz Abzug der außergewöhnlichen Belastungen wird der Richtsatz überschritten."

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.11.2017 Beschwerde und führte begründend aus, dass die außergewöhnlichen Belastungen nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 nicht berücksichtigt worden seien. Ebenso hätten die vollständigen Mietkosten - inklusive Strom und Gas - Berücksichtigung finden müssen. Zudem wurden (neben den bereits vorgelegten) folgende Unterlagen übermittelt:

-

der Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2016 der Beschwerdeführerin, welcher an außergewöhnlichen Belastungen ausweist:

"Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988): -435,00

Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung: -3.120,00 €" sowie

-

ein Miet- und Liefervertrag betreffend Gaslieferung zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin.

6. Mit hg. am 14.12.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde folgende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt:

"[...]

Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende weitere Person aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen besteht:

Beschwerdeführerin (zwei Pensionen): 1.069,36 Euro

[Ehemann] (Lohn/Gehalt): 1.673,88 Euro

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 2.743,24 Euro

Diese Beträge wurden in der Beschwerde nicht bestritten.

Der hier relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 1.494,27 Euro bzw. beträgt derzeit 1.527,14 Euro (vgl. zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt diese Beträge jeweils.

[...]

Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes im Beschwerdefall: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren einen Auszug aus ihrem Mietvertrag vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin an Wohnungsaufwand 654,34 Euro (Miete und Betriebskosten) angerechnet werden können (vgl. auch den angefochtenen Bescheid).

Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 654,34 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.743,24 Euro errechnet sich ein Betrag von 2.088,90 Euro. Damit besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung der zuvor zitierten relevanten Richtsätze.

Soweit die Beschwerdeführerin auch Strom- und Gaskosten geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass § 48 Abs. 5 Z 1 FGO im Rahmen des Wohnungsaufwandes ausschließlich "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten" als abzugsfähige Ausgaben festlegt.

[...]

Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit der Beschwerde den [...] Einkommensbescheid 2016 vorgelegt. Dieser ist aktueller als der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Bescheid und ist daher dem Verfahren nunmehr zugrunde zu legen. Demnach können der Beschwerdeführerin an außergewöhnlichen Belastungen monatlich 296,25 Euro angerechnet werden (435 Euro plus 3.120 Euro / 12 [Monate]).

Bei Abzug dieses Betrages vom Haushalts-Nettoeinkommen (vermindert um den Wohnungsaufwand) ergibt sich ein Betrag von 1.792,65 Euro. Damit besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung der zuvor zitierten relevanten Richtsätze von 1.494,27 Euro bzw. 1.527,14 Euro.

Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist daher vorläufig nicht davon auszugehen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung Folge zu geben ist.

Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von

2 Wochen allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. des Bezuges einer Transferleistung öffentlicher Hand seit dem Antragszeitpunkt bekanntzugeben und auch zu belegen (beispielsweise durch die Vorlage ihrer aktuellen beiden Pensionsbestätigungen sowie durch Vorlage einer aktuellen Gehaltsbestätigung [vom Ehemann]).

[...]"

8. Die Beschwerdeführerin teilte mit am 05.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben dazu mit, dass in der Beilage die gewünschten Kopien übersendet werden würden. Weiters führte sie an, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse durch den Umzug in eine barrierefreie Wohnung mit 01.10.2018 ändern würden.

Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:

-

eine Verständigung der PVA an die Beschwerdeführerin vom Jänner 2018 über die Leistungshöhe zum 01.01.2018 wegen Berufsunfähigkeitspension (Anweisungsbetrag: 635,86 Euro inklusive Pflegegeld 157,30 Euro),

-

ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung an die Beschwerdeführerin zur Rente wegen voller Erwerbsminderung bezüglich Rentenanpassung zum 01.07.2017 (Betrag ab 01.07.2017: 612,72 Euro) sowie

-

ein Abrechnungsbeleg des Ehemannes der Beschwerdeführerin für April 2017 (Auszahlungsbetrag: 1.596,02 Euro; inklusive Abzüge Gewerkschaft in der Höhe von 22,41 Euro).

9. Eine Stellungnahme der belangten Behörde langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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